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Document 31987R1498

Verordnung (EWG) Nr. 1498/87 des Rates vom 26. Mai 1987 über die Regeln zur Berechnung der für Eier und Geflügelfleisch geltenden Währungsausgleichsbeträge und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86

ABl. L 141 vom 30.5.1987, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1498/oj

31987R1498

Verordnung (EWG) Nr. 1498/87 des Rates vom 26. Mai 1987 über die Regeln zur Berechnung der für Eier und Geflügelfleisch geltenden Währungsausgleichsbeträge und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86

Amtsblatt Nr. L 141 vom 30/05/1987 S. 0003 - 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1498/87 DES RATES

vom 26. Mai 1987

über die Regeln zur Berechnung der für Eier und Gefluegelfleisch geltenden Währungsausgleichsbeträge und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 des Rates vom 30. Juni 1986 betreffend die Regeln zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Sektoren Schweinefleisch, Eier und Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 913/87 (4), wurde die Anwendung eines Teils der negativen Währungsausgleichsbeträge für Ei- und Gefluegelfleischerzeugnisse in Frankreich und im Vereinigten Königreich bis zum 31. Mai 1987 ausgesetzt.

Diese zeitliche Begrenzung wurde in Erwartung eines Ratsbeschlusses über die Berechnung der bei den betreffenden Erzeugnissen künftig anwendbaren Währungsausgleichsbeträge eingeführt.

Die im Agrarsektor geltende Währungsregelung wird vom Rat derzeit in ihrer Gesamtheit unter Zugrundelegung der Kommissionsvorschläge über die für das Wirtschaftsjahr 1987/88 festzusetzenden Agrarpreise überprüft. Es war nicht möglich, rechtzeitig einen Beschluß zu fassen. In Erwartung eines endgültigen Ratsbeschlusses über die genannten Vorschläge sollte, damit es im Handel nicht zu Störungen kommen kann, die Anwendbarkeit der geltenden Regelung um den für den Abschluß dieser Arbeiten erforderlichen Zeitraum verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 wird das Datum »31. Mai 1987" durch »30. Juni 1987" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. C 89 vom 3. 4. 1987, S. 94.

(2) Stellungnahme vom 14. Mai 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 176 vom 1. 7. 1986, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 89 vom 1. 4. 1987, S. 3.

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