EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988D0232

88/232/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1988 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung bei Einfuhren von aus Rumänien stammenden und in der Gemeinschaft im Personen freien Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen oder Waren (Nur der spanische Text ist verbindlich)

ABl. L 104 vom 23.4.1988, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/232/oj

31988D0232

88/232/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1988 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung bei Einfuhren von aus Rumänien stammenden und in der Gemeinschaft im Personen freien Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen oder Waren (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0045 - 0046


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. März 1988

zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung bei Einfuhren von aus Rumänien stammenden und in der Gemeinschaft im Personen freien Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen oder Waren

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(88/232/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 87/433/EWG der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (1), insbesondere auf Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Entscheidung 87/433/EWG dürfen die Mitgliedstaaten bei den betreffenden Einfuhren nur dann innergemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen durchführen, wenn sie von der Kommission dazu ermächtigt wurden.

Die spanische Regierung hat am 8. März 1988 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/433/EWG zur Genehmigung von innergemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen bei Einfuhren von aus Rumänien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Fahrzeugen zur Beförderung von Personen oder Waren der KN-Code 8702, 8703 und 8704 gestellt.

Spanien hält gegenüber Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2273/87 (3), mengenmässige Beschränkungen aufrecht.

Dadurch bestehen die abweichenden Bedingungen für die Einfuhr dieser Waren in den Mitgliedstaaten fort, was zu Verkehrsverlagerungen führen kann, welche in dem betroffenen Wirtschaftszweig wirtschaftliche Schwierigkeiten hervorrufen oder verschärfen könnten.

Die spanischen Behörden haben die Kommission davon unterrichtet, daß bei den fraglichen Waren mit Ursprung in Rumänien, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, seit Jahresbeginn Verkehrsverlagerungen nach Spanien festgestellt worden sind.

Nach Prüfung des Antrags der spanischen Regierung hat die Kommission festgestellt, daß die Gefahr besteht, daß die bestehenden Verkehrsverlagerungen noch grössere Ausmasse annehmen und in dem betroffenen Wirtschaftszweig wirtschaftliche Schwierigkeiten hervorrufen oder verschärfen.

Unter diesen Bedingungen empfiehlt es sich, eine vollständige Kenntnis der voraussichtlichen Einfuhren sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind die fraglichen Einfuhren aus Rumänien einer vorherigen innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/433/EWG zu unterwerfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1988 die folgenden Einfuhren einer innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/433/EWG zu unterwerfen:

1.2.3 // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Ursprungsland // // // // 8702 8703 8704 // Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Waren // Rumänien // // //

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 17. März 1988

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 238 vom 21. 8. 1987, S. 26.

(2) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 217 vom 6. 8. 1987, S. 1.

Top