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Document 21986A1122(10)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    ABl. L 328 vom 22.11.1986, p. 90–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    Related Council decision

    21986A1122(10)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0090


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Die Unterzeichnung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft bot den beiden Parteien Gelegenheit, Möglichkeiten zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Agrarsektor und im Fischereisektor zu prüfen.

    A. Agrarsektor

    Bezugnehmend auf den Briefwechsel vom 21. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden sowie die Abkommen vom 16. Juli 1980 und vom 23. Juni 1982 im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT und die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien im Hinblick auf die Anpassung der genannten Abkommen sowie zur Festlegung von Handelsvereinbarungen für bestimmte Agrarerzeugnisse entsprechend Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG Schweden im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft bestätige ich, daß die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

    II. Das Königreich Schweden und die Gemeinschaft kommen überein, daß die gegenseitigen Zugeständnisse im Rahmen der oben genannten Briefwechsel und Abkommen ab 1. März 1986 auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

    II. Ab 1. März 1986 gewährt die Gemeinschaft unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen einseitig ein Zollzugeständnis für gefrorene Erbsen der Tarifstelle ex 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Schweden:

    a) bis 31. Dezember 1992:

    ein jährliches Zollkontingent von 6 000 Tonnen, wovon 4 500 Tonnen Spanien vorbehalten sind;

    Der Zollsatz im Rahmen dieses Kontingents wird 4,5 % für Einfuhren nach Spanien und 6 % für Einfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betragen;

    b) ab 1. Januar 1993:

    ein gemeinschaftliches Zollkontingent in Höhe von 6 000 Tonnen bei einem Zollsatz

    von 6 %.

    B. Fischereisektor

    Angesichts der gemeinsamen Interessen und Verwantwortlichkeiten im Fischereisektor und entsprechend Artikel 15 des Abkommens hat die Gemeinschaft beschlossen, ihren Einfuhrzoll für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Schweden im Rahmen der in Anhang I zu diesem Schreiben genannten Mengen und Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Aussetzungen treten am 1. März 1986 in Kraft.

    Die genannten Präferenzen werden nur gewährt, sofern die derzeit bestehenden Wettbewerbsbestimmungen im Fischereisektor insgesamt erhalten bleiben.

    Die Präferenzzollsätze bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft werden ferner nur unter der Bedingung angewandt, daß die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 festgelegten Frei-Grenze-Preise mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen entsprechen.

    Gemäß den Konsultationen zwischen den beiden Parteien wird die Kommission das jährliche Tarifkontingent für 20 000 Tonnen Heringe eröffnen, wie in Anhang I angegeben. Diese Konsultationen werden jedes Jahr vor dem 1. Mai stattfinden.

    Ich nehme davon Kenntnis, daß sich das Königreich Schweden im gleichen Geist der Zusammenarbeit verpflichtet, sämtliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für folgende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ganz auszusetzen:

    Nummer des schwedischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    ex 03.01

    Gefrorene Fischfilets

    ex 16.04

    Zubereiteter oder haltbar gemachter Fisch, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz

    ex 16.05

    Zubereitete oder haltbar gemachte Krebstiere und Weichtiere.

    Diese Aussetzungen treten am 1. März 1986 in Kraft für Einfuhren aus der Gemeinschaft, bei denen Schweden gegenwärtig weder Zölle noch Abgaben gleicher Wirkung erhebt. Für Einfuhren nach Schweden aus Mitgliedstaaten, bei denen Schweden gegenwärtig solche Zölle oder Abgaben anwendet, werden diese nach dem in Anhang II genannten Zeitplan abgebaut.

    Ferner gehe ich davon aus, daß sich das Königreich Schweden und die Gemeinschaft angesichts ihrer engen Zusammenarbeit in der Bestandserhaltung darum bemühen, bei ihren gegenseitigen Fangregelungen im Rahmen des Fischereiabkommens den Ausgleich auf einem Niveau zu erzielen, bei dem - vorbehaltlich unvorhersehbarer biologischer Entwicklungen - die bestehende Fangstruktur erhalten bleibt. Die schwedischen Behörden geben Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Möglichkeit, bestimmte Mengen Kabeljau und Hering in der schwedischen Fischereizone der Ostsee zusätzlich zu den Jahresmengen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Gemeinschaft vereinbart sind, zu fischen. Diese zusätzlichen Mengen betragen:

    - Ostseekabeljau:

    2 500 Tonnen

    Sofern die TAC für Kabeljau in der schwedischen Fischereizone der Ostsee 50 000 Tonnen übersteigt, kann eine 2 500 Tonnen übersteigende Erhöhung der Quote um höchstens 10 % der über 50 000 Tonnen hinausgehenden Menge der TAC vereinbart werden.

    Eine solche Erhöhung ist durch ein erhöhtes zollfreies Zollkontingent für die Ausfuhr von Hering und/oder Kabeljau mit Ursprung in Schweden nach der Gemeinschaft auszugleichen.

    Sollte die TAC für Kabeljau in der schwedischen Fischereizone auf unter 40 000 Tonnen festgesetzt werden, so wird die Quote von 2 500 Tonnen um den entsprechenden Prozentsatz gesenkt.

    - Ostseehering:

    1 500 Tonnen

    Die Fangtätigkeit für die obengenannten Quoten durch Schiffe der Gemeinschaft unterliegt denselben Regeln und Bedingungen, die für die Fischereitätigkeit der Gemeinschaft in diesem Gebiet bei den vereinbarten Quoten im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Gemeinschaft gelten.

    C. Für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla geltende Regelung

    Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:

    a) Das Königreich Schweden wendet auf die Einfuhren aus diesen Gebieten die sich aus den Briefwechseln vom 21. Juli 1972 und aus den Abkommen vom 16. Juli 1980 und vom 23. Juni 1982 ergebenden sowie die aus diesem Schreiben folgenden Zollzugeständnisse an.

    b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Schwedens berühren könnten, so treten die Gemeinschaft und das Königreich Schweden in Konsultationen ein, um geeignete Maßnahmen zu treffen.

    c) Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die für die Anwendung der Buchstaben a) und b) gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Schweden zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Die Unterzeichnung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft bot den beiden Parteien Gelegenheit, Möglichkeiten zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Agrarsektor und im Fischereisektor zu prüfen.

    A. Agrarsektor

    Bezugnehmend auf den Briefwechsel vom 21. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden sowie die Abkommen vom 16. Juli 1980 und vom

    23. Juni 1982 im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT und die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien im Hinblick auf die Anpassung der genannten Abkommen sowie zur Festlegung von Handelsvereinbarungen für bestimmte Agrarerzeugnisse entsprechend Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG Schweden im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft bestätige ich, daß die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

    II. Das Königreich Schweden und die Gemeinschaft kommen überein, daß die gegenseitigen Zugeständnisse im Rahmen der oben genannten Briefwechsel und Abkommen ab 1. März 1986 auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

    II. Ab 1. März 1986 gewährt die Gemeinschaft unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen einseitig ein Zollzugeständnis für gefrorene Erbsen der Tarifstelle ex 07.02 B des Gemein-

    samen Zolltarifs mit Ursprung in Schweden:

    a) bis 31. Dezember 1992:

    ein jährliches Zollkontingent von 6 000 Tonnen, wovon 4 500 Tonnen Spanien vorbehalten sind;

    Der Zollsatz im Rahmen dieses Kontingents wird 4,5 % für Einfuhren nach Spanien und 6 % für Einfuhren in die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betragen;

    b) ab 1. Januar 1993:

    ein gemeinschaftliches Zollkontingent in Höhe von 6 000 Tonnen bei einem Zollsatz

    von 6 %.

    B. Fischereisektor

    Angesichts der gemeinsamen Interessen und Verantwortlichkeiten im Fischereisektor und entsprechend Artikel 15 des Abkommens hat die Gemeinschaft beschlossen, ihren Einfuhrzoll für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Schweden im Rahmen der in Anhang I zu diesem Schreiben genannten Mengen und Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Aussetzungen treten am 1. März 1986 in Kraft.

    Die genannten Präferenzen werden nur gewährt, sofern die derzeit bestehenden Wettbewerbs-

    bedingungen im Fischereisektor insgesamt erhalten bleiben.

    Die Präferenzzollsätze bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft werden ferner nur unter der Bedingung angewandt, daß die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 festgelegten Frei-Grenze-Preise mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen entsprechen.

    Gemäß den Konsultationen zwischen den beiden Parteien wird die Kommission das jährliche Tarifkontingent für 20 000 Tonnen Heringe eröffnen, wie in Anhang I angegeben. Diese Konsultationen werden jedes Jahr vor dem 1. Mai stattfinden.

    Ich nehme davon Kenntnis, daß sich das Königreich Schweden im gleichen Geist der Zusammenarbeit verpflichtet, sämtliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für folgende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ganz auszusetzen:

    Nummer des schwedischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    ex 03.01

    Gefrorene Fischfilets

    ex 16.04

    Zubereiteter oder haltbar gemachter Fisch, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz

    ex 16.05

    Zubereitete oder haltbar gemachte Krebstiere und Weichtiere.

    Diese Aussetzungen treten am 1. März 1986 in Kraft für Einfuhren aus der Gemeinschaft, bei denen Schweden gegenwärtig weder Zölle noch Abgaben gleicher Wirkung erhebt. Für Einfuhren nach Schweden aus Mitgliedstaaten, bei denen Schweden gegenwärtig solche Zölle oder Abgaben anwendet, werden diese nach dem in Anhang II genannten Zeitplan abgebaut.

    Ferner gehe ich davon aus, daß sich das Königreich Schweden und die Gemeinschaft angesichts ihrer engen Zusammenarbeit in der Bestandserhaltung darum bemühen, bei ihren gegenseitigen Fangregelungen im Rahmen des Fischereiabkommens den Ausgleich auf einem Niveau zu erzielen, bei dem - vorbehaltlich unvorhersehbarer biologischer Entwicklungen - die bestehende Fangstruktur erhalten bleibt. Die schwedischen Behörden geben Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Möglichkeit, bestimmte Mengen Kabeljau und Hering in der schwedischen Fischereizone der Ostsee zusätzlich zu den Jahresmengen, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Gemeinschaft vereinbart sind, zu fischen. Diese zusätzlichen Mengen betragen:

    - Ostseekabeljau:

    2 500 Tonnen

    Sofern die TAC für Kabeljau in der schwedischen Fischereizone der Ostsee 50 000 Tonnen übersteigt, kann eine 2 500 Tonnen übersteigende Erhöhung der Quote um höchstens 10 % der über 50 000 Tonnen hinausgehenden Menge der TAC vereinbart werden.

    Eine solche Erhöhung ist durch ein erhöhtes zollfreies Zollkontingent für die Ausfuhr von Hering und/oder Kabeljau mit Ursprung in Schweden nach der Gemeinschaft auszugleichen.

    Sollte die TAC für Kabeljau in der schwedischen Fischereizone auf unter 40 000 Tonnen festgesetzt werden, so wird die Quote von 2 500 Tonnen um den entsprechenden Prozentsatz gesenkt.

    - Ostseehering:

    1 500 Tonnen

    Die Fangtätigkeit für die obengenannten Quoten durch Schiffe der Gemeinschaft unterliegt den selben Regeln und Bedingungen, die für die Fischereitätigkeit der Gemeinschaft in diesem Gebiet bei den vereinbarten Quoten im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen dem Königreich Schweden und der Gemeinschaft gelten.

    C. Für die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla geltende Regelung

    Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:

    a) Das Königreich Schweden wendet auf die Einfuhren aus diesen Gebieten die sich aus den Briefwechseln vom 21. Juli 1972 und aus den Abkommen vom 16. Juli 1980 und vom 23. Juni 1982 ergebenden sowie die aus diesem Schreiben folgenden Zollzugeständnisse an.

    b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Schwedens berühren könnten, so treten die Gemeinschaft und das Königreich Schweden in Konsultationen ein, um geeignete Maßnahmen zu treffen.

    c) Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die für die Anwendung der Buchstaben a) und b) gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Schwedens zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen mitteilen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreiben zustimmt.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    des Königreichs Schweden

    SPA:L666UMBA58.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 1270 mm; 219 Zeilen; 14183 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: 6lal

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die obengenannten Zollsätze gelten ab 1. März 1986 bei der Einfuhr aus Schweden in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985.

    Bei der Einfuhr der oben genannten Erzeugnisse nach Spanien oder Portugal gilt folgender Zeitplan für die Zollanpassung:

    PORTUGAL

    Zeitplan für die Zollanpassung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    SPANIEN

    Zeitplan für die Zollanpassung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    SPANIEN

    Zeitplan für den Ausbau der Zölle und Einfuhrabschöpfungen

    Am 1. März 1986 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 87,5 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1987 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 75,0 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1988 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 62,5 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1989 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 50,0 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1990 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 37,5 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1991 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 25,0 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Am 1. Januar 1992 werden jeder Zollsatz und jede Einfuhrabschöpfung auf 12,5 % des Ausgangszollsatzes

    bzw. der Einfuhrabschöpfung gesenkt.

    Ab 1. Januar 1993 werden keine Zölle und keine Einfuhrabschöpfung mehr erhoben.

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