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Document 31987R4140

    Verordnung (EWG) Nr. 4140/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur

    ABl. L 387 vom 31.12.1987, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/4140/oj

    31987R4140

    Verordnung (EWG) Nr. 4140/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0074 - 0075


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 4140/87 DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 1987

    zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (3), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden.

    Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (5), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1537/77 der Kommission (6) die Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zur Tarifstelle 59.17 B des Gemeinsamen Zolltarifs geregelt worden.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnung (EWG)

    Nr. 1537/77 durch eine neue Verordnung mit der neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen.

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gehört Müllergaze, auch konfektioniert, zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur.

    Die Zulassung nicht konfektionierter Müllergaze zu dieser Unterposition unterliegt den von den zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen. Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Festlegung dieser Voraussetzungen erforderlich.

    Dies lässt sich durch Festlegung einer einzigen Voraussetzung erreichen, nämlich der Kennzeichnung nach genau vorgeschriebenen technischen Anweisungen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu der Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur nur zugelassen, wenn sie wie im Anhang angegeben gekennzeichnet ist.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1537/77 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    SPA:L888UMBA21.95

    FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 395 mm; 76 Zeilen; 3417 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: B;

    Kunde: ................................

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11. 1987, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 171 vom 9. 7. 1977, S. 15.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Kennzeichnung von Müllergaze, nicht konfektioniert<?aa5A>

    <?Þ>Zur Kennzeichnung ist ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, in regelmässigen <?ß>Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes - unter Freilassung der Webkanten - aufzudrucken, daß der <?ß>Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Aussenseiten, höchstens 1 m <?ß>beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung <?ß>voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muß von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden <?ß>Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so anzubringen, daß die Längsseiten des Rechtecks parallel zur <?ß>Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze).

    <?äFN23,>Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die <?ß>Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Aussenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und

    5 cm in der Breite.<?aa1A>

    <?Þ>Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf <?ß>nicht entfernbar sein.<?aa5L><?Þ><?äFN14,6><? ><?Þ><?äPD8>Webkante

    Webkante

    SPA:L888UMBA22.95

    FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 271 mm; 20 Zeilen; 1231 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: B;

    Kunde: ................................

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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