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Document 31987D0240

    87/240/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1987 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1987 (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 110 vom 25.4.1987, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/240/oj

    31987D0240

    87/240/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1987 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1987 (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 110 vom 25/04/1987 S. 0029 - 0030


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. April 1987

    zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1987

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (87/240/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I

    Die französische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Jahre 1987 unmittelbar oder mittelbar zugunsten der laufenden Förderung des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Sie hat der Kommission folgende Beihilfen zur Genehmigung gemäß der vorgenannten Entscheidung vorgelegt:

    1.2 // // (in Millionen ffrs) // - Beihilfen für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten // 2 860,0 // - Beihilfen für das »Centre d'Études et de Recherche des Charbonnages de France (CERCHAR)" // 110,0.

    Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 2 860 000 000 ffrs soll den Unterschied zwischen den voraussichtlichen Durchschnittskosten und -erlösen für jede geförderte Tonne und für jede Region nur zu 70 bis 75 % abdecken und erfuellt daher die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.

    Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste dient dazu, überstürzte Schließungen von Schachtanlagen zu vermeiden. Hierdurch wird ein Beitrag zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden sozialen und regionalen Probleme gemäß Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Entscheidung geleistet.

    Die französische Regierung sieht für 1987 die Gewährung einer Beihilfe an das CERCHAR vor, um die technische Forschung im Steinkohlenbergbau zu unterstützen. Der Betrag der Beihilfemaßnahme - die bereits seit vielen Jahren besteht und seinerzeit als allgemeine Maßnahme nach Artikel 67 des Vertrages von der Kommission genehmigt wurde - beläuft sich auf 110 000 000 ffrs. Die Bedingungen dieser Beihilfegewährung bleiben unverändert.

    II

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen:

    - aufgrund der Haldenbestände an Kohle und Koks sind 1987 Versorgungsschwierigkeiten nicht zu erwarten,

    - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind nur geringfügig,

    - Preisangleichungsgeschäfte an andere Gemeinschaftsproduzenten werden 1987 wahrscheinlich nicht vorgenommen werden,

    - die französischen Kohlenpreise dürften 1987 grundsätzlich nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher führen.

    Demnach ist festzustellen, daß die im Jahre 1987 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

    III

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der obengenannten Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die von ihr genehmigten direkten Beihilfen für die laufende Förderung ausschließlich den in den Artikeln 3 bis 6 der Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich wird ermächtigt, ab 1. Januar 1987 für das Kalenderjahr 1987 Beihilfen in Höhe von 2 970 000 000 ffrs an den französischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen:

    1. eine Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten bis zu einem Betrag von 2 860 000 000 ffrs,

    2. eine Beihilfe an das »Centre d'Études et de Recherche des Charbonnages de France" bis zu einem Betrag von 110 000 000 ffrs.

    Artikel 2

    Die französische Regierung teilt der Kommission

    - bis zum 30. Juni 1987 mit, inwieweit sich die in dieser Entscheidung festgelegten Beihilfebeträge angesichts des Verlaufs der Beihilfegewährung in den ersten sechs Monaten des Jahres 1987 voraussichtlich ändern werden,

    - bis zum 30. Juni 1988 mit, welche Beihilfebeträge 1987 tatsächlich gezahlt wurden.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 7. April 1987

    Für die Kommission

    Nicolas MOSAR

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.

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