Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988D0231

    88/231/EWG: Beschluß des Rates vom 18. April 1988 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS)

    ABl. L 104 vom 23.4.1988, p. 38–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/231/oj

    31988D0231

    88/231/EWG: Beschluß des Rates vom 18. April 1988 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS)

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0038 - 0044


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. April 1988

    über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS)

    (88/231/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 128 und 235,

    gestützt auf den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (1), insbesondere auf den zehnten Grundsatz,

    auf Vorschläge der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In dem zehnten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG ist festgelegt, daß besondere Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Sonderprobleme bestimmter Tätigkeitsbereiche oder Personengruppen zu berücksichtigen.

    Behinderte haben spezifische Bedürfnisse im Bereich der beruflichen Bildung und Rehabilitation sowie der wirtschaftlichen Eingliederung und gelten daher im Sinne des genannten Grundsatzes als eine bestimmte Personengruppe.

    Die beschleunigte Hebung der Lebenshaltung ist eines der Ziele der Gemeinschaft.

    Das vorliegende Programm soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen, indem verschiedene gezielte Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung und einer eigenständigen Lebensführung der Behinderten durchgeführt werden.

    In der Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (5) ist unter anderem die Durchführung eines Programms zur beruflichen und sozialen Eingliederung Behinderter vorgesehen.

    In der Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 über das erste gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten (6) wird die berufliche Rehabilitation definiert als »alle Maßnahmen, die darauf abzielen, nach Auftreten einer Behinderung oder einer Schädigung oder Krankheit, die zu einer Behinderung führen können, möglichst zufriedenstellende Beziehungen zwischen einer Person und ihrer Unmwelt herzustellen und aufrechtzuerhalten."

    Das Europäische Parlament unterstrich in seiner Entschließung vom 11. März 1981 (7), daß die wirtschaftliche, soziale und berufliche Integration der Behinderten auf Gemeinschaftsebene gefördert werden muß.

    In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 1981 über die soziale Integration der Behinderten (8) ist ein erstes Aktionsprogramm zur Förderung dieser Integration aufgestellt worden, das verlängert und ausgestaltet werden muß.

    In der Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (1) wird anerkannt, daß Behinderte wie alle anderen Arbeitnehmer das gleiche Recht auf Chancengleichheit in Berufsbildung und Beschäftigung haben und daß auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen erforderlich sind, um dies zu erreichen. In dem Orientierungsrahmen positiver Maßnahmen gemäß dem Anhang zur Empfehlung 86/379/EWG wird in Abschnitt II Nummer 1 folgendes hervorgehoben: »Behinderte sollten in einer Umgebung leben können, in der sie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden wirtschaftlichen Beitrag leisten können."

    In seiner Entschließung vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der Beschäftigung (2) sprach sich der Rat für gezielte Ausbildungsmaßnahmen zugunsten benachteiligter und behinderter Personen aus.

    Die zweite Entschließung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (3) sowie die Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 14. Mai 1987 zu einem europäischen Kooperationsprogramm für die schulische Eingliederung behinderter Kinder (4) machen es erforderlich, kohärente Maßnahmen zu ergreifen.

    Das vorliegende Programm soll die auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Maßnahmen ergänzen, namentlich durch eine Koordinierung dieser Maßnahmen und einen Erfahrungsaustausch über diese Maßnahmen.

    Die Verantwortung für die soziale Eingliederung und die eigenständige Lebensführung der Behinderten liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten; jedoch können Maßnahmen der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Wirksamkeit der von ihnen getroffenen Maßnahmen in diesem Bereich zu verstärken.

    Im Bereich der Behinderung sind Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nur dann wirksam, wenn sie durch die erforderliche Unterstützung für eine eigenständige Lebensführung ergänzt werden.

    Bestimmte von diesem Programm erfasste Tätigkeiten fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Europäischen Sozialfonds, können aber im Sinne dieses Fonds zuschußfähige Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung und Rehabilitation der Behinderten ergänzen.

    Dieses Programm gibt auf Gemeinschaftsebene eine Antwort auf die insbesondere vom Europäischen Parlament gestellten Anforderungen hinsichtlich der Gemeinschaftsinitiativen zur Berücksichtigung der Erfordernisse, Bestrebungen und des Potentials der über 30 Millionen Behinderten in der Gemeinschaft und sieht Maßnahmen vor, die die Gesamtheit der Dienste erfassen, die für eine umfassende Eingliederung und eine eigenständige Lebensführung relevant sind.

    Dieses Programm soll zum Bewusstsein bringen, daß die neuen Technologien die Lebensbedingungen der Behinderten und insbesondere ihre Berufsaussichten entscheidend verbessern können; somit trägt es im Sinne des Weißbuches der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes gleichzeitig dazu bei, den Markt für die entsprechenden Erzeugnisse der neuen Technologien auszuweiten.

    Dieses Programm soll sicherstellen, daß die Gemeinschaft weiterhin zu dem internationalen Aktionsprogramm beitragen kann, das von den Vereinten Nationen in diesem Bereich erstellt wurde. Dieses Programm soll weiterhin zur Unterstützung der Grundsätze dienen, die in der Entschließung AP (84) 3 des Europarates über eine kohärente Rehabilitationspolitik für Behinderte aufgestellt wurde.

    Dieser Beschluß enthält einerseits Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsbildung für Behinderte sowie andererseits Maßnahmen, einschließlich solcher zur Förderung der sozialen Eingliederung und der eigenständigen Lebensführung der Behinderten, die ergriffen werden müssen, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, für die jedoch die hierfür erforderlichen Handlungsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind; daher ist sowohl Artikel 128 als auch Artikel 235 des Vertrages heranzuziehen.

    Jedoch betreffen diese Grundsätze und Maßnahmen ein und dieselbe Personengruppe, nämlich die Behinderten, und ihr gemeinsamer Zweck ist es, diesen Personen bei einer normalen Lebensführung zu helfen und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu verbessern. Diese Grundsätze und Maßnahmen sollten als ein einziges und einheitliches Programm gesehen und in einem einzigen Beschluß zusammengefasst werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1991 wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der beruflichen Bildung und Rehabilitation, der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung sowie einer eigenständigen Lebensführung der Behinderten (HELIOS-Programm), im folgenden »Programm" genannt, aufgestellt.

    Artikel 2

    In dem Programm umfasst der Begriff »Behinderte" alle Personen mit wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

    Artikel 3

    Mit dem Programm soll

    a) in den Bereichen berufliche Bildung und Rehabilitation, wirtschaftliche und soziale Eingliederung sowie hinsichtlich der eigenständigen Lebensführung der Behinderten ein auf erfolgversprechenden wegbereitenden Neuerungen in den Mitgliedstaaten beruhendes Gemeinschaftskonzept entwickelt werden:

    b) in den unter Buchstabe a) genannten Bereichen die Austausch- und Informationstätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Europäischen Sozialfonds fällt, aber dennoch einen nützlichen Beitrag in diesen Bereichen leisten kann, ausgebaut werden;

    c) ein Beitrag zur Durchführung der Empfehlung 86/379/EWG sowie der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 1981 geleistet werden;

    d) die gemeinschaftliche Unterstützung für die europäische Zusammenarbeit nichtstaatlicher Organisationen in den unter Buchstabe a) genannten Bereichen fortgesetzt und gegebenenfalls ausgeweitet werden;

    e) folgenden Aspekten gebührende Beachtung geschenkt werden:

    - den beruflichen Erfordernissen sowie der Förderung der sozialen Eingliederung und der eigenständigen Lebensführung behinderter Frauen,

    - den Personen mit besonderer Verantwortung für die häusliche Betreuung behinderter Kinder oder Erwachsener.

    Artikel 4

    (1) Die allgemeinen Maßnahmen, mit denen die in Artikel 3 genannten Ziele verwirklicht werden sollen, sind folgende:

    a) Koordinierung und Durchführung verschiedener Maßnahmen, um Innovationen zu fördern, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Verbreitung der Ergebnisse erfolgreicher Maßnahmen zu unterstützen.

    Diese Tätigkeiten sehen eine unmittelbare Beteiligung von amtlichen Sachverständigen, Forschern, in der Behindertenarbeit tätigen Fachkräften, den Verbänden der Sozialpartner sowie der Behinderten, ihrer Familien und ihrer Vertreter vor.

    b) Errichtung eines Systems auf der Grundlage neuer Informationstechnologien für die Erfassung, die Aktualisierung und den Austausch von Informationen in den in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bereichen.

    Dieses System soll auf Gemeinschaftsebene funktionieren und auf den in den Mitgliedstaaten entwickelten Informationssystemen basieren.

    c) Enge Koordinierung mit den gemeinschaftlichen Programmen auf dem Gebiet der neuen Technologien, um die einzelstaatlichen Bemühungen zur verstärkten Anwendung neuer Technologien in den in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bereichen zu unterstützen.

    d) Enge Abstimmung mit dem mittelfristigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen.

    e) Enge Koordinierung mit dem Programm der europäischen Zusammenarbeit bei der schulischen Eingliederung der Behinderten.

    f) Enge Koordinierung mit den internationalen Tätigkeiten in den in Artikel 3 genannten Bereichen.

    (2) Die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 5

    Dieses Programm wird von der Kommission durchgeführt.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß, nachstehend »Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus zwei Regierungsvertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    (3) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung.

    Artikel 7

    (1) Vor Anhörung des Ausschusses holt die Kommission die Stellungnahme einer Verbindungsgruppe ein, in der der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Vertreter der Kommission den Vorsitz führt und die sich zusammensetzt aus:

    a) den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Regierungsvertretern;

    b) neun von der Kommission ernannten Vertretern der Behinderten oder ihrer Familien, die von Organisationen mit vorzugsweise europäischer Zielsetzung vorgeschlagen wurden, nachdem die Kommission diese zur Unterbreitung entsprechender Vorschläge aufgefordert hat; die Kommission bemüht sich, für eine ausgewogene Vertretung der einzelnen Gruppen von Behinderten und für eine entsprechende Berücksichtigung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Gelegenheiten zu sorgen;

    c) je einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die von der Kommission jeweils auf Vorschlag der Organisationen ernannt werden, welche die Interessen dieser Gruppen auf Gemeinschaftsebene vertreten. (2) Die Verbindungsgruppe wird insbesondere zu der Frage angehört, welchen Stellenwert jedes der in Artikel 3 aufgeführten Ziele erhalten soll.

    Artikel 8

    (1) Der für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 19 Millionen ECU.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli 1990 einen zusammenfassenden Zwischenbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli 1992 einen vollständigen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. April 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. STOLTENBERG

    (1) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.

    (2) ABl. Nr. C 257 vom 28. 9. 1987, S. 28 und 32.

    (3) ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 158.

    (4) ABl. Nr. C 347 vom 22. 12. 1987, S. 12.

    (5) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1.

    (6) ABl. Nr. C 80 vom 9. 7. 1974, S. 30.

    (7) ABl. Nr. C 77 vom 6. 4. 1981, S. 27.

    (8) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43.

    (2) ABl. Nr. C 340 vom 31. 12. 1986, S. 2.

    (3) ABl. Nr. C 203 vom 12. 8. 1986, S. 2.

    (4) ABl. Nr. C 211 vom 8. 8. 1987, S. 1.

    ANHANG

    SPEZIFISCHE MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 3 DES BESCHLUSSES GENANNTEN ZIELE

    1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

    Diese spezifischen Maßnahmen werden von der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, den Vereinigungen der Behinderten und ihrer Familien, den Sozialpartnern sowie den in der Behindertenhilfe tätigen Fach- und Freiwilligenverbänden durchgeführt.

    2. LISTE DER SPEZIFISCHEN MASSNAHMEN

    a) Gemeinschaftsweiter Verbund von Berufsbildungs- bzw. Rehabilitationszentren und -maßnahmen

    i) Umstrukturierung des gegenwärtigen gemeinschaftsweiten Verbundes von Berufsbildungs- bzw. Rehabilitationszentren, um den Austausch fachlicher Erfahrungen zu erleichtern und Impulse für die Fortentwicklung von Maßnahmen zur beruflichen Bildung bzw. zur beruflichen Wiedereingliederung zu geben.

    Mitglieder des Verbundes sollen nur solche Zentren bleiben und werden, die bereit und in der Lage sind, Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung in den Mitgliedstaaten Informationen zu übermitteln oder Kontakte zu diesen aufzunehmen.

    Die Zentren werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten in den Verbund aufgenommen und können in derselben Weise ersetzt werden.

    In den Sitzungen des Verbundes werden die Zentren durch Vollzeit-Rehabilitationsfachkräfte vertreten.

    Das Tätigkeitsprogramm des Verbundes sieht Gruppenstudienbesuche, Schulungstagungen, Seminare und Konferenzen vor.

    Der Verbund veröffentlicht Informationsmaterial und Berichte und erstellt fachliche Leitlinien für eine umfassende Verbreitung.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den genehmigten Tätigkeiten des Verbundes: bis zu 100 %.

    b) Spezifische Maßnahmen betreffend die eigenständige Lebensführung

    i) Aufstellung eines Sonderprogramms zur Förderung einer eigenständigen Lebensführung, das folgende Bereich erfasst;

    - Mobilität und Beförderung;

    - Zugang zu öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (einschließlich kulturelle und Freizeiteinrichtungen);

    - Wohnraum, einschließlich materielle und persönliche Unterstützung für eine eigenständige Unterbringung.

    Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Kommission jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Modellvorhaben in den vorstehend genannten Bereichen fördern.

    Ausserdem kann die Kommission jedes Jahr verschiedene Preise für neue Vorhaben in denselben Bereichen verleihen.

    Die geförderten Modellvorhaben und die preisgekrönten Vorhaben können auf einer mit einer Ausstellung verbundenen Tagung vorgestellt werden, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats veranstaltet.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft:

    - Tagungen: bis zu 80 %,

    - Veröffentlichungen: bis zu 100 %.

    c) Netze lokaler Maßnahmen mit Modellcharakter

    A. Förderung der beruflichen Bildung und Rehabilitation sowie der wirtschaftlichen Eingliederung

    i) Betrieb eines Netzes von auf der Ebene der Mitgliedstaaten ermittelten lokalen Maßnahmen mit Modellcharakter.

    Die Maßnahmen werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ausgewählt und können in derselben Weise ersetzt werden. Zu den von der Kommission getragenen Netztätigkeiten können gehören:

    - die Unterstützung für europäische Tagung (in Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Stellen),

    - Information, Dokumentation und Beratung, Studienbesuche sowie Seminare für Projektleiter.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft:

    - Europäische Tagungen: bis zu 30 %, mit einem Hoechstbetrag von 25 000 ECU,

    - Maßnahmen gemäß Ziffer i) dritter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich: bis zu 100 %.

    B. Förderung der sozialen Eingliederung und einer eigenständigen Lebensführung der Behinderten

    i) Betrieb eines Netzes von auf der Ebene der Mitgliedstaaten ermittelten lokalen Maßnahmen mit Modellcharakter.

    Die Maßnahmen werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ausgewählt und können in derselben Weise ersetzt werden.

    Zu den von der Kommission getragenen Netztätigkeiten können gehören:

    - die Unterstützung für europäische Tagungen (in Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Stellen),

    - Information, Dokumentation und Beratung, Studienbesuche sowie Seminare für Projektleiter.

    Ausserdem kann die Kommission eine Finanzbeihilfe zu den Kosten für die Koordinierung der einzelnen Netzvorhaben zur gegenseitigen Abstimmung der Dienste gewähren.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft:

    - Europäische Tagungen: bis zu 30 %, mit einem Hoechstbetrag von 25 000 ECU,

    - Maßnahmen gemäß Ziffer i) dritter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich: bis zu 100 %,

    - Koordinierung: bis zu 50 %, mit einem Hoechstbetrag von jährlich 20 000 ECU je Vorhaben; mindestens 50 % der aussergemeinschaftlichen Beiträge müssen durch öffentliche Beihilfen gedeckt sein.

    d) Handynet-System

    i) Koordinierung und Weiterentwicklung des Handynet-Systems (ein in den Sprachen der Gemeinschaften arbeitendes computergestütztes gemeinschaftliches Informationssystem über Behindertenfragen).

    Die Kommission kann das erste Handynet-Modul »Handyaids" ergänzen und aktualisieren, das aus einer europäischen Datenbank mit einem Verzeichnis der technischen Hilfsmittel und einem Adreßbuch der staatlichen und privaten Einrichtungen besteht, die an den verschiedenen Phasen der Herstellung und Lieferung von Hilfsmitteln beteiligt sind.

    Die Kommission räumt der Weiterentwicklung des Moduls »Handyaids" Vorrang ein und erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1989 Bericht.

    Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1990 das Handynet-Projekt und beschließt auf Vorschlag der Kommission über die Bedingungen für die Fortführung des Systems nach diesem Zeitpunkt.

    Anhand der mit »Handyaids" gewonnenen Erfahrungen kann die Kommission die Verbindungen mit anderen Datenbanken, die die in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bereiche betreffen, weiterausbauen.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft:

    - Ausgaben zur Gewährleistung einer europäischen Dimension beim Handynet-System; bis zu 100 %.

    e) Zuschüsse zu externen Tätigkeiten der europäischen Zusammenarbeit

    i) Jährliches Programm zur Unterstützung von Tätigkeiten und Vorhaben der europäischen Zusammenarbeit, die von unabhängigen Organisationen, namentlich Behindertenverbänden oder für Behinderte tätigen Vereinigungen, in den in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bereichen durchgeführt werden.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft:

    - Regelfall: bis zu 50 % der Kosten der Tätigkeit,

    - besondere Fälle (insbesondere Vereinigungen, die neu gebildet werden oder erst seit kurzem auf europäischer Ebene tätig sind): über 50 % der Kosten der Tätigkeit. f) Ergänzende spezifische Maßnahme im Rahmen der unter den Buchstaben a) bis e) genannten spezifischen Maßnahmen

    i) Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen, die die Aufgabe haben, die Kommission bei folgendem zu unterstützen:

    - Koordinierung, Betreuung und Bewertung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Austauschtätigkeiten,

    - Dokumentationsdienst für die an diesen Tätigkeiten Beteiligten.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft: bis zu 100 %.

    g) Vorbereitung von richtungsweisenden Vorschlägen

    i) Studien und Seminare als notwendige Grundlage für die Ausarbeitung von Vorschlägen oder wesentliche technische Unterstützung von Maßnahmen in den in Artikel 3 Buchstabe a) genannten Bereichen.

    ii) Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft: bis zu 100 %.

    Top