This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31987R1209
Commission Regulation (EEC) No 1209/87 of 30 April 1987 applying a particular intervention measure for maize in France and Spain at the end of the 1986/87 marketing year
Verordnung (EWG) Nr. 1209/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur Anwendung einer besonderen Interventionsmaßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 in Spanien und in Frankreich für Mais
Verordnung (EWG) Nr. 1209/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur Anwendung einer besonderen Interventionsmaßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 in Spanien und in Frankreich für Mais
ABl. L 115 vom 1.5.1987, p. 27–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/08/1987
Verordnung (EWG) Nr. 1209/87 der Kommission vom 30. April 1987 zur Anwendung einer besonderen Interventionsmaßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 in Spanien und in Frankreich für Mais
Amtsblatt Nr. L 115 vom 01/05/1987 S. 0027 - 0027
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1209/87 DER KOMMISSION vom 30. April 1987 zur Anwendung einer besonderen Interventionsmaßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 in Spanien und in Frankreich für Mais DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1582/86 des Rates vom 23. Mai 1986 über besondere Interventionsmaßnahmen für Getreide (3), sind die auf diesem Gebiet geltenden allgemeinen Vorschriften festgelegt worden. Der Interventionszeitraum für Mais endet am 30. April. Diese Begrenzung kann, insbesondere wegen des mit den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Abkommens über die Einfuhr von Mais und Sorghum mit verringerter Abschöpfung nach Spanien, die Handelsbeteiligten dazu verleiten, Ende April in Frankreich und in Spanien erhebliche Mengen Mais zur Intervention anzubieten, für die nach diesem Zeitpunkt immer noch bestimmte Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bestehen. Dem kann dadurch abgeholfen werden, daß man in den betreffenden Ländern im Juni 1987 eine Ankaufsmöglichkeit dieser Getreideart für bestimmte Mengen einräumt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1582/86 kaufen die spanische und die französische Interventionsstelle bis zu den in Absatz 2 genannten Hoechstgrenzen die Mengen Mais an, die ihnen zwischen dem 15. und 30. Juni 1987 angeboten werden. (2) Die Mengen Mais, die gemäß dieser Verordnung zur Intervention angeboten werden können, belaufen sich auf höchstens - 300 000 Tonnen für Spanien, - 700 000 Tonnen für Frankreich. Falls die angebotenen Mengen diese Hoechstmengen überschreiten, wendet die jeweilige Interventionsstelle auf die eingegangenen Angebote einen Ermässigungsköffizienten an. (3) Der zu zahlende Preis ist der gegebenenfalls mit Zuschlägen und Abschlägen angepasste, für das Wirtschaftsjahr 1986/87 festgesetzte Interventionspreis, zuzueglich neun monatlicher Zuschläge, der mit Hilfe des am 30. April 1987 anwendbaren repräsentativen Kurses in Landeswährung ausgedrückt wird. Die auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Ankäufe anzuwendende Mitverantwortungsabgabe ist diejenige, welche am 30. April 1987 gilt und mittels des am gleichen Tag anwendbaren Umrechnungskurses für die Landwirtschaft in Landeswährung ausgedrückt wird. Die für die Ankäufe geltende Zahlungsfrist ist diejenige, die für die im April durchgeführten Interventionsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat gilt. (4) Die Lieferung der angebotenen Mengen muß bis spätestens 15. August 1987 erfolgen. (5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfolgt der Ankauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates (4), und den Verordnungen (EWG) Nr. 1569/77 (5) und (EWG) Nr. 1570/77 (6) der Kommission. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 9. (3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 38. (4) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36. (5) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 15. (6) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18.