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Document 31989R1389

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1389/89 DES RATES vom 22. Mai 1989 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft

    ABl. L 140 vom 24.5.1989, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1389/oj

    31989R1389

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1389/89 DES RATES vom 22. Mai 1989 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft -

    Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/1989 S. 0001 - 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1389/89 DES RATES

    vom 22. Mai 1989

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft hat mit der Schweiz am 1. August 1969 eine Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr getroffen. In dieser Vereinbarung hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, am 1. September eines jeden Jahres ein jährliches zollfreies Gemeinschaftszollkontingent im Gesamtbetrag von 1 870 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs für aus Veredelungsvorgängen entstandene Waren zu eröffnen, das wie folgt aufgeteilt wird:

    a) 1 650 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    b) 143 000 Rechnungseinheiten für das Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs;

    c) 77 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Waren der Tarifnummern 58.04, 58.05, 58.07, 58.08, 58.09 und 60.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.

    Um die Verwaltung dieses Zollkontingents zu erleichtern, wurde beschlossen, vorläufig nicht mehr jeder der vorgenannten drei Bearbeitungskategorien eine Kontingentsmenge zuzuweisen. Demnach ist für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 das Zollkontingent gemäß der eingangs genannten Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung zu eröffnen; dabei sind die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten (1), insbesondere Artikel 2, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch den ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (2), zu beachten.

    Es muß insbesondere sichergestellt werden, daß alle Interessierten den gleichen kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der für dieses Kontingent vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf sämtliche Wiedereinfuhren der einem der vorgenannten Veredelungsvorgänge unterzogenen Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewendet wird. Es ist zweckmässig, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine gemeinschaftliche und wirksame Verwaltung dieses Zollkontingents zu gewährleisten, indem die Mitgliedstaaten aus der Kontingentsmenge die für die tatsächlichen Einfuhren nötigen Mengen ziehen können.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme betreffend die Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion gezogenen Quoten durch eines ihrer Mitglieder getroffen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1990 werden die Zollsätze für die Wiedereinfuhr der nachstehenden Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents vollständig ausgesetzt:

    1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingentsmenge // // // // // // // // // // // // // 09.2502 // // Waren, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden: // // // // a) Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 55 und der Unterposition 5809 00 00 der Kombinierten Nomenklatur; // // // // b) Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und der Unterposition 5605 00 00 der Kombinierten Nomenklatur; // // // // c) Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur: // // // 5606 00 // Gimpen, umsponnen, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; »Maschengarne": // // // // - andere: // // // 5606 00 91 // - - Gimpen // // // 5606 00 99 // - - andere // // // 5801 // Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806: // // // 5801 10 00 // - aus Wolle oder feinen Tierhaaren // // // // - aus Baumwolle: // // // 5801 22 00 // - - Rippenschußsamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten // // // 5801 23 00 // - - anderer Schußsamt und Schussplüsch // // // 5801 24 00 // - - Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) // // // 5801 25 00 // - - Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten // // // 5801 26 00 // - - Chenillegewebe // 1 870 000 ECU Wertzuwachs // // // - aus Chemiefasern: // // // 5801 32 00 // - - Rippenschußsamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten // // // 5801 33 00 // - - anderer Schußsamt und Schussplüsch // // // 5801 34 00 // - - Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) // // // 5801 35 00 // - - Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten // // // 5801 36 00 // - - Chenillegewebe // // // 5801 90 // - aus anderen Spinnstoffen: // // // 5801 90 10 // - - aus Flachs // // // 5801 90 90 // - - andere // // // 5802 // Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 // // // 5804 // Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware Streifen oder als Motive // // // 5806 // Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) // // // 5808 // Geflechte als Meterware, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren // // // 6001 // Samt, Plüsch (einschließlich Hochflorerzeugnisse), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke // // // 6002 // Andere Gewirke und Gestricke // // // // //

    (2) In demselben Rahmen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den Bestimmungen der Beitrittsakte und der aufgrund dieses Beitritts geschlossenen Protokolle berechnet werden.

    (3) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten als:

    a) »Veredelungsarbeiten":

    - im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Tabelle: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern;

    - im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) der Tabelle: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern;

    b) als »Wertzuwachs": der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr festgestellt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären.

    (4) Die nach Veredelungsarbeiten wiedereingeführten Waren, die unter eine andere Zollpräferenzregelung fallen, werden nicht auf das Zollkontingent angerechnet.

    Artikel 2

    Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

    Artikel 3

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

    Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegegben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

    Die Ziehungen werden von der Kommission in der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, gewährt, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie sobald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

    Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im pro-rata-Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission nach den gleichen Modalitäten unterrichtet.

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware freien und fortlaufenden Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    Artikel 5

    Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. FERNANDEZ ORDOÑEZ

    (1) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 5.

    (2) ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 1.

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