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Document 31987D0006

    87/6/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines zweiten Zusatzes zu dem Programm für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 6 vom 8.1.1987, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/6/oj

    31987D0006

    87/6/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines zweiten Zusatzes zu dem Programm für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0031 - 0031


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 1986

    zur Genehmigung eines zweiten Zusatzes zu dem Programm für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (87/6/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1986 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die irische Regierung hat am 20. Mai 1986 einen zweiten Zusatz zu dem durch Entscheidung 82/238/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland und dem durch Entscheidung 83/601/EWG der Kommission (4) genehmigten ersten Zusatz dazu übermittelt.

    Mit diesem Zusatzprogramm sollen die im ursprünglichen Programm definierten Ziele weiterhin verfolgt werden:

    - Schaffung grösserer Vermarktungseinheiten mit Kühllagern,

    - Erweiterung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe,

    - Verbesserung der Marktinformationen,

    um das Angebot besser an die Nachfrage anzupassen, somit die Lage im Gartenbausektor zu verbessern, die Erzeugnisse zu valorisieren und die Einkommen der Erzeuger zu erhöhen.

    Das Zusatzprogramm stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

    Die in dem Addendum enthaltenen Angaben über Erntemaschinen reichen nicht aus, um den Bedingungen der Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 in ihrer geänderten Fassung zu entsprechen; diese Maschinen können daher nicht finanziert werden;

    Der zweite Zusatz enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele im Gartenbausektor in Irland erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der irischen Regierung am 20. Mai 1986 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte zweite Zusatz zu dem Programm für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor wird vorbehaltlich der in den Erwägungen genannten Einschränkung genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

    Brüssel, den 10. Dezember 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

    (3) ABl. Nr. L 106 vom 21. 4. 1982, S. 26.

    (4) ABl. Nr. L 347 vom 9. 12. 1983, S. 55.

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