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Document 31986R3730

    Verordnung (EWG) Nr. 3730/86 der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Butanol der Tarifstelle 29.04 A III ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 344 vom 6.12.1986, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3730/oj

    31986R3730

    Verordnung (EWG) Nr. 3730/86 der Kommission vom 5. Dezember 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Butanol der Tarifstelle 29.04 A III ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 344 vom 06/12/1986 S. 0020


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3730/86 DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 1986

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Butanol der Tarifstelle 29.04 A III ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Artikel 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für Butanol der Tarifstelle 29.04 A III ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 600 000 ECU. Am 2. Dezember 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Ware aus Rumänien den betreffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Rumänien wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 9. Dezember 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.04 A III ex b) (NIMEXE-Kennziffer 29.04-18) // Butanol // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Dezember 1986

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.

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