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Document 31989R1394
Commission Regulation (EEC) No 1394/89 of 23 May 1989 closing an invitation to tender for the supply of cereals to Euronaid as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1394/89 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von Getreide an Euronaid im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1394/89 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von Getreide an Euronaid im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 140 vom 24.5.1989, p. 15–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 24/05/1989
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1394/89 DER KOMMISSION vom 23. Mai 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von Getreide an Euronaid im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/1989 S. 0015 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1394/89 DER KOMMISSION vom 23 . Mai 1989 zur Einstellung einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von Getreide an Euronaid im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Kommission hat mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1094/89 ( 3 ) eine Ausschreibung für die Lieferung von 35 Tonnen Weichweizen an Euronaid im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe eröffnet . Da die Bedingungen für diese Lieferung einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollten, ist die betreffende Ausschreibung einzustellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Für Anhang A der Verordnung ( EWG ) Nr . 1094/89 ist die Ausschreibung eingestellt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 23 . Mai 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 116 vom 28 . 4 . 1989, S . 10 .