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Document JOL_1988_022_R_0009_009

    Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten
    Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

    ABl. L 22 vom 27.1.1988, p. 9–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31988D0031

    BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1987 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (88/31/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1988 S. 0009


    BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Dezember 1987 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten ( 88/31/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,

    auf Empfehlung der Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zu genehmigen - BESCHLIESST :

    Artikel 1 Das Protokoll über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt .

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt .

    Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor ( 2 ).

    Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1987 .

    Im Namen des Rates Der Präsident B . HAARDER

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