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Document 31988R2241

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2241/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 und Nr. 3391/87

ABl. L 198 vom 26.7.1988, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2241/oj

31988R2241

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2241/88 DES RATES vom 19. Juli 1988 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2601/69 und Nr. 3391/87 -

Amtsblatt Nr. L 198 vom 26/07/1988 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2241/88 DES RATES vom 19 . Juli 1988 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Wirtschaftsjahr 1988/89 und zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2601/69 und Nr . 3391/87

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr. 2601/69 des Rates vom 18 . Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten(4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3391/87(5 ), sieht für das Wirtschaftsjahr 1987/88 vor, daß auf eine bestimmte Menge Apfelsinen der Sorte Shamouti die für einige zur Verarbeitung bestimmte Apfelsinensorten geltenden Vorschriften angewandt werden .

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 3391/87 des Rates vom 9 . November 1987 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2601/69 gilt im Wirtschaftsjahr 1987/88 in Spanien die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2601/69 vorgesehene Regelung auch für Apfelsinen der Sorten Cadenera, Castellana und Macetera .

Da die für den Absatz der genannten Sorten bestehenden Voraussetzungen unverändert geblieben sind, sollte die Gültigkeitsdauer der für das Wirtschaftsjahr 1987/88 getroffenen Bestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 2601/69 erhält folgende Fassung :

"Artikel 3a In den Wirtschaftsjahren 1987/88 und 1988/89 gelten die Artikel 1 bis 4 für Apfelsinen der Sorte Shamouti je Wirtschaftsjahr bis zu einer Gesamtmenge von 3 000 Tonnen Frischerzeugnissen, die nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen sind ".

Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3391/87 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) In den Wirtschaftsjahren 1987/88 und 1988 /89 gilt die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2601/69 vorgesehene Regelung in Spanien für Apfelsinen der Sorten Cadenera, Castellana und Macetera je Wirtschaftsjahr für eine Menge von insgesamt 10 000 Tonnen Frischerzeugnissen der drei Sorten ." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Juli 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentY . POTTAKIS ( 1)ABl . Nr . C 139 vom 30 . 5 . 1988, S . 59 .

( 2)ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 .

( 3)ABl . Nr . C 175 vom 4 . 7 . 1988, S . 33 .

( 4)ABl . Nr . L 324 vom 27 . 12 . 1969, S . 21 .

( 5)ABl . Nr . L 323 vom 13 . 11 . 1987, S. 2 .

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