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Document 31989R2045

Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

ABl. L 202 vom 14.7.1989, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2045/oj

31989R2045

Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Amtsblatt Nr. L 202 vom 14/07/1989 S. 0012 - 0013


Berichtigung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 202 vom 14 . Juli 1989 )

Diese Berichtigung ersetzt die Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 286 vom 4 . Oktober 1989, S . 27 .

Seite 13, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c ) muß wie folgt lauten :

c ) Folgender Absatz wird eingefügt :

( 5a ) Für Qualitätsschaumweine b.A ., die die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfuellen, sind vorbehalten

a ) der Begriff ,Winzersekt' den in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b . A ., die folgende Voraussetzung erfuellen :

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b . A . bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften .

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten .

Nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 können zusätzliche Bedingungen für die Verwendung des Begriffs ,Winzersekt' und gleichwertiger Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen festgelegt werden .

Nach dem gleichen Verfahren kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, besondere und vor allem restriktivere Einzelheiten vorzusehen .

Begriffe im Sinne der vorhergehenden Unterabsätze dürfen nur in ihrer Ursprungssprache verwendet werden;

b ) der Begriff ,crémant' den in Frankreich oder Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen b . A .,

- denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, diesen Begriff in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugewiesen hat und

- die unter Einhaltung der von dem vorgenannten Mitgliedstaat für ihre Herstellung festgelegten besonderen Regeln gewonnen worden sind .

Während fünf Weinwirtschaftsjahren kann jedoch der Begriff ,crémant' in französischer Sprache oder in Übersetzung für die Bezeichnung eines Schaumweins verwendet werden, der am 1 . September 1989 herkömmlicherweise so bezeichnet wurde ."

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