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Document 31988R2250

Verordnung (EWG) Nr. 2250/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/09/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2250/oj

31988R2250

Verordnung (EWG) Nr. 2250/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0028 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0050


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2250/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Protokoll Nr . 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Abkommen von Lome(4 ) und im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker(5 ) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, bestimmte Mengen rohen oder weissen Rohrzucker mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten bzw . Indien zu Garantiepreisen zu kaufen und einzuführen; die betreffenden Staaten haben sich ihrerseits verpflichtet, diesen Zucker zu liefern . Nach den vorgenannten Bestimmungen erfolgt die Erfuellung dieser Verpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81(6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/88(7 ). Nach denselben Bestimmungen sind für diesen Zucker jährlich ausgehandelte Garantiepreise festzusetzen, zu denen die Gemeinschaft den Zucker im Rahmen der vereinbarten Mengen zu kaufen hat, wenn diese in der Gemeinschaft nicht zu einem Preis vermarktet werden können, der mindestens dem Garantiepreis entspricht .

Seit dem Wirtschaftsjahr 1985/86 können Zuckerraffinerien in der Gemeinschaft den für rohen Präferenzzucker festgesetzten Garantiepreis gegenüber den betreffenden Lieferanten nur mit unverhältnismässig hohen Einbussen bei ihren Raffinationsspannen einhalten . Seither hat die Gemeinschaft auf der Grundlage vorläufiger, später verlängerter Maßnahmen einen Ausgleich für diese nachteilige Auswirkung gewährt . Es empfiehlt sich nunmehr, eine geeignetere Maßnahme gleicher Wirkung in Form einer gemeinschaftlichen Anpassungbeihilfe für die Raffination von rohem Präferenzzucker in der Gemeinschaft vorzusehen .

In dem Bemühen, bei der Belieferung der Raffinerien ausgewogene Preisbedingungen zwischen rohem Präferenzrohrzucker und rohem Rohrzucker aus den französischen überseeischen Departements zu wahren, wurde für diesen letztgenannten Zucker sowie für Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, wenn er in gemeinschaftlichen Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet wird, eine zusätzliche gemeinschaftliche Beihilfe gewährt, die der für Präferenzrohzucker geltenden entspricht . Es empfiehlt sich daher, die Wiederaufnahme solcher Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen .

Zur Wahrung dieses Gleichgewichts im Falle etwaiger Änderungen der Lagerkostenabgabe und/oder der Preise muß die Möglichkeit einer Änderung dieser Anpassungsbeihilfen für den betreffenden Zucker vorgesehen werden .

Artikel 27 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 legt für die europäischen Gebiete der Gemeinschaft den 1 . Februar jedes Wirtschaftsjahres als letzten Termin für die Beschlüsse zur Übertragung der Erzeugung der zuckererzeugenden Unternehmen fest . Die Rübenzuckererzeugung bestimmter Unternehmen in Spanien wird im allgemeinen erst lange nach diesem Termin abgeschlossen, und die Rohrzuckererzeugung findet in diesem Staat praktisch erst am Ende des Wirtschaftsjahres statt . Daher sind in diesem Fall, insbesondere zur Vermeidung von Diskriminierungen, angemessene Termine für die Übertragungsbeschlüsse vorzusehen; diese Termine sind auf das Wirtschaftsjahr 1987/88 anzuwenden, damit vermieden wird, daß die nicht übertragbaren Zuckermengen von den betreffenden spanischen Unternehmen ohne Erstattungen in Drittländer ausgeführt werden müssen .

Angesichts der besonderen Lage des Weißzuckermarktes im Vereinigten Königreich und seiner Industrie zur Verarbeitung von Rohzucker, die ausschließlich von den Lieferungen von rohem Präferenzzucker abhängt, sowie angesichts der Tatsache, daß die Gemeinschaft in bezug auf ihre vorgenannten Verpflichtungen auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Zuckerverarbeitungsindustrie im Ver - einigten Königreich bedacht sein muß, die die von der Gemeinschaft festgesetzten Garantiepreise einzuhalten hat, ist es wünschenswert, daß das Vereinigte Königreich die Möglichkeit hat, eine pauschale staatliche Anpassungsbeihilfe für seine rohen Präferenzzucker verarbeitende Industrie in dem für nötig befundenen Umfang zu gewähren, und daß die Gemeinschaft einen Teil der gewährten Beihilfe als Gegenleistung für die Verpflichtungen übernimmt, die sie dieser Industrie auferlegt .

Es empfiehlt sich, alle diese Maßnahmen zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zum Ende der Geltungsdauer der Produktionsquotenregelung, um bis dahin ihre Auswirkungen beurteilen zu können . Sie sollten vom Wirtschaftsjahr 1987/88 an gültig sein, dem Zeitpunkt, zu dem die Probleme der Raffinationsspanne bei rohem Präferenzzucker sichtbar wurden .

Die Erzeugung von Zuckerrohr und von Rohrrohzucker stösst in den französischen überseeischen Departements wegen der Anbau -, Umwelt - und Betriebsbedingungen dieses Sektors immer noch auf Schwierigkeiten . Dieser Anbau ist für die Wirtschaft dieser Departements von wesentlicher Bedeutung . In Italien wird die Umstrukturierung bei Zuckerrüben und der Zuckererzeugung mit Umstrukturierungsplänen im Rahmen der Artikel 92 bis 94 des Vertrages fortgesetzt . Unter den beschriebenen Umständen ist es angebracht, die genannten Mitgliedstaaten zu ermächtigen, auch für das Wirtschaftsjahr 1988/89 staatliche Beihilfen nach der seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 geltenden Regelung zu gewähren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 wird wie folgt geändert :

1.In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt :

"( 4b ) In den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1990/91 wird als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker in der Gemeinschaft raffiniert .

Die Beihilfe nach Unterabsatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die mit den in Artikel 33 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und in den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden . Für diese Weißzuckererzeugung wird der Beihilfebetrag auf 0,08 ECU je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt .

In den in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsjahren wird eine zusätzliche Beihilfe von 0,08 ECU je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination von Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt wurde und in den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Raffinerien raffi - niert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker . Bei der Anwendung von Absatz 4 Unterabsatz 2 wird diese Beihilfe auch für in der Gemeinschaft geernteten Rübenrohzucker gewährt .

Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe können für ein Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Lagerkostenabgabe und/oder zur Berücksichtigung einer Änderung der Raffinationsspanne als Folge der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Preise angepasst werden ." 2.In Artikel 9 Absatz 6 wird nach dem sechsten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich hinzugefügt :

"- die Anpassungen nach Absatz 4b Unterabsatz 4 ." 3.In Artikel 27 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt :

"Bei den Unternehmen in Spanien ist der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des 1 . Februar durch -den 15 . April für die Erzeugung von Rübenzucker und -den 20 . Juni für die Erzeugung von Rohrzucker zu ersetzen ." 4.In Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 wird die Angabe "Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88" durch "Wirtschaftsjahre 1988/89" ersetzt .

5.Dem Artikel 46 wird folgender Absatz 6 angefügt :

"( 6 ) Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1990/91 eine Anpassungsbeihilfe für die Raffination von rohem Präferenzzucker in dem von ihm für notwendig befundenen Umfang zu gewähren .

Die Beihilfe nach Unterabsatz 1 darf nur im Rahmen der Mengen gewährt werden, die mit den in Artikel 33 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und im Vereinigten Königreich zu Weißzucker raffiniert werden . Für diese Weißzuckererzeugung wird der Hoechstbetrag der Beihilfe auf 0,50 ECU je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt .

Die Gemeinschaft erstattet dem Vereinigten Königreich 25 v . H . der je Wirtschaftsjahr gewährten Beihilfe als Interventionsmaßnahme ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft .

Mit Ausnahme der Nummer 4 gilt sie mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 1987/88 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1 )ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 16 .

( 2)ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 .

( 3)ABl . Nr . C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 33 .

( 4)ABl . Nr . L 86 vom 31 . 3 . 1986, S . 164 .

( 5)ABl . Nr . L 190 vom 23. 7 . 1975, S . 35 .

( 6)ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 .

(7)ABl . Nr . L 110 vom 29 . 4 . 1988, S . 20 .

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