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Document 31988D0256

88/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/256/oj

31988D0256

88/256/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0046 - 0046


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 1988

zur Änderung der Entscheidung 87/257/EWG über Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können

(88/256/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Die Liste der zur Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe der Vereinigten Staaten von Amerika wurde erstmals durch die Entscheidung 87/257/EWG der Kommission (3) festgelegt.

Die Entscheidung 87/257/EWG, geändert durch die Entscheidung 88/66/EWG (4), ermächtigt die Mitgliedstaaten, weiterhin die Einfuhr frischen Fleisches bis zum 31. März 1988 zu genehmigen, das aus amerikanischen Betrieben stammt, welche auf einer den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt sind.

Es ist erforderlich, einen letztmöglichen Zeitpunkt für das Verbringen des aus diesen Betrieben stammenden Fleisches in das Gebiet der Gemeinschaft festzusetzen und diese Klarstellung in die Entscheidung 87/257/EWG einzubringen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 87/257/EWG wird nachstehender Unterabsatz angefügt:

»Frisches Fleisch aus diesen Betrieben kann bis zum 22. April 1988 in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 52.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 9. 5. 1987, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 33 vom 5. 2. 1988, S. 38.

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