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Document 31987R1717
Commission Regulation (EEC) No 1717/87 of 19 June 1987 re-establishing the levying of customs duties applicable to third countries on certain products originating in Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 1717/87 der Kommission vom 19. Juni 1987 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 1717/87 der Kommission vom 19. Juni 1987 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
ABl. L 160 vom 20.6.1987, p. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987
Verordnung (EWG) Nr. 1717/87 der Kommission vom 19. Juni 1987 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1987 S. 0026 - 0027
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1717/87 DER KOMMISSION vom 19. Juni 1987 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4054/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1987) (2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhren nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 15 des Kooperationsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können: (in Tonnen) 1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // // 01.0280 // 94.01 // Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: B. andere: ex II. andere, ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt // 6 703 // // // // Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 23. Juni bis 31. Dezember 1987 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden: 1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // // 01.0280 // 94.01 // Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: B. andere: ex II. andere, ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen vom 31. 12. 1986, S. 35. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juni 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident bestimmt // Jugoslawien // // // // (1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 377