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Document 31988D0636
88/636/EEC: Commission Decision of 15 December 1988 authorizing the United Kingdom to extend intra-Community surveillance in respect of bananas originating in certain third countries and put into free circulation in the other Member States (88/636/EEC) (Only the English text is authentic)
88/636/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
88/636/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 351 vom 21.12.1988, p. 45–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989
88/636/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 351 vom 21/12/1988 S. 0045 - 0045
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 15 . DEZEMBER 1988 ZUR ERMÄCHTIGUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR VERLÄNGERUNG EINER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG VON AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN STAMMENDEN UND IN DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN BANANEN ( NUR DER ENGLISCHE TEXT IST VERBINDLICH ) ( 88/636/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 115, GESTÜTZT AUF DIE ENTSCHEIDUNG 87/433/EWG DER KOMMISSION VOM 22 . JULI 1987 BETREFFEND ÜBERWACHUNGS - UND SCHUTZMASSNAHMEN, ZU DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 115 DES EWG-VERTRAGS ERMÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 1, 2 UND 5, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER ENTSCHEIDUNG 80/776/EWG ( 2 ), GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 80/920/EWG ( 3 ), HAT DIE KOMMISSION DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ERMÄCHTIGT, AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN, DIE NICHT AKP-LÄNDER ( 4 ) SIND, STAMMENDE UND IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE BANANEN DES KN-CODE EX 0803 00 10 EINER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG ZU UNTERWERFEN . MIT DER ENTSCHEIDUNG 88/21/EWG DER KOMMISSION ( 5 ) WURDE DIE GENANNTE ÜBERWACHUNG BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1988 VERLÄNGERT . DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HAT EINEN ANTRAG EINGEREICHT, UM ERMÄCHTIGT ZU WERDEN, DIESE ÜBERWACHUNG BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1989 AUFRECHTZUERHALTEN . DIE GRÜNDE, DIE DIE KOMMISSION ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG 80/776/EWG VERANLASST HABEN, BESTEHEN WEITER FORT, NÄMLICH DIE NOTWENDIGKEIT, DIE EFFIZIENZ DER HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN, DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HINSICHTLICH DER EINFUHREN VON AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN STAMMENDEN BANANEN TREFFEN MUSS, UM DAS IM PROTOKOLL NR . 4 ZUM ABKOMMEN VON LOME GENANNTE ZIEL ZU VERWIRKLICHEN . DAHER EMPFIEHLT ES SICH, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZU ERMÄCHTIGEN, DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE ÜBERWACHUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FORTZUSETZEN _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 80/776/EWG, GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 80/920/EWG, WIRD BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1989 VERLÄNGERT . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GERICHTET . BRÜSSEL, DEN 15 . DEZEMBER 1988 FÜR DIE KOMMISSION WILLY DE CLERCQ MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 238 VOM 21 . 8 . 1987, S . 26 . ( 2 ) ABL . NR . L 224 VOM 27 . 8 . 1980, S . 15 . ( 3 ) ABL . NR . L 261 VOM 4 . 10 . 1980, S . 19 . ( 4 ) BOLIVIEN, KANADA, KOLUMBIEN, COSTA RICA, KUBA, EL SALVADOR, ECUADOR, VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA, GUATEMALA, NICARAGUA, PANAMA, PHILIPPINEN, DOMINIKANISCHE REPUBLIK, VENEZUELA, HONDURAS, HAITI, MEXIKO . ( 5 ) ABL . NR . L 9 VOM 13 . 1 . 1988, S . 19 .