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Document 31989D0010
89/10/EEC: Commission Decision of 14 December 1988 on a concerted measure for the grant of a standby indemnity to fishermen from certain Member States of the Community who have had to suspend their fishing activities in waters under the sovereignty or jurisdiction of Morocco (only the Spanish and Portuguese texts are authentic)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 über eine konzertierte Maßnahme für die Gewährung einer Überliegeentschädigung zugunsten von Fischern bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos einstellen mußten (Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (89/10/EWG) (89/10/EWG)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 über eine konzertierte Maßnahme für die Gewährung einer Überliegeentschädigung zugunsten von Fischern bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos einstellen mußten (Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (89/10/EWG) (89/10/EWG)
ABl. L 7 vom 10.1.1989, p. 30–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1988
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 über eine konzertierte Maßnahme für die Gewährung einer Überliegeentschädigung zugunsten von Fischern bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos einstellen mußten (Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (89/10/EWG) (89/10/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1989 S. 0030 - 0031
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 über eine konzertierte Maßnahme für die Gewährung einer Überliegeentschädigung zugunsten von Fischern bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos einstellen mussten (Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich) (89/10/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1. August 1987 bis 31. Dezember 1987 vereinbarte einstweilige Fischereiregelung (2) ist abgelaufen. Die Verhandlungen über den Abschluß eines Fischereiabkommens konnten am 31. Dezember 1987 noch kein Ergebnis aufweisen. Einer Notifikation der marokkanischen Behörden Folge leistend haben die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos Fischfangbetreibenden Schiffe der Gemeinschaft ihre Tätigkeit am 31. Dezember um Mitternacht eingestellt. Rund 700 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens und Portugals sind von der Einstellung dieser Fangtätigkeiten betroffen und können weder in den Gewässern der Gemeinschaft noch anderswo tätig werden. In Erwartung des Ergebnisses der laufenden Verhandlungen hat die Kommission mit Entscheidung 88/162/EWG (3) vom 1. Februar 1988 die Gewährung einer Überliegeentschädigung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der laufenden Verhandlungen über ein Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und spätestens bis zum 31. Januar 1988 für die Fischer vorgesehen, welche ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos einstellen mussten. Am 25. Februar 1988 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Beziehungen auf dem Gebiet der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko paraphiert (4). Eine derartige Maßnahme, die sich auf ein von der Kommission genehmigtes Interventionsprogramm stützt, stellt eine konzertierte Maßnahme im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 dar. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die mit dem Königreich Spanien und der Republik Portugal konzertierte und durch Entscheidung 88/162/EWG der Kommission beschlossene gemeinsame Maßnahme für die Gewährung einer Überliegeentschädigung für die Fischer bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos aussetzen mussten, die die Zahlung einer Überliegeentschädigung an diese Mitgliedstaaten beinhaltet, ist für die Zeit vom 1. bis zum 29. Februar 1988 um Mitternacht verlängert. (2) Die beteiligten Mitgliedstaaten legen der Kommission vor dem 16. Dezember 1988 ein Interventionsprogramm zur Genehmigung vor, das im einzelnen festlegt, wie die durch die Einstellung ihrer Fangtätigkeit geschädigten Fischer entschädigt werden. Artikel 2 Diese Entschädigung, die maximal 2,8 Millionen ECU betragen kann, wird ab 1. Februar 1988 bis zum 29. Februar 1988, dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko gewährt. Ihre Zuteilung erfolgt entsprechend der jeweiligen Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge, wobei unter Berücksichtigung ihres jahreszeitlichen Zyklußses die im Laufe des Jahres 1987 ausgeuebte Tätigkeit zugrunde gelegt wird, nach der im Anhang festgesetzten Tabelle. Artikel 3 Die Tage, für die im Rahmen dieser Entscheidung eine Entschädigung gewährt wird, werden nicht als zusätzliche Stillegungstage im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 gezählt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 1988 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 232 vom 19. 8. 1987, S. 18. (3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1988, S. 50. (4) ABl. Nr. L 99 vom 16. 4. 1988, S. 47. ANHANG ENTSCHÄDIGUNGSSÄTZE (ÜBERLIEGEENTSCHÄDIGUNG) 1.2,3 // // // Schiffstonnage // Hoechstbetrag ECU/Tag // 1.2.3 // // Schiffe mit einem Alter von weniger als 10 Jahren // Schiffe mit einem Alter von 10 Jahren und mehr // // // // weniger als 20 BRT // 30 // 20 // 20 bis weniger als 50 BRT // 75 // 50 // 50 bis weniger als 70 BRT // 100 // 75 // 70 bis weniger als 100 BRT // 150 // 125 // 100 bis weniger als 200 BRT // 300 // 200 // 200 bis weniger als 300 BRT // 475 // 350 // 300 BRT und mehr // 625 // 500 // // //