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Document 31988R2245

Verordnung (EWG) Nr. 2245/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Einführung einer Garantieschwelle für Pfirsiche in Sirup

ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/1997; Aufgehoben durch 396R2201

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2245/oj

31988R2245

Verordnung (EWG) Nr. 2245/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Einführung einer Garantieschwelle für Pfirsiche in Sirup

Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0043
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0043


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2245/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 zur Einführung einer Garantieschwelle für Pfirsiche in Sirup

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2242/88(2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 wurde eine Regelung der Erzeugungsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt . Für den Fall, daß die in Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Situation eintritt, können geeignete Maßnahmen getroffen werden .

Die Erzeugung von Pfirsichen in Sirup ist in den letzten Wirtschaftsjahren trotz Kürzung der einheitlichen Beihilfe stark gestiegen . Es besteht die Gefahr, daß sich zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten ein Ungleichgewicht ergibt . Für die genannten Erzeugnisse sollte deshalb eine Garantieschwelle festgesetzt werden, deren Überschreitung eine Kürzung der Beihilfe zur Folge hat .

Es ist klarzustellen, daß diese Garantieschwelle für Spanien nicht gilt; nach Artikel 118 Absatz 6 der Beitrittsakte ist nämlich die Gewährung der Beihilfe in diesem Land auf eine Menge von 80 000 Tonnen des Enderzeugnisses beschränkt . Bei der Festsetzung dieser Garantieschwelle sollte ferner der durchschnittlichen Gemeinschaftserzeugung in den letzten drei Jahren, für die sichere Angaben vorliegen, Rechnung getragen werden . Angesichts der Besonderheiten der Erzeugung von Pfirsichen in Sirup empfiehlt es sich, die betreffende Garantieschwelle durch das Nettogewicht der Menge des Enderzeugnisses auszudrücken . Die im Falle der Schwellenüberschreitung vorzunehmende Beihilfenkürzung müsste zu Lasten der im folgenden Wirtschaftsjahr in der Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien gewährten Beihilfe erfolgen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Für jedes Wirtschaftsjahr wird für die Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien eine Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 502 000 Tonnen Pfirsichen in Sirup der KN-Code 2008 70 61, 2008 70 69, 2008 70 71 und 2008 70 79, ausgedrückt als Nettogewicht, entspricht .

( 2 ) Bei Überschreitung der Garantieschwelle wird die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu der festgestellten Überschreitung gekürzt .

Die betreffende Überschreitung wird unter Zugrundelegung des Durchschnitts der erzeugten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festgesetzt werden muß, berechnet .

Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti - kels 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 erlassen .

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1988/89 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 .

( 2)Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts .

( 3)ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 63 .

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