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Document 21988A0114(01)

    Protokoll über den Beitritt des Königreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

    ABl. L 10 vom 14.1.1988, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1988/22/oj

    Related Council decision

    21988A0114(01)

    Protokoll über den Beitritt des Königreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

    Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1988 S. 0028 - 0029
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0230
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0230


    *****

    (ÜBERSETZUNG)

    PROTOKOLL

    über den Beitritt des Königreichs Marokko zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

    DIE REGIERUNGEN, DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS SIND (im folgenden »Vertragsparteien" und »Allgemeines Abkommen" genannt),

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    und

    DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS MAROKKO (im folgenden »Marokko" genannt),

    IM HINBLICK auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Marokkos zum Allgemeinen Abkommen,

    SIND über ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

    ERSTER TEIL

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Marokko wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 6 Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne von Artikel XXXII und wendet vorbehaltlich dieses Protokolls vorläufig gegenüber den Vertragsparteien an:

    a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens;

    b) Teil II des Allgemeinen Abkommens, soweit dies mit seinen zum Zeitpunkt dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

    Die in Artikel I Absatz 1 unter Bezugnahme auf Artikel III und die in Artikel II Absatz 2 Buchstabe b) unter Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens niedergelegten Verpflichtungen gelten bei der Anwendung des vorliegenden Absatzes als zu Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig.

    2. a) Soweit in diesem Protokoll nicht anders vorgesehen ist, sind die von Marokko gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens die des Textes, der der Schlussakte der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses für die Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Arbeit beigefügt ist, und zwar berichtigt, ergänzt oder in anderer Form geändert entsprechend etwaigen Vereinbarungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, zu dem Marokko Vertragspartei wird.

    b) In allen Fällen, in denen sich Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 Buchstabe d) und Artikel X Absatz 3 Buchstabe c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum oder den Zeitpunkt dieses Abkommens beziehen, ist für Marokko der Zeitpunkt dieses Protokolls maßgeblich.

    ZWEITER TEIL

    Liste

    3. Die Liste im Anhang wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls zur Liste Marokkos zum Allgemeinen Abkommen.

    4. a) In allen Fällen, in denen sich Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Abschlusses dieses Abkommens bezieht, ist für jedes Erzeugnis, für das nach der Liste im Anhang zu diesem Protokoll ein Zugeständnis besteht, der Tag dieses Protokolls maßgeblich.

    b) Im Falle des in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens genannten Tages des Abschlusses dieses Abkommens ist für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Tag dieses Protokolls maßgeblich.

    DRITTER TEIL

    Schlußbestimmungen

    5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt für Marokko bis zum 1. August 1986 zur Unterzeichnung auf. Es liegt ferner für die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

    6. Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach seiner Unterzeichnung durch Marokko in Kraft.

    7. Marokko kann, nachdem es nach Absatz 1 dieses Protokolls Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, diesem nach Maßgabe dieses Protokolls beitreten, indem es beim Generaldirektor eine Beitrittsurkunde hinterlegt. Der Beitritt wird an dem Tag, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, wobei der spätere dieser beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt für die Anwendung von Artikel XXXII Absatz 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Artikel XXVI Absatz 4.

    8. Marokko hat die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt nach Absatz 7 zu kündigen; diese Kündigung wird am sechzigsten Tag nach Eingang der schriftlichen Notifizierung beim Generaldirektor wirksam.

    9. Der Generaldirektor übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei, dr Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Marokko und jeder dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetretenen Regierung eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihnen jede unter dieses Protokoll gesetzte Unterschrift nach Absatz 5.

    10. Dieses Protokoll wird gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

    Geschehen zu Genf am neunzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, sofern für die diesem Protokoll beigefügte Liste nicht anders bestimmt; jede Fassung ist gleichermassen verbindlich.

    ANHANG

    LISTE LXXXI - MAROKKO

    (Die Liste kann beim Sekretariat des GATT in Genf eingesehen werden.)

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