Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989D0455

    89/455/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut

    ABl. L 223 vom 2.8.1989, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/455/oj

    31989D0455

    89/455/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut

    Amtsblatt Nr. L 223 vom 02/08/1989 S. 0019 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0046
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0046


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 24. Juli 1989

    über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut

    (89/455/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Da in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft weiterhin Tollwut auftritt, besteht das Risiko der Ausbreitung dieser Seuche; dies bedeutet eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft und kann zu Ertragseinbussen bei der Viehhaltung führen; gleichzeitig ist die Gesundheit des Menschen gefährdet.

    Wegen des Auftretens der Tollwut kann es im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren zu Behinderungen kommen, da das Verbringen der Tiere überwacht werden muß.

    Es ist daher notwendig, die Ausarbeitung breit angelegter Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut zu fördern. Dies sollte in Form einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft geschehen.

    Für die Planung und die Erfolgskontrolle solcher Pilotprogramme vor allem in Grenzgebieten müssen entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden. Die einzelstaatlichen ehrenamtlich arbeitenden Organisationen, die mit ihrer Tätigkeit zur Erhaltung von Tieren und Pflanzen in den Mitgliedstaaten beitragen, sollten an diesen Programmen beteiligt werden.

    Ausserdem ist ein Verfahren vorzusehen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung entsprechender Programme zusammenarbeiten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Ausarbeitung breit angelegter Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen eingeführt.

    Artikel 2

    Die Tollwut unterliegt bei allen Tierarten der Anzeigepflicht.

    Artikel 3

    Zur Durchführung dieser Entscheidung stellen die in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Bestimmung breit angelegte Pilotprogramme zur oralen Vakzination von Füchsen auf.

    Diese einzelstaatlichen oder grenzueberschreitenden Pilotprogramme erfassen mindestens ein Gebiet von 6 000 km2 bzw. das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem die Seuche auftritt. Vorrang haben Programme, die eine grenzueberschreitende Zusammenarbeit vorsehen. Ein Pilotprogramm kann sich auch auf ein angrenzendes Gebiet eines Drittlandes erstrecken.

    Bei den Pilotprogrammen werden die natürlichen und administrativen Grenzen, die Häufigkeit, mit der die Tollwut auftritt, sowie die epidemiologische Lage berücksichtigt. In ihnen müssen die geschätzten Kosten der Vakzine und der Köder sowie für etwaige gemäß dem folgenden Absatz getroffene Maßnahmen und die voraussichtlichen Gesamtkosten pro Jahr angegeben werden.

    Die Pilotprogramme können Maßnahmen zur Erhaltung von Tieren und Pflanzen umfassen, die in dem betreffenden Gebiet von ehrenamtlich arbeitenden Organisationen durchgeführt werden.

    Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 9 die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den angrenzenden Drittländern fest, die sich am Pilotprogramm eines Mitgliedstaats beteiligen wollen.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten, in denen Tollwut auftritt, übermitteln der Kommission die in Artikel 3 bezeichneten Pilotprogramme vor ihrer Durchführung, und zwar spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung und danach jährlich. Stellt ein Mitgliedstaat das Auftreten von Tollwut während der Laufzeit der Maßnahme fest, so übermittelt er ebenfalls ein Pilotprogramm sechs Monate vor dessen Durchführung und danach jährlich. Ein Mitgliedstaat, in dem keine Tollwut festgestellt wurde, der aber ein Übergreifen der Tollwut aus einem Nachbarland befürchtet, kann gleichfalls ein Pilotprogramm sechs Monate vor dessen Durchführung und danach jährlich übermitteln.

    (2) Die Kommission prüft die gemäß Absatz 1 übermittelten Pilotprogramme daraufhin, ob sie mit den Zielen dieser Entscheidung übereinstimmen und somit die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gegeben sind. Die Kommission genehmigt die Pilotprogramme nach dem Verfahren des Artikels 9 binnen vier Monaten nach ihrem Eingang, nachdem sie sie geprüft und - falls erforderlich - geändert hat.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 9 werden Vorkehrungen getroffen, um die Pilotprogramme der Mitgliedstaaten zu koordinieren.

    (4) Zu dem von der Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung gemäß Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt setzen die Migliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die zur Durchführung der Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut erforderlich sind.

    Artikel 5

    (1) Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen.

    (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Aufwendungen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die bei der Durchführung der gemäß Artikel 9 genehmigten Pilotprogramme getroffen werden, bis zu den in den Artikeln 6 und 7 genannten Hoechstbeträgen.

    Artikel 6

    (1) Als finanzielle Beteiligung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts wird für den in Absatz 2 genannten Zeitraum ein Betrag von 9,3 Millionen ECU veranschlagt.

    (2) Die Laufzeit dieser Maßnahme beträgt drei Jahre.

    Artikel 7

    (1) Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an folgenden Maßnahmen:

    - Kauf von oralem Tollwutvakzin einschließlich Köder für die Impfung von Füchsen;

    - kleinere Hege- und Pflegemaßnahmen in den Gebieten, in denen ehrenamtlich tätige Organisationen unentgeltlich das Auslegen der Köder übernehmen;

    - Auslegen von Ködern in grösserem Umfang, soweit ehrenamtlich tätige Organisationen dieses Auslegen nicht unentgeltlich vornehmen.

    (2) Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten

    - 0,5 ECU für jede Einzeldosis Impfstoff plus Köder, der in einem von dem Pilotprogramm erfassten Gebiet ausgelegt worden ist;

    - die Aufwendungen für die Durchführung kleinerer Hege- und Pflegemaßnahmen in den von Pilotprogrammen erfassten Gebieten, in denen ehrenamtlich tätige Organisationen das Auslegen der Köder übernommen haben, bis zu 10 000 ECU je von Pilotprogrammen erfasstes Gebiet und Jahr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;

    - bis zu 50 v. H. der tatsächlichen Auslegekosten gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich.

    (3) Der Zuschuß der Gemeinschaft für Drittländer, die sich an Pilotprogrammen beteiligen, beschränkt sich auf den Betrag gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich.

    Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Haushaltsmittel auf Vorlage von Belegen bei der Kommission.

    (4) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), finden entsprechende Anwendung.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

    Artikel 8

    Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten regelmässig Kontrollen vor Ort durch, um von veterinärfachlichem Standpunkt aus die Durchführung der Pilotprogramme zu überprüfen.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Kontrollen zu erleichtern, und sorgen insbesondere dafür, daß den Sachverständigen auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen für die Beurteilung der Durchführung der Pilotprogramme vorgelegt werden.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere in bezug auf die Häufigkeit und die Einzelheiten der Kontrollen nach Absatz 1, die Vorschriften für die Benennung der amtlichen Tierärzte und das von ihnen einzuhaltende Verfahren für die Erstellung der Berichte, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

    Artikel 9

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch den Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses - im folgenden »Ausschuß" genannt - diesen unverzueglich entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Genehmigung der Beschlüsse vorgesehen ist, die der Rat auf Vorschlag der Kommission trifft. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

    (4) Entsprechen die geplanten Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so übermittelt die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

    Artikel 10

    Vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Fortsetzung der Maßnahmen vor.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. NALLET

    (1) ABl. Nr. C 85 vom 6. 4. 1989, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989.

    (3) Stellungnahme vom 31. Mai 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

    Top