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Document 31987R1996

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1996/87 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1987 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1987/1988

ABl. L 188 vom 8.7.1987, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1996/oj

31987R1996

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1996/87 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1987 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1987/1988 -

Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1987 S. 0027 - 0028


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1996/87 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1987

zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1987/1988

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1353/86 (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 wird der Mindestpreis, den die Verarbeiter dem Erzeuger zahlen müssen, auf der Grundlage des Ankaufspreises der Güteklasse II, zuzueglich 5 % des Grundpreises, berechnet. Um das Verfahren zu erleichtern, erscheint es angezeigt, bei der Berechnung den Durchschnitt der in der Verordnung (EWG) Nr. 1927/87 des Rates (3) für das Wirtschaftsjahr 1987/88 festgesetzten Grund- und Ankaufspreise zu berücksichtigen.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 darf der finanzielle Ausgleich den Unterschied zwischen dem in Artikel 1 der Verordnung genannten Mindestankaufspreis und den von den Erzeugerdrittländern für das Ausgangserzeugnis angewandten Preisen nicht überschreiten. Zur Berechnung dieses Ausgleichs erschien es zweckmässig, den Gesamtunterschied zwischen diesen Preisen zu berücksichtigen, um die Vermarktung der Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von Zitronen so weit wie möglich zu fördern.

Für das laufende Wirtschaftsjahr sind der Mindestankaufspreis für Zitronen und der Betrag des Finanzausgleichs durch die Verordnung (EWG) Nr. 1736/87 (4) bis zum 30. Juni bereits festgesetzt worden. Die zur Zeit vorliegenden Angaben ermöglichen es, diese Preise bis zum Ende des Wirtschaftsjahres festzusetzen.

Artikel 119 Absatz 2 und Artikel 305 Absatz 2 der Beitrittsakte sehen vor, daß der in Spanien bzw. in Portugal anwendbare Mindestpreis gemäß dem in den Artikeln 70 und 238 der genannten Akte vorgesehenen Mechanismus dem gemeinsamen Mindestpreis angenähert wird und daß der in Spanien bzw. in Portugal bei jeder Annäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 entspricht, der gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Spanien bzw. in Portugal anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird.

Die späte Veröffentlichung des Betrages des Mindestpreises und des finanziellen Ausgleichs hat es den Interessenten nicht erlaubt, die Verträge für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1987/88 zu angemessener Zeit abzuschließen. Es sollte also von den in der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission (5) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1715/86 (6), vorgesehenen Daten abgewichen werden.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 gilt der den Anspruch auf den finanziellen Ausgleich für Zitronen, die an die Industrie geliefert werden, begründende Tatbestand als am 1. Juni entstanden. Der auf den Mindestpreis anwendbare Umrechnungskurs ist ebenfalls der am 1. Juni geltende repräsentative Kurs.

Die im Agrarsektor auf Obst und Gemüse anzuwendenden Umrechnungskurse wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1987 geändert. Aus wirtschaftlichen Gründen sollte die Anwendung dieser geänderten Kurse für das Wirtschaftsjahr 1987/88 vorgesehen werden. Zu diesem Zweck ist das genannte Datum »1. Juni" durch das Datum »1. Juli" zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 wird der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannte Mindestpreis wie folgt ersetzt:

(in ECU/100 kg netto)

1.2.3 // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 12,36 // 12,81 // 19,53 // // //

(2) Dieser Mindestpreis wird für eine Ware ab Aufbereitungsanlagen der Erzeuger festgesetzt.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 wird der Betrag des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 genannten finanziellen Ausgleichs wie folgt festgesetzt:

(in ECU/100 kg netto)

1.2.3 // // // // Spanien // Portugal // Andere Mitgliedstaaten // // // // 4,51 // 4,96 // 11,68 // // //

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 können die Verträge für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1987/88 bis zum 31. Juli 1987 abgeschlossen werden.

(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 können die Zusatzverträge zu den in Absatz 1 genannten Verträgen bis zum 30. September 1987 abgeschlossen werden.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 wird das Datum »1. Juni" bezueglich der für den ersten Teil des Wirtschaftsjahres 1987/88 nach dem 30. Juni 1987 durchgeführten Verträge durch das Datum »1. Juli" ersetzt.

(2) Die von den Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Behörden sorgen dafür, daß der Mindestpreis, der in den vor dem 1. Juli 1987 geschlossenen und am 30. Juni 1987 noch nicht durchgeführten Verträgen vermerkt ist, gemäß Absatz 1 angepasst wird.

(3) In dem Antrag auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 muß hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 1987/88 zwischen den Zitronenmengen unterschieden werden, die vor dem 1. Juli 1987 bzw. nach diesem Datum an die Industrie geliefert wurden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 53.

(3) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 23. 6. 1987, S. 42.

(5) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 19.

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