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Document 31987D0573

    87/573/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Neuabgrenzung der Gebiete, die in Dänemark ab 1. Januar 1987 durch Regionalbeihilfen gefördert werden können (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    ABl. L 347 vom 11.12.1987, p. 64–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/573/oj

    31987D0573

    87/573/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Neuabgrenzung der Gebiete, die in Dänemark ab 1. Januar 1987 durch Regionalbeihilfen gefördert werden können (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 347 vom 11/12/1987 S. 0064 - 0069


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. Juli 1987

    zur Neuabgrenzung der Gebiete, die in Dänemark ab 1. Januar 1987 durch Regionalbeihilfen gefördert werden können

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (87/573/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf diese Äusserungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    1. Das dänische Gesetz vom 13. März 1985 (1) unterscheidet zwischen zwei Arten von Fördergebieten: den besonderen Fördergebieten, in denen Beihilfen bis zu 35 % Bruttosubventionswert (25 % Nettosubventionswert) gewährt werden können, und den normalen Fördergebieten, in denen die maximale Beihilfeintensität 25 % Bruttosubventionswert (16,9 % Nettosubventionswert) betragen darf.

    Diese Gebietseinteilung wurde mit Entscheidung 82/691/EWG der Kommission (2) für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt.

    2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1986 hat die dänische Regierung die Kommission über eine Neuabgrenzung der durch Regionalbeihilfen geförderten Gebiete unterrichtet, die ab 1. Januar 1987 für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll. Bei der Zuordnung der Gebiete zu einem der beiden Gebietstypen stützte sich die dänische Regierung auf eine vom dänischen Rat für Regionalentwicklung erstellte Rangliste aller Gebiete Dänemarks. Diese Rangliste basiert wie im Jahre 1981 auf der Einteilung Dänemarks in Gruppen von Gemeinden (»kommuner"), wie sie im Regional- und Nationalplanungsgesetz festgelegt waren. Diese Gruppen mit den Nummern 1 bis 59 umfassen jeweils eine bis 16 Gemeinden, und ihre Bevölkerung schwankt zwischen 11 665 und 350 789 Einwohnern. Für jede Gruppe wurde ein Gesamtindex aus fünf Einzelindikatoren berechnet: Dem Anteil der 20- bis 66-Jährigen an der Gesamtbevölkerung am 1. Januar 1985, der durchschnittlichen Beschäftigungsrate in den Jahren 1980-1982-1984, ausgedrückt als Anteil der der Arbeitslosenversicherung angeschlossenen Personen, dem durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen pro Steuerzahler im Jahr 1983 sowie der Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor und in der verarbeitenden Industrie (mit Ausnahme des Baugewerbes, des Bergbaus und der öffentlichen Versorgungsbetriebe) im November 1983. Vor ihrer Addierung wurden die fünf Indikatoren unter Berücksichtigung der Standardabweichung berichtigt, und Beschäftigung und Einkommen wurden doppelt gewichtet.

    Daneben wurden alternative Indizes berechnet, wobei die fünf Indikatoren ohne doppelte Gewichtung sowie mit doppelter Gewichtung nur der Beschäftigungsdaten addiert wurden, um die Auswirkungen auf die Rangfolge zu ermitteln.

    Die Rangliste zeigte, daß seit 1982 in den meisten der geförderten Gebiete eine positive Entwicklung zu verzeichnen war.

    Die dänische Regierung schlug daher vor, den von der Förderung betroffenen Bevölkerungsanteil von 24,1 % auf 20,7 % der dänischen Bevölkerung zu senken. Der Bevölkerungsanteil der besonderen und normalen Fördergebiete sollte gegenüber dem gegenwärtigen Stand von 15,5 % bzw. 8,5 % auf 11,1 % bzw. 9,6 % der dänischen Bevölkerung verringt werden.

    3. Die Kommission hat sowohl die gegenwärtig geltende als auch die geplante Abgrenzung der Fördergebiete unter nationalen und gemeinschaftlichen Aspekten im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag geprüft.

    Diese Prüfung hat ergeben, daß kein dänisches Gebiet einen aussergewöhnlich niedrigen Lebensstandard oder eine erhebliche Unterbeschäftigung aufweist und daß deshalb für keines der vorgeschlagenen Gebiete eine Unterstützung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag zulässig ist.

    Für folgende Gemeinden konnte für die Fortsetzung der Regionalbeihilfen keine Rechtfertigung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag gefunden werden: Spöttrup in der Amtskommune Viborg, Egvad, Holmsland, Ringköbing und Skjern in der Amtskommune Ringköbing.

    Die Kommission erhob ferner Einwände gegen die höhere Einstufung folgender Gemeindegruppen als besondere Fördergebiete mit einem höheren Beihilfehöchstsatz: Nr. 52, 53, 57, 47, 46, 45, 34, und die Gemeinden Höjer und Tönder in Sönderjylland.

    Sie erhob darüber hinaus Einwände gegen die höhere Einstufung der zuvor normal geförderten Gemeindengruppe Nr. 21 in Sönderjylland.

    Auf ihrer Sitzung vom 3. Dezember 1986 hat die Kommission daher beschlossen, in bezug auf diese vorgeschlagenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

    Sie setzte die dänische Regierung mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 und die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 12. März 1987 davon in Kenntnis und ersuchte sie um Stellungnahme.

    Gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde ferner im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 1987 eine Mitteilung an die anderen Beteiligten veröffentlicht.

    II

    Die dänische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Februar 1987 und bei Gesprächen zwischen den dänischen Behörden und der Kommission am 19. Mai und 1. Juni 1987 ihre Bemerkungen vorgetragen.

    Die Argumente der dänischen Regierung lassen sich in zwei Gruppen einteilen: allgemeine Argumente und Argumente im Zusammenhang mit den Gebieten, gegen deren Einstufung die Kommission Bedenken anmeldete.

    Als erstes allgemeines Argument machte die dänische Regierung geltend, in Dänemark werde ein geringerer Prozentsatz der Bevölkerung durch Regionalbeihilfen gefördert als in jedem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Die Förderbeträge pro Kopf der Bevölkerung seien überdies geringer und insgesamt werde ein geringerer Prozentsatz der Gesamtinvestitionen durch Beihilfen gefördert, die zudem weitgehend kleinen und mittleren Unternehmen zugute kämen.

    Die dänische Regierung wies ausserdem darauf hin, daß eine weitere Absenkung der Beihilfen in Dänemark Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben könne, solange die benachbarten skandinavischen Länder und die Bundesrepublik Deutschland höhere Beihilfen gewährten.

    Sie kritisierte ferner mehrere Punkte im Zusammenhang mit der von der Kommission bei ihrer Untersuchung verwendeten Methode.

    Darüber hinaus fragte sie, warum die Kommission drei der vom dänischen Rat für Regionalentwicklung verwendeten Indikatoren ablehne.

    Zur Frage der Gemeinden, deren Einstufung als besondere oder normale Fördergebiete die Kommission beanstandet hatte, wurden folgende kritische Bemerkungen vorgebracht: Obwohl die dänische Regierung vorgeschlagen habe, vier Gemeinden von Nordjylland zurückzustufen, um der Verbesserung der Situation Rechnung zu tragen, verlange die Kommission die Zurückstufung von elf weiteren Gemeinden. Sie berücksichtige dabei nicht deren relative Position im Verhältnis zum übrigen Land und ihre periphere Lage. Darüber hinaus habe die dänische Regierung in diesen elf Gemeinden Beihilfen von 25 % Nettosubventionswert ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

    Was die Amtskommune Viborg betreffe, habe die Kommission, wenn sie den Ausschluß der Gemeinde Spöttrup fordere, deren geographische und strukturelle Verbindungen zu der benachbarten geförderten Gemeindegruppe nicht berücksichtigt. Die gleiche Kritik wurde in bezug auf die geforderte Zurückstufung von Gruppe Nr. 47 geäussert, die an eine Gemeindegruppe in Nordjylland mit ähnlichen Kerndaten, deren Förderng genehmigt wurde, angrenzt.

    Bei ihren Einwänden gegen die Aufrechterhaltung der Förderung von acht Gemeinden in der Amtskommune Ringköbing habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß der Rat mit Verordnung (EWG) Nr. 3638/85 (1) deren Förderung im Rahmen der spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme für die von der Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Gebiete beschlossen habe. Es sei daher für die dänische Regierung schwierig, sich an der Durchführung dieses Programms zu beteiligen, wenn ihr andererseits die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen genommen werde.

    In bezug auf Sönderjylland übersehe die Kommission, wenn sie sich der vorrangigen Behandlung der Grenzgemeinden Höker und Tönder widersetze, daß im deutschen Gebiet um Flensburg hohe Beihilfen gewährt würden. Sie trage ferner der Verschlechterung der sozioökonomischen Lage im Gebiet Gram, dessen Einstufung als besonderes Fördergebiet sie ablehne, nicht Rechnung.

    III

    Auf die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme hat keiner der übrigen Mitgliedstaaten geantwortet. Von den anderen Beteiligten trug die dänische Amtskommune Storström mit Brief vom 22. April 1987 aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 1987 ihre Bemerkungen vor. Sie vertrat die Auffassung, daß ganz Lolland sowie Falster und Mön vorrangig gefördert werden sollten.

    IV

    1. Die nach dem dänischen Regionalentwicklungsgesetz vom 13. März 1985 gewährten Beihilfen zur Förderung gewerblicher und Dienstleistungsinvestitionen erfuellen den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

    Sie werden für die förderfähigen Investitionen von Unternehmen in Fördergebieten gewährt. Diese Unternehmen werden insofern begünstigt, als die gleichen Beihilfen für ähnliche Investitionen ausserhalb dieser Gebiete nicht gewährt werden.

    Die nach dem dänischen Regionalentwicklungsgesetz vergebenen Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, weil die dem begünstigten Unternehmen gewährte Finanzhilfe eine kalkulierbare Verbesserung seiner Rendite bewirkt und ihm daher Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft, die keine derartigen Zuwendungen erhalten. Diese Wettbewerbsverfälschungen sind auch spürbar. Die Beihilfehöchstsätze liegen mit ihrem Nettosubventionswert bei 16,9 %, 20 % und 25 %. Durch die Senkung der Investitionskosten in dieser Höhe erhält das begünstigte Unternehmen einen künstlichen Vorteil gegenüber seinen nicht geförderten Konkurrenten.

    In dem Masse, wie die Beihilfe Unternehmen veranlasst, einen anderen Standort zu wählen, ist im übrigen auch darin eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 zu sehen. Denn die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag) beinhaltet auch, daß die Unternehmen aufgrund autonomer Entscheidung ihre Standorte festlegen, dabei also nicht durch Beihilfen beeinflusst oder gelenkt werden.

    Die hier behandelten Beihilfen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Zwar lässt sich bei der Beurteilung der Durchführung einer allgemeinen Beihilferegelung wie des Regionalentwicklungsgesetzes keine genaue Aussage über die Absatzgebiete der begünstigten Unternehmen machen, da die Begünstigten im vorhinein nicht bekannt sind. Nach aller Erfahrung ist jedoch davon auszugehen, daß Unternehmen dabei sein werden, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Der innergemeinschaftliche Handel wird ferner beeinträchtigt, wenn durch die Beihilfen nationale Erzeugnisse auf Kosten von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gefördert werden.

    Wie oben dargelegt, verstärken die den begünstigten Unternehmen gewährten Finanzhilfen deren Stellung gegenüber ihren Wettbewerbern. Soweit dies im innergemeinschaftlichen Handel geschieht, muß dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Der Handel wird im übrigen auch dadurch beeinträchtigt, daß die Standortentscheidungen begünstigter Unternehmen durch die Beihilfe beeinflusst werden. Verlegt beispielsweise ein Unternehmen seinen Standort aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, so führen sowohl die Standortverlegung selbst als auch die Produktion und das Angebot von dem neuen Standort aus zu einer Veränderung der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten.

    Die Beihilfen nach dem dänischen Regionalentwicklungsgesetz erfuellen nach alledem den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1.

    2. Da die Neuabgrenzung der Fördergebiete in Dänemark Regionalbeihilfen betrifft, sind die einzigen Ausnahmen vom Beihilfeverbot, die die Kommission anwenden kann, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen. Sie legen die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten und der Beihilfeempfänger verfolgten Ziele fest. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen und Einzelfällen eng auszulegen.

    Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß es die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt.

    Würden die genannten Ausnahmen ohne einen solchen Kausalzusammenhang gewährt, so würden eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen hingenommen, ohne daß dies durch eine Förderung des Gemeinschaftsinteresses ausgeglichen würde.

    Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Beihilfe und ihre Höhe zu rechtfertigen. Die Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe erforderlich ist, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) genannten Ziele zu verwirklichen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, daß die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen festgelegten Ziele beiträgt, sondern im wesentlichen dazu dient, die fraglichen Unternehmen zu begünstigen.

    3. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung von Gebieten mit aussergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung fördern. Bei der Verfahrenseröffnung gegen die Neuabgrenzung der dänischen Fördergebiete nach dem Regionalentwicklungsgesetz hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die wirtschaftliche und soziale Lage Dänemarks weder im Ganzen noch in Teilgebieten die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) rechtfertigt. Dies wurde der dänischen Regierung im Anhang zu dem Schreiben vom 10. Dezember 1986 mitgeteilt.

    Diese Auffassung stützte sich auf die Zahlen des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner für Dänemark in den Jahren 1981 bis 1984, die schneller anstiegen als in der übrigen Gemeinschaft. Dies hat zur Folge, daß die niedrigsten Zahlen des BIP pro Einwohner aller dänischen Gebiete der Ebene III gegenwärtig um mehr als 2 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegen. Dieser relative Abstand bleibt, selbst bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft, gültig. Dazu kommt, daß der höchste Index der Arbeitslosigkeit aller dänischen Gebiete der Ebene III nur um 15 % über dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag und daß die Arbeitslosigkeit in Dänemark zur Zeit rückläufig ist.

    Dies bestätigt, daß weder in Dänemark insgesamt noch in den von dieser Entscheidung betroffenen besonderen Gebieten der Lebensstandard aussergewöhnlich niedrig oder eine ernsthafte Unterbeschäftigung zu verzeichnen ist.

    4. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete genehmigt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    Die von einer Regionalbeihilfe ausgehende Veränderung der Handelsbedingungen kann nur dann als dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufend angesehen werden, wenn sich feststellen lässt, daß die betroffenen Regionen im Gemeinschaftsrahmen unter erheblichen Schwierigkeiten zu leiden haben, daß die Marktkräfte ohne die Beihilfe diese Schwierigkeiten nicht beseitigen würden und daß die Beihilfevergabe nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen den Wettbewerb im Übermaß verfälscht.

    Daher muß die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowohl schwerwiegende Unterschiede zwischen den Gebieten eines Landes als auch die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Gebiete im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Kommission über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (1).

    Um sicherzustellen, daß ihr Prüfungsansatz bei dem Gemeinschaftsvergleich systematisch und objektiv ist, hat die Kommission eine Methode entwickelt, mit deren Hilfe für die Gebiete jedes Mitgliedstaats allgemeine Schwellen für die Zulässigkeit von Beihilfen, ausgedrückt durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner, festgelegt werden können. Nach dieser Methode werden die Schwellen für einen bestimmten Mitgliedstaat anhand seiner relativen Stellung gegenüber dem Gemeinschaftsdurchschnitt festgelegt. Die Schwellenwerte sind daher bei wirtschaftlich weiter entwickelten Mitgliedstaaten restriktiver. Im übrigen wird das Ermessen der Mitgliedstaaten zur Verfolgung ihrer eigenen regionalpolitischen Ziele durch die Methode nicht in grösserem Umfang eingeschränkt.

    Auf der Grundlage dieser Methode gelten gegenwärtig folgende Schwellenwerte, unterhalb bzw. oberhalb derer Gebiete (Systematik der Gebietseinheiten - NUTS Ebene III) in Dänemark grundsätzlich als förderungswürdig betrachtet werden: Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner unter 73 % des nationalen Durchschnitts oder eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von mehr als 110 % des nationalen Durchschnitts. Die dänischen Behörden wurden über diese Methode mit Schreiben vom 8. Juli 1986 unterrichtet.

    Die Prüfung anhand dieser Schwellenwerte ergab, daß keine dänische Amtskommune einen Index für das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner von unter 73 % des nationalen Durchschnitts aufweist und daß in den Amtskommunen Storström (Index 113), Fyn (Index 115) und Nordjylland (Index 128) die Arbeitslosenquote über dem Schwellenwert 110 liegt.

    In einem zweiten Schritt untersuchte die Kommission auf der Grundlage der Indikatoren für die von der dänischen Regierung verwendeten Gemeindegruppen, ob innerhalb der Amtskommunen (NUTS Ebene III) nennenswerte Disparitäten bestehen, die eine getrennte Bewertung von Teilen dieser Gebiete rechtfertigen würden.

    Zu diesem Zweck wurden die in dem dänischen Vorschlag verwendeten Gemeindegruppen aufgrund der Arbeitslosenzahlen 1981 bis 1985, der Gesamtbevölkerung, des steuerfähigen Einkommens pro Einwohner im Jahr 1983, der Bevölkerungsdichte im gleichen Jahr, der Wanderungsbilanz, der Beschäftigung im Primärsektor sowie einiger geographischer Faktoren wie Insellage oder Grenznähe geprüft.

    In der Amtskommune Nordjylland unterschied die Kommission den nordwestlichen Teil mit den Gruppen Nrn. 52, 53 und 57 vom südwestlichen Teil mit den Gruppen Nrn. 55, 56, 58 und 59 und der Insel Läsö (Nr. 54).

    In der Amtskommune Viborg fasste die Kommission die drei nördlichen Gruppen (Nrn. 45, 46 und 47) zusammen. In Ringköbing wurde die Gruppe 34 getrennt bewertet. Dasselbe gilt für die Insel Samsö in der Amtskommune AArhus. Die beiden nördlichen Gruppen dieser Amtskommune (Nrn. 40 und 41) wurden zusammen bewertet. Im westlichen Teil von Sönderjylland fasste die Kommission die Gruppen Nrn. 21, 23, 24 und 28 zusammen. In der Amtskommune Fyn bewertete die Kommission die drei getrennt vorgeschlagenen Gruppen, da sie keine geographische Einheit bildeten. In der Amtskommune Storström wurden Ost- und Westlolland ebenfalls getrennt bewertet, um bei der letzteren die sozioökonomischen Auswirkungen der Schließung der Nakskov-Werft voll zu berücksichtigen.

    Hinsichtlich der vorgeschlagenen Beihilfenhöhe hielt die Kommission Beihilfen bis zu dem grössten Hoechstsatz dort für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wo die grösste Arbeitslosigkeit herrschte. Sie erhob keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Beihilfenhöhen in den Gemeindegruppen Nrn. 54, 34, 20, 17, 16 und 12, im Gebiet der Gruppen Nrn. 55, 56, 57 und 59 sowie im Gebiet der Gruppen Nrn. 40 und 41. Unter Berücksichtigung der wachsenden Arbeitslosigkeit wurde Westlolland - Gruppe 11 - als besonderes Fördergebiet anerkannt.

    Die Inseln Bornholm und Samsö wurden auf der Grundlage ihrer spezifischen Probleme im Zusammenhang mit der Insellage und letztere zusätzlich aufgrund ihrer negativen Wanderungsbilanz als förderungswürdig anerkannt.

    Ferner erhob die Kommission keine Einwände gegen Beihilfen im westlichen Teil von Sönderjylland in den Gruppen Nrn. 21, 23, 24 und 28, obwohl der Index der Arbeitslosigkeit unter dem obengenannten Schwellenwert lag. Die Kommission akzeptierte dieses Gebiet aufgrund der Tatsache, daß Investoren von den Fördergebieten in der Bundesrepublik Deutschland (hauptsächlich das Gebiet von Flensburg) angezogen wurden, wo die relativ hohen Beihilfen für das Zonenrandgebiet gewährt werden.

    5. Die Kommission sah jedoch keine Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der prioritären Förderung in den Gruppen Nrn. 52, 53 und 57 in der Amtskommune Nordjylland, Nrn. 45, 46 und 47 in der Amtskommune Viborg, Nr. 34 in der Amtskommune Ringköbing, in einer Gemeinde der Gruppe Nr. 48 und in der Gruppe Nr. 37, und zwar hauptsächlich aufgrund der relativ geringen Arbeitslosigkeit. Auch die Höherstufung der Gruppe Nr. 21 in der Amtskommune Sönderjylland konnte nicht akzeptiert werden.

    Nach Auffassung der dänischen Regierung übersah die Kommission die relative Position des Gebiets Nordjylland im Vergleich zum übrigen Staatsgebiet, als sie gegen die Einstufung einiger Gemeinden als besondere Fördergebiete Einwände erhob. Die Einwände der Kommission stützen sich jedoch auf einen Unterschied der relativen Position des nordöstlichen und südwestlichen Teils der Amtskommune im Vergleich zum nationalen Durchschnitt. Darüber hinaus bietet eine Begrenzung der Beihilfen der höchsten Intensität (25 % Nettosubventionswert) auf kleine und mittlere Unternehmen keine Gewähr dafür, daß der Handel nicht beeinträchtigt wird. Regionalbeihilfen für solche Firmen müssen ebenfalls aus regionalpolitischen Gründen gerechtfertigt sein.

    In der Amtskommune Viborg akzeptierte die Kommission die höhere Einstufung der Gemeinden Spöttrup (Nr. 48) mit der angrenzenden Gruppe Nr. 46 aufgrund wirtschaftlich ähnlicher Verhältnisse. Dies rechtfertigt Regionalbeihilfen in dieser Gemeinde. Dagegen konnte die Aufrechterhaltung der Gruppen Nrn. 45, 46 und 47 als besondere Fördergebiete nicht akzeptiert werden, da diese Region nicht zu den Gebieten mit der höchsten Arbeitslosigkeit in Dänemark gehört.

    Ausserdem war in den letzten Jahren ein Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Angesichts dieses Trends und aufgrund der Tatsache, daß alle anderen Indikatoren zufriedenstellend sind, konnte das dänische Argument in bezug auf die geographische Lage (Peripherie) keinen prioritären Status für das Gebiet rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Gruppe 34 in der Amtskommune Ringköbing.

    Die dänische Regierung wies auch darauf hin, daß die Kommission die Durchführung der spezifischen Maßnahme für den Fischereisektor in Gruppe Nr. 37 erschwere. Die Kommission hat deshalb die Gewährung von Beihilfen in diesem Gebiet genehmigt, bis die Geltungsdauer der entsprechenden Ratsverordnung abgelaufen ist.

    Bei den Gemeinden Höjer und Tömder in Sönderjylland hat die Kommission berücksichtigt, daß diese an ein gefördertes Gebiet der Bundesrepublik angrenzen, doch wird aufgrund der relativ guten sozio-ökonomischen Indikatoren der Gebiete, zu denen diese Gemeinden gehören, eine vorrangige Förderung gleichwohl nicht zugelassen. Die Kommission erhob ferner Einwände gegen die vorgeschlagene Höherstufung der Gruppe Nr. 21. Nach Auffassung der Kommission darf diese Gruppe mit einer Bevölkerung von nur 26 000 Personen nicht getrennt von dem angrenzenden Gebiet von West-Sönderjylland bewertet werden, das von allen geförderten Gebieten die am wenigsten ungünstige sozio-ökonomische Situation aufweist. Die Kommission hielt daher die Höherstufung dieser Gruppe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    6. Zwar wurde berücksichtigt, daß das dänische Beihilfeprogramm sich auf einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung bezieht, daß Dänemark das niedrigste Beihilfe-Budget pro Einwohner in der Gemeinschaft und den geringsten Beihilfesatz für Gesamtinvestitionen aufweist; dennoch ist die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regionen und Beihilfesätze nach Artikel 92 Absatz 3 zulässig sind.

    Auch die in EFTA- Mitgliedstaaten, aus denen Industrieerzeugnisse zollfrei in den Gemeinsamen Markt importiert werden, gewährten Beihilfen können nicht zur Rechtfertigung einer Regionalbeihilfe in Dänemark nach Artikel 92 herangezogen werden. Im übrigen ist die Kommission nicht in der Lage, das Ausmaß der in den skandinavischen Ländern gewährten Beihilfen zu prüfen.

    Drei von den dänischen Behörden verwendete Indikatoren wurden von der Kommission nicht berücksichtigt: die Beschäftigung in der verarbeitenden Industrie, die Beschäftigung im Dienstleistungssektor sowie der Bevölkerungsanteil der 18- bis 66-Jährigen. Die beiden ersteren sind bereits in einem der von der Kommission verwendeten Indikatoren berücksichtigt (Beschäftigung im Primärsektor); der dritte wurde nicht verwendet, da er nicht unmittelbar relevant ist. 7. Die Kommission hält es für gerechtfertigt, eine Übergangsperiode von zwei Jahren für die Verringerung des Beihilfehöchstsatzes in den obengenannten Gebieten in den Amtskommunen Nordjylland, Viborg, Ringköbing und Sönderjylland vorzusehen. In dem betroffenen Teil der Amtskommune Ringköbing müssen die Beihilfen während einer dreijährigen Übergangszeit, d. h. der Dauer des quotenfreien Fischereiprogramms, abgebaut werden. In den ersteren Gebieten können daher Anträge auf Investitionsbeihilfen noch bis 31. Dezember 1988 und im letzteren Gebiet bis 31. Dezember 1989 für den von der Kommission ursprünglich genehmigten Umfang gestellt werden.

    8. Damit die Kommission prüfen kann, ob die künftig im Rahmen des Vorhabens gewährten Beihilfen sich innerhalb der genehmigten Grenzen halten, legt ihr die dänische Regierung alljährlich einen Bericht vor, aus dem insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der jeweiligen Fälle hervorgehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gewährung von Beihilfen in den Gemeinden Egvad, Holmsland, Ringköbing und Skjern in der Amtskommune Ringköbing ist nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dänemark hebt diese Beihilfen mit Wirkung vom 1. Januar 1990 auf. Bis zum 31. Dezember 1989 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch nach den Bestimmungen des dänischen Gesetzes vom 13. März 1985 beschieden werden.

    Artikel 2

    Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von Unternehmen in den Gemeinden Hirtshals, Hjörring, Lökken-Vraa, Sindal, Skagen, Dronninglund, Hals, Nibe, Sejlflod, Skörping und AAbybro in der Amtskommune Nordjylland; in den Gemeinden Hanstholm, Sydthy, Thisted, Morsö, Sallingsund, Sundsöre, Möldrup und AAlestrup in der Amtskommune Viborg; in den Gemeinden Lemwig, Thyborön, Harboöre, Thyholm und Ulfborg-Vemb in der Amtskommune Ringköbing sowie in den Gemeinden Höjer und Tönder in der Amtskommune Sönderjylland wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, sofern die Beihilfeintensität unter 17 % Nettosubventionsäquivalent liegt.

    Dänemark hebt Beihilfen mit einer höheren Beihilfeintensität mit Wirkung vom 1. Januar 1989 auf. Bis zum 31. Dezember 1988 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch beschieden werden.

    Artikel 3

    In den Gemeinden Gram, Nörre Ringstrup und Rödding in der Amtskommune Sönderjylland wird die Gewährung von Beihilfen mit einer Beihilfeintensität von 17 % oder mehr als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung lässt die Beachtung der Gemeinschaftsregelungen und -vorschriften für die Kumulierung verschiedener Beihilfearten sowie für industriell organisierte Agrarunternehmen und bestimmte Sektoren von Industrie, Landwirtschaft und Fischerei unberührt.

    Artikel 5

    Dänemark übermittelt der Kommission alljährlich vor Ende des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem der Gesamtbetrag der gewährten Regionalbeihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle hervorgeht. Diese Angaben erfolgen gegliedert nach Regionen (Ebene III der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellten Systematik der Gebietseinheiten - NUTS) und nach Sektoren (zweistellige sektorale Gliederung nach der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft erstellten Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften).

    Darüber hinaus prüft die Kommission von Zeit zu Zeit eine Reihe von Einzelfällen.

    Artikel 6

    Dänemark unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 7

    Diese Enscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 15. Juli 1987

    Für die Kommission

    Peter SUTHERLAND

    Mitglied der Kommission

    (1) Von der Kommission am 20. Februar 1985 genehmigt.

    (2) ABl. Nr. L 290 vom 14. 10. 1982, S. 39.

    (1) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 17.

    (1) Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission (1980) Sammlung Seite 2671, Entscheidungsgrund Nr. 24.

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