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Document 31988D0415

ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19. Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten (88/415/EWG)

ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/415/oj

31988D0415

ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19. Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten (88/415/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0042 - 0042


ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19 . Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten ( 88/415/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Kenntnisnahme der Anträge der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund von Artikel 76 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2253/88(2 ), gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages für die Erzeugung und Vermarktung von Wein und Most .

Der Rat hat mit der Entscheidung 87/375/EWG(3 ) festgestellt, daß die von bestimmten Mitgliedstaaten gewährte nationale Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist .

Angesichts der durch starke Überschüsse gekennzeichneten Lage auf dem Tafelwein - und Mostmarkt trägt diese nationale Beihilfe zu Beginn des Wirtschaftsjahres ebenso zur Verwirklichung des Ziels der Sanierung dieses Marktes bei wie die auf Gemeinschaftsebene zur Stabilisierung dieses Marktes durchgeführten Maßnahmen .

Um einen zu abrupten Übergang zu einer Regelung zu vermeiden, bei der jegliche nationale Beihilfe für die kurz - fristige private Lagerhaltung ausgeschlossen ist, muß die weitere Zahlung dieser Beihilfe in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen, gleichzeitig aber der Zeitraum für die Gewährung begrenzt werden .

Es liegen somit weiterhin aussergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer diese Beihilfe auch für das Weinwirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 15 . Dezember 1988 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die in Frankreich und Italien gewährte nationale Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most wird für das Weinwirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 15 . Dezember 1988 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen .

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Italienische Republik gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 2)Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts .

( 3)ABl . Nr . L 200 vom 21 . 7 . 1988, S . 17 .

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