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Document 31988R1022

Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreibmaschinen

ABl. L 101 vom 20.4.1988, p. 4–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1022/oj

31988R1022

Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 des Rates vom 18. April 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreibmaschinen

Amtsblatt Nr. L 101 vom 20/04/1988 S. 0004 - 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1022/88 DES RATES

vom 18. April 1988

zur Ausdehnung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreibmaschinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Juli 1987 erhielt die Kommission einen Antrag von dem CETMA (Committee of European Typewriter Artikels 13 Manufacturers) im Namen französischer, deutscher und italienischer Hersteller elektronischer Schreibmaschinen, auf die praktisch die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt. Der Antrag enthielt genügend Beweismittel dafür, daß nach der Eröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend elektronische Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (3), das zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 (4), mit der die Einfuhr jener Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt worden war, geführt hatte, mehrere Unternehmen elektronische Schreibmaschinen unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 in der Gemeinschaft montierten. Nach Konsultationen gab die Kommission daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) die Einleitung einer Untersuchung gemäß dem genannten Artikel 13 Absatz 10 betreffend elektronische Schreibmaschinen bekannt, die in der Gemeinschaft von folgenden Unternehmen montiert werden:

- Silver Reed International (Europe) Ltd, Watford, Vereinigtes Königreich,

- Brother Industries (UK) Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Kyushu Matsushita (UK) Ltd, Newport, Vereinigtes Königreich,

- Sharp Manufacturing Company of UK, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Canon Bretagne SA, Liffré, Frankreich,

- TEC Elektronik-Werk GmbH, Braunschweig, Deutschland.

(2) Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller davon und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Alle betroffenen Unternehmen und die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten einen Antrag auf Anhörung, dem von der Kommission stattgegeben wurde.

(4) Von den Käufern der in der Gemeinschaft montierten elektronischen Schreibmaschinen wurden keine Sachäusserungen vorgebracht. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Art der Montagevorgänge für notwendig erachtete, überprüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Untersuchungen durch:

- Astec Europe Ltd, Stourbridge, Vereinigtes Königreich,

- Brother Industries (UK) Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich,

- Canon Bretagne SA, Liffré, Frankreich,

- Kyushu Matsushita (UK) Ltd, Newport, Vereinigtes Königreich,

- Sharp Manufacturing Company (UK) Ltd, Wrexham, Vereinigtes Königreich.

Ferner führte die Kommission eine Untersuchung vor Ort bei einem Zulieferanten einiger der betroffenen Unternehmen durch. Da dieser Zulieferant nicht direkt von der Untersuchung betroffen ist, wünschte er keine Namensnennung. In Anbetracht der gegebenen Umstände erscheint dieser Antrag gerechtfertigt.

Ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten in der Gemeinschaft gemäß der Bekanntmachung untersucht werden sollten, TEC Elektronik-Werk GmbH, Braunschweig, Deutschland, stellte die Montage elektronischer Schreibmaschinen in der Gemeinschaft vor Untersuchungsbeginn ein. Die Untersuchung gegenüber diesem Unternehmen wurde daher mit Kommissionsbeschluß eingestellt.

(5) Die Untersuchungen umfassten die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1987.

B. Abhängigkeit vom oder Verbindung mit dem Ausführer

(6) Alle unter Randnummer 1 genannten Unternehmen sind 100 %ige Tochtergesellschaften japanischer Ausführer elektronischer Schreibmaschinen, auf die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird.

(7) Ein Unternehmen, Silver Reed International (Europe) Ltd, behauptete, daß es nicht in die Untersuchung einbezogen werden dürfe, da die Montage nicht von ihm, sondern von Astec Europe Ltd durchgeführt werde. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die Tätigkeit von Astec in diesem Zusammenhang ausschließlich darin bestand, alle Bauteile elektronischer Schreibmaschinen zu montieren, die von Silver Reed eingeführt und direkt an die Betriebsstätte von Astec geliefert wurden. Die montierten elektronischen Schreibmaschinen wurden dann ausschließlich auf dem Gemeinschaftsmarkt von der Silver Reed-Gruppe verkauft. Diese Gruppe trug sämtliche Kosten zwischen der Einfuhr der Bauteile und dem Verkauf des Fertigerzeugnisses. Sie zahlte an Astec ein Montageentgelt, das jedoch nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtvertriebskosten ausmacht. Unter diesen Umständen ist die Montage so zu behandeln, als sei sie durch Silver Reed erfolgt.

C. Herstellung

(8) Alle Unternehmen begannen mit den Montagearbeiten nach Einleitung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan am 24. März 1984.

D. Teile

(9) Der Wert der fraglichen Teile wurde in der Regel auf der Grundlage der Kaufpreise ermittelt, die die Unternehmen bei der Lieferung an die Werke in der Gemeinschaft zahlten. Einige Unternehmen beantragten, fob- oder cif-Werte zugrunde zu legen. Dieser Antrag musste abgelehnt werden, da maßgebender Wert der Wert der Teile und Werkstoffe ist, wie sie in der Montage verwendet werden, d. h. ermittelt auf einer »Ware frei Werk, verzollt"-Basis.

(10) Auf die Kaufpreise der Unternehmen wurde nicht abgestellt in den nachstehend genannten Fällen, in denen die Untersuchung ergeben hat, daß sie den Warenwert nicht in angemessener Weise widerspiegelten. In diesen Fällen wurden angemessene alternative Preise zugrunde gelegt.

Canon

(11) Die Untersuchung ergab, daß bei einigen Modellen die Übernahmepreise für bestimmte Teile und Werkstoffe mit Ursprung in Japan, die Canon Inc. Japan ihrer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft lieferte, nicht die vollen Kosten von Canon Inc. deckten. Die Verkaufspreise wurden daher so berichtigt, daß sie den Kaufpreis, den Canon Inc. für die von Dritten hergestellten Teilen zahlte, oder die gesamten eigenen Produktionskosten von Canon Inc. zuzueglich Absatzkosten, Gemeinkosten und Verwaltungsausgaben widerspiegelten, die Canon Inc. entstanden und in den Büchern der Firma ausgewiesen waren.

Canon behauptete, daß eine vormontierte Baugruppe, die bei einigen Modellen die teuerste Komponente war, gemeinschaftlichen Ursprungs sei. Es wurde jedoch festgestellt, daß diese Baugruppe in der Gemeinschaft ausschließlich aus Teilen japanischen Ursprungs von einer Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers montiert wurde, der normalerweise diese Waren in Japan herstellt und dort die Canon-Muttergesellschaft beliefert. Aus den Informationen aus zwei verschiedenen Quellen - ein Hersteller elektronischer Schreibmaschinen, der genau die gleiche Montage selbst ausführt, und die weiter oben genannte Firma - ergab sich als Schlußfolgerung, daß diese Vormontage keine wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (1) darstellte. Die in der Gemeinschaft ausgeführte Montage war im Vergleich zu der Herstellung der Teile, die in Japan erfolgte, elementar und unbedeutend. Die Baugruppe war daher nicht gemeinschaftlichen Ursprungs.

Canon beantragte, daß die in seinem eigenen Werk anfallenden Montagekosten bei einer vormontierten Baugruppe in den Wert der Gemeinschaftsteile einbezogen werden sollten. Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden, da die Montagekosten nicht in den Wert der bei der Montage oder der Herstellung verwendeten Teile oder Werkstoffe einbezogen werden können, sondern eine Wertsteigerung der in dem Montageprozeß verwendeten Teile oder Werkstoffe darstellten.

Ferner wurde festgestellt, daß die von Canon verwendeten japanischen Teile je nach Modell 70 % bis 95 % des Gesamtwertes der Teile ausmachten, wobei der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen während des Untersuchungszeitraums montierten Modellen 80 % betrug.

Brother

(12) Der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile betrug bei allen von Brother hergestellten Modellen weniger als 60 %. Die Untersuchung wird daher mit Kommissionsbeschluß eingestellt.

Kyushu Matsushita

(13) Die Untersuchung ergab bei fast allen Modellen das gleiche Ergebnis, wie unter Randnummer 11 zweiter Absatz dargelegt, und führte damit zu dem gleichen Schluß.

Ferner wurde festgestellt, daß die von Kyushu Matsushita verwendeten japanischen Teile je nach Modell 77 % bis 94 % des Gesamtwertes der Teile ausmachten, wobei der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen während des Untersuchungszeitraums montierten Modellen 82 % betrug.

Sharp

(14) Die Untersuchung ergab, daß die Übernahmepreise für bestimmte Teile und Werkstoffe mit Ursprung in Japan, die Sharp Corporation Japan ihrer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft lieferte, nicht alle der Sharp Corporation anfallenden Kosten deckten. Die gleichen Bemerkungen wie unter Randnummer 11 erster Absatz und die gleichen Schlußfolgerungen gelten für Sharp.

Sharp behauptete, daß ein vormontierter Bausatz, der in den meisten Modellen verwendet wurde und der teuerste war, gemeinschaftlichen Ursprungs sei. Die Untersuchung ergab jedoch, daß Sharp Corporation Japan alle Einzelteile an ein unabhängiges Unternehmen in der Gemeinschaft verkaufte, das die Vormontage ausführte und dann die Ware an Sharp verkaufte. Sharp verlangte, daß bei der Berechnung die vollen Verkaufspreise als Gemeinschaftswert angesehen werden sollten. Aus den Angaben, die ein Unternehmen lieferte, das sämtliche Vorgänge zur Herstellung der fraglichen Ware ausführt, und anhand der allgemein bekannten Fakten ergab sich als Schlußfolgerung, daß diese Vormontage keine wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 darstellte. Die in der Gemeinschaft ausgeführte Montage war elementar und unbedeutend im Vergleich zu der Herstellung der Teile, die in Japan erfolgte. Diese Baugruppe war daher nicht gemeinschaftlichen Ursprungs.

Es wurde festgestellt, daß die von Sharp verwendeten japanischen Teile je nach Modell 72 % bis 97 % des Gesamtwertes der Teile ausmachten, wobei der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen während des Untersuchungszeitraums montierten Modellen 75,7 % betrug.

Silver Reed

(15) Die Untersuchung ergab, daß die von Silver Reed verwendeten japanischen Teile je nach Modell 95 % bis 97 % des Gesamtwertes der Teile ausmachten, wobei der gewogene durchschnittliche Wert der japanischen Teile bei allen während des Untersuchungszeitraums montierten Modellen 96 % betrug.

E. Sonstige Umstände

(16) Berücksichtigt wurden ferner gemäß Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 andere relevante Umstände im Zusammenhang mit den Montagevorgängen.

(17) In den meisten Fällen, ausser im Falle von Brother, wurde festgestellt, daß die Teile gemeinschaftlichen Ursprungs relativ einfacher Art und von geringem Wert waren und sich in einem Fall auf das Verpackungsmaterial beschränkten, während alle Teile von höherem technologischen Wert aus Japan eingeführt wurden, und daß nur selten versucht wurde, das Ursprungsverhältnis wesentlich zu ändern.

(18) Einige Unternehmen behaupteten, daß es unmöglich sei, in der Gemeinschaft Lieferanten zu finden, die das geforderte Qualitätsniveau garantieren. Nach den Untersuchungsergebnissen ist diese Behauptung nicht zutreffend. Die Hersteller elektronischer Schreibmaschinen in der Gemeinschaft, bei denen die Qualität mit derjenigen der betroffenen Unternehmen vergleichbar ist, beziehen ihre Teile in der Gemeinschaft, und die Firma Brother hat gezeigt, daß es nicht unbedingt notwendig ist, überwiegend Teile japanischen Ursprungs zu verwenden.

(19) Ausserdem wurde geltend gemacht, daß es ausserordentlich schwierig sei, während der ersten Herstellungsstufen neuer Modelle in grösserem Umfang Bauteile ausserhalb Japans zu finden. Das Beispiel von Brother, das jederzeit einen hohen Anteil von Waren gemeinschaftlichen Ursprungs verwendete, beweist, daß diese Behauptung nicht zutrifft.

(20) Was die Beschäftigungslage anbetrifft, so wurde festgestellt, daß die betroffenen Unternehmen, insbesondere Brother, eine gewisse Anzahl neuer Arbeitsplätze geschaffen haben. Jedoch führten die untersuchten Unternehmen nur Montagevorgänge aus, während die Hersteller in der Gemeinschaft normalerweise integrierte, vertikale Produktionsverfahren ausführen, die mehr Beschäftigte erfordern. Da die Verkaufszunahme bei montierten elektronischen Schreibmaschinen die Folge von Absatzverlusten der Hersteller in der Gemeinschaft ist, drängt sich der Schluß auf, daß die Tätigkeit dieser Montageunternehmen einen Nettoarbeitsplatzverlust in der Gemeinschaft bewirkte.

(21) Auch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wurden keineswegs in der Gemeinschaft ausgeführt. In diesem Zusammenhang verlangte Sharp, seine sogenannten »Creative Center Europe" und »Engineering Research Office" gebührend zu berücksichtigen. Das erste hat die Aufgabe, »das Design der Sharp-Produkte zu verbessern, um sie mit dem europäischen Lebensstil voll in Einklang zu bringen". Das zweite soll »die führenden Technologien und Entwicklungen verfolgen, Daten sammeln" sowie »alle verfügbaren Informationen über Technologie, Forschung und Entwicklung und technologische Verfahren in Europa erfassen, analysieren" und die Sharp-Unternehmen »über Verbesserungen und Entwicklungen unterrichten". Es ist nicht ersichtlich, daß diese Tätigkeiten mit elektronischen Schreibmaschinen zusammenhängen; jedenfalls werden sie nicht als in der Gemeinschaft ausgeführte Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten angesehen.

(22) Einige Unternehmen meinten, mit der Schaffung der Montagewerke sei ein Technologietransfer nach der Gemeinschaft verbunden. Da jedoch die Technologie für die Montage elektronischer Schreibmaschinen in der Gemeinschaft viel länger bekannt ist als in Japan, kann diese Behauptung nicht akzeptiert werden.

(23) Kyushu Matsushita beantragte ferner die Berücksichtigung der Tatsache, daß die Firma niemals vollständige elektronische Schreibmaschinen nach der Gemeinschaft exportiert hatte. Der Antidumpingzoll gilt jedoch auch für Kyushu Matsushita, und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 findet somit auch in diesem Fall Anwendung.

F. Schlußfolgerungen

(24) Aus den vorstehenden Ausführungen wird der Schluß gezogen, daß der Antidumpingzoll auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreibmaschinen ausgedehnt werden sollte. Der zu erhebende Zoll - in Form eines Einheitssatzes für jede Gesellschaft - wurde in der Weise berechnet, daß er dem Prozentsatz des gegenüber den betreffenden Exporteuren geltenden Antidumpingzolls auf den cif-Wert der japanischen Teile oder Werkstoffe gemäß den für den Untersuchungszeitraum getroffenen Feststellungen entspricht.

G. Verpflichtungen

(25) Die Unternehmen, denen gegenüber Schutzmaßnahmen notwendig erscheinen, wurden über die wichtigsten Sachaufklärungen und Erwägungen unterrichtet, die den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegen. Alle Unternehmen ausser Silver Reed boten Verpflichtungen an, um insbesondere einen gewissen Prozentsatz von Teilen gemeinschaftlichen Ursprungs zu gewährleisten. Die Kommission hält diese Verpflichtungen im Augenblick nicht für annehmbar; die Gründe wurden den interessierten Unternehmen einzeln mitgeteilt. Die Kommission wird jedoch aufgefordert, erneut zu prüfen, ob die Verpflichtungen angenommen werden können, und die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, sobald die betroffenen Unternehmen sie davon unterrichtet haben, daß die Umstände, die die gegenwärtige Ausdehnung des Antidumpingzolls auf montierte Waren rechtfertigen, nicht mehr bestehen. Ausserdem sind ausreichende Garantien dafür zu geben, daß diese Umstände nicht wieder eintreten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk mit Ursprung in Japan wird auch auf elektronische Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk der Codenummern 8469 10 00, ex 8469 21 00, ex 8469 29 00 und ex 8470 90 00 der Kombinierten Nomenklatur erhoben, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in der Gemeinschaft von folgenden Unternehmen montiert wurden:

- Canon Bretagne (F),

- Kyushu Matsushita (UK),

- Sharp (UK),

- Silver Reed (UK).

(2) Der Zollsatz beträgt je Schreibmaschine, die von den folgenden Unternehmen montiert wird,

- Canon Bretagne (F): 44,00 ECU,

- Kyushu Matsushita (UK): 40,94 ECU,

- Sharp (UK): 21,82 ECU,

- Silver Reed: 56,14 ECU.

Artikel 2

(1) Teile und Werkstoffe mit Ursprung in Japan, die zur Montage oder Herstellung elektronischer Schreibmaschinen durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen geeignet sind, können nur insofern als im freien Verkehr befindlich angesehen werden, als sie nicht zu der vorgenannten Montage oder Herstellung verwendet werden.

(2) Die auf diese Weise montierten oder hergestellten elektronischen Schreibmaschinen sind bei den zuständigen Behörden anzumelden, bevor sie das Montage- oder Herstellungswerk verlassen, um in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht zu werden. Für die Erhebung des Antidumpingzolls gilt diese Anmeldung als Anmeldung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/695/EWG (1).

(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. April 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOLTENBERG

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 83 vom 24. 3. 1984, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 235 vom 1. 9. 1987, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

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