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Document 31989R2068

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2068/89 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1989 über die Verwaltung der gemeinsamen Ausfuhrkontingente für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen

    ABl. L 196 vom 12.7.1989, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2068/oj

    31989R2068

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2068/89 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1989 über die Verwaltung der gemeinsamen Ausfuhrkontingente für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen -

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 12/07/1989 S. 0019 - 0020


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2068/89 DER KOMMISSION

    vom 11. Juli 1989

    über die Verwaltung der gemeinsamen Ausfuhrkontingente für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4249/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen (2) wurden gemeinsame mengenmässige Ausfuhrkontingente für Rückstände und Aschen sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer für das Jahr 1989 festgesetzt.

    Das Verfahren für die Verwaltung dieser Kontingente wurde für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1989 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1032/89 der Kommission (3) festgelegt.

    Es empfiehlt sich, das Verfahren für die Verwaltung dieser Kontingente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 festzulegen.

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4249/88 sind bei der Aufteilung der Kontingente Bedarfsschätzungen zu berücksichtigen; zu einer besseren Abschätzung des Bedarfs sind die für die betreffenden Waren früher eröffneten Ausfuhrmöglichkeiten zu berücksichtigen.

    Für die Verwaltung der Gemeinschaftsreserve ist ein elastisches und flexibles Verfahren vorzusehen, das allen Ausführern einen gleichen und stetigen Zugang zu den Kontingenten bis zu ihrer Ausschöpfung sichert.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben, können alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugewiesenen Mengen von einem ihrer Mitglieder ausgeführt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 eingesetzten Ausschusses für die Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1989 werden die Ausfuhrgenehmigungen für in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4249/88 genannte Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt.

    (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in den ersten 20 Tagen jedes Monats folgendes mit:

    a) die Mengen (in Tonnen) und die Preise der Erzeugnisse, für die im Vormonat Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden;

    b) die Mengen (in Tonnen) der Erzeugnisse, die im Monat vor dem unter Buchstabe a) genannten Monat ausgeführt wurden;

    c) die Mengen (in Tonnen), deren Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs genehmigt bzw. durchgeführt wurde;

    d) die Drittländer, für die die Ausfuhren bestimmt waren.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob die Genehmigungen nach Maßgabe des Eingangs der Anträge oder nach gleichzeitiger Prüfung der Anträge erteilt werden, und übermitteln die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 genannten Informationen.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 1 erwähnten Genehmigungen werden bis zur Höhe der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1032/89 aufgeführten vorrätigen Mengen erteilt. Diese Mengen werden durch Ziehungen aus der Gemeinschaftsreserve nach Artikel 4 der obengenannten Verordnung erhöht.

    (2) Die Restmenge der mit Verordnung (EWG) Nr. 4249/88 festgesetzten Kontingente - 16 600 Tonnen für Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen und 18 565 Tonnen für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer und Kupferlegierungen - bildet die Gemeinschaftsreserve.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission vor dem 31. Juli 1989 über eine Schätzung ihres zusätzlichen Bedarfs, der die in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Mengen überschreitet. Diese Information muß vorhandene Angaben über die beantragten Mengen für jeden Ausführer sowie über während der vorhergehenden 18 Monate eröffnete Ausfuhrmöglichkeiten enthalten.

    (2) Die Kommission legt unter Berücksichtigung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen die zusätzlichen Mengen fest, die jeder Mitgliedstaat aus der Reserve in Anspruch nehmen kann, und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat. Sie informiert ferner die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, der sich daraus ergibt.

    (3) Zwecks Awendung von Absatz 1 kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, in der Zeit, die sie im Hinblick auf die Ausschöpfung der Reserve festlegt, erneute Angaben zu liefern und nach Absatz 2 die Mitgliedstaaten dementsprechend unterrichten.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Eröffnung zusätzlicher Mengen keinen Bruch in der fortlaufenden Anrechnung auf das Gemeinschaftszollkontingent zur Folge hat.

    (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Ausführern der fraglichen Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Mengen.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Ausfuhren der fraglichen Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Ausfuhrgenehmigung oder mit Ausfuhrzollpapieren an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung der Mengen der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Ausfuhren festgestellt.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die bis zum 31. Oktober 1989 nicht ausgenutzten Mengen, die ihnen nach den Artikeln 3 und 4 gewährt wurden.

    (2) Die Kommission legt auf der Grundlage des ihr mitgeteilten Bedarfs die Mengen fest, die in die Gemeinschaftsreserve zurückgeführt werden.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 1989.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Juli 1989

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988, S. 53.

    (3) ABl. Nr. L 110 vom 21. 4. 1989, S. 24.

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