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Document 31988R1023
Council Regulation (EEC) No 1023/88 of 18 April 1988 opening for 1988, as an autonomous measure, a special import tariff quota for high quality, fresh, chilled or frozen beef and veal falling within CN codes 0201 and 0202 and for products falling within CN codes 0206 10 95 and 0206 29 91
Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Eröffnung eines außerordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988)
Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Eröffnung eines außerordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988)
ABl. L 101 vom 20.4.1988, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988
Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Eröffnung eines außerordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988)
Amtsblatt Nr. L 101 vom 20/04/1988 S. 0009 - 0009
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1023/88 DES RATES vom 18. April 1988 zur Eröffnung eines ausserordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der Lage auf den Rindfleischmärkten in und ausserhalb der Gemeinschaft sollte für das Jahr 1988 ein autonomes, ausserordentliches Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Codenummern 0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Codenummern 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur im Umfang von 8 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 20 v. H. eröffnet werden. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle interessierten Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet wird. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, daß für die Inanspruchnahme des Zollkontingents eine Regelung eingeführt wird, die sich auf die Vorlage einer Art, Herkunft und Ursprung der Waren garantierenden Nämlichkeitsbescheinigung stützt. Durchführungsvorschriften sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 (3), zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Jahr 1988 wird ein ausserordentliches Gemeinschaftszollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur eröffnet. Die Gesamtmenge dieses Kontingents beträgt, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, 8 000 Tonnen. (2) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 beträgt der Zollsatz 20 v. H. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen, insbesondere a) die Bestimmungen, mit denen Art, Herkunft und Ursprung der Waren garantiert werden und die das hierzu zu verwendende Dokument vorsehen: b) die Bestimmungen über die Anerkennung des unter Buchstabe a) genannten Dokuments. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 18. April 1988. Im Namen des Rates Der Präsident I. KIECHLE (1) Stellungnahme vom 11. März 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 7.