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Document 31987R1708
Council Regulation (EEC) No 1708/87 of 15 June 1987 concerning the conclusion of the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Seychelles on fishing off Seychelles
Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen
Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen
ABl. L 160 vom 20.6.1987, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 22/10/2006; Aufgehoben durch 32006R1562
Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen
Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1987 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1708/87 DES RATES vom 15. Juni 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 23. Mai 1985 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Seschellen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste der Seschellen (2) ist von der Republik Seschellen zum Ende des vorgesehenen Dreijahreszeitraums gekündigt worden. Gemäß Artikel 12 des Abkommens haben die Gemeinschaft und die Republik Seschellen Verhandlungen geführt, um die notwendigen Änderungen des Abkommens auszuarbeiten. Nach Abschluß dieser Verhandlungen wurde am 3. Dezember 1986 ein neues Abkommen paraphiert. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. C 81 vom 28. 3. 1987, S. 7. (2) ABl. Nr. L 149 vom 8. 6. 1985, S. 1. (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.