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Document 31988D0415
88/415/EEC: Council Decision of 19 July 1988 on the granting, by certain Member States, of aid for the short-term private storage of table wine and must
ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19. Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten (88/415/EWG)
ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19. Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten (88/415/EWG)
ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 42–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1988
ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19. Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten (88/415/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0042 - 0042
ENTSCHEIDUNG DES RATES von 19 . Juli 1988 über die Gewährung einer Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most durch einige Mitgliedstaaten ( 88/415/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme der Anträge der Französischen Republik und der Italienischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe : Aufgrund von Artikel 76 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2253/88(2 ), gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages für die Erzeugung und Vermarktung von Wein und Most . Der Rat hat mit der Entscheidung 87/375/EWG(3 ) festgestellt, daß die von bestimmten Mitgliedstaaten gewährte nationale Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist . Angesichts der durch starke Überschüsse gekennzeichneten Lage auf dem Tafelwein - und Mostmarkt trägt diese nationale Beihilfe zu Beginn des Wirtschaftsjahres ebenso zur Verwirklichung des Ziels der Sanierung dieses Marktes bei wie die auf Gemeinschaftsebene zur Stabilisierung dieses Marktes durchgeführten Maßnahmen . Um einen zu abrupten Übergang zu einer Regelung zu vermeiden, bei der jegliche nationale Beihilfe für die kurz - fristige private Lagerhaltung ausgeschlossen ist, muß die weitere Zahlung dieser Beihilfe in einigen Mitgliedstaaten vorgesehen, gleichzeitig aber der Zeitraum für die Gewährung begrenzt werden . Es liegen somit weiterhin aussergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer diese Beihilfe auch für das Weinwirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 15 . Dezember 1988 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Frankreich und Italien gewährte nationale Beihilfe für die kurzfristige private Lagerhaltung von Tafelwein und Most wird für das Weinwirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 15 . Dezember 1988 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Italienische Republik gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 . Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 2)Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts . ( 3)ABl . Nr . L 200 vom 21 . 7 . 1988, S . 17 .