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Document 21986A1122(08)

    Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich Landwirtschaft

    ABl. L 328 vom 22.11.1986, p. 68–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    Related Council decision

    21986A1122(08)

    Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich Landwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0068


    ABKOMMEN

    in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Bereich Landwirtschaft

    Briefwechsel Nr. 1

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . .!

    Ich beziehe mich auf die Verhandlungen, die zwischen den Delegationen der Republik Finnland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stattgefunden haben, um im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Finnland die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.

    Hiermit bestätige ich, daß bei den Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind:

    II. Einfuhr nach Finnland:

    Die Republik Finnland gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben genannten autonomen Zollzugeständnisse.

    II. Einfuhr in die Gemeinschaft:

    Die Gemeinschaft gewährt der Republik Finnland ab 1. März 1986 ein autonomes jährliches Zollkontingent von 2 500 Tonnen für ungeröstetes Malz (Tarifstelle 11.07 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs) zu einer um 100 ECU/t verminderten Abschöpfung.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Republik Finnland

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . .!

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Ich beziehe mich auf die Verhandlungen, die zwischen den Delegationen der Republik Finnland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stattgefunden haben, um im Geiste von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Finnland die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.

    Hiermit bestätige ich, daß bei den Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind:

    II. Einfuhr nach Finnland:

    Die Republik Finnland gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben genannten autonomen Zollzugeständnisse.

    II. Einfuhr in die Gemeinschaft:

    Die Gemeinschaft gewährt der Republik Finnland ab 1. März 1986 ein autonomes jährliches Zollkontingent von 2 500 Tonnen für ungeröstetes Malz (Tarifstelle 11.07 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs) zu einer um 100 ECU/t verminderten Abschöpfung.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    SPA:L666UMBA40.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 53 Zeilen; 3117 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: ................................

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Briefwechsel Nr. 2

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . .!

    Ich beziehe mich auf die Vereinbarung über abgestimmte Verhaltensregeln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im beiderseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Übergangsmaßnahmen festzulegen und die genannte Vereinbarung anzupassen.

    1.

    Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Finnland für den Übergangszeitraum nach der Beitrittsakte vereinbaren, daß bei den für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten jährlichen Handelsmengen der nachstehenden Käsesorten die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten dürfen:

    a)

    Einfuhr nach Spanien:

    Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist:

    Einfuhrabgabe

    (ECU/100 kg

    Eigengewicht)

    Menge

    (Tonnen)

    - Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs

    18,13

    347

    - Käse mit Schimmelbildung im Teig, der Tarifstelle 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs

    55

    122

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs

    36,27

    78

    - Edamer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von nicht weniger als 40, jedoch weniger als 48 Gewichtshundertteilen, in ganzen Formen, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs

    60

    890

    - andere Käsesorten

    60

    143

    b)

    Bei der Einfuhr nach Portugal:

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs

    36,27

    5

    - andere Käsesorten

    60

    5

    2.

    Während des Übergangszeitraums steht die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben der Erhebung eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    3.

    Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent nach der bestehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Finnland hinzugerechnet.

    4.

    Dieser Briefwechsel ist Bestandteil der am 23. Dezember 1985 unterzeichneten Vereinbarung über abgestimmte Verhaltensregeln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im beiderseitigen Handel mit Käse.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    SPA:L666UMBA42.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 88 Zeilen; 3609 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde:

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . .!

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Ich beziehe mich auf die Vereinbarung über abgestimmte Verhaltensregeln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im beiderseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Übergangsmaßnahmen festzulegen und die genannte Vereinbarung anzupassen.

    1.

    Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik Finnland für den Übergangszeitraum nach der Beitrittsakte vereinbaren, daß bei den für die Märkte Spaniens und Portugals bestimmten jährlichen Handelsmengen der nachstehenden Käsesorten die Einfuhrabgaben folgende Hoechstgrenzen nicht überschreiten dürfen:

    a)

    Einfuhr nach Spanien:

    Käse mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist:

    Einfuhrabgabe

    (ECU/100 kg

    Eigengewicht)

    Menge

    (Tonnen)

    - Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Bergkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs

    18,13

    347

    - Käse mit Schimmelbildung im Teig, der Tarifstelle 04.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs

    55

    122

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs

    36,27

    78

    - Edamer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von nicht weniger als 40, jedoch weniger als 48 Gewichtshundertteilen, in ganzen Formen, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs

    60

    890

    - andere Käsesorten

    60

    143

    b)

    Bei der Einfuhr nach Portugal:

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwandt worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs

    36,27

    5

    - andere Käsesorten

    60

    5

    2.

    Während des Übergangszeitraums steht die Anwendung vorstehender Einfuhrabgaben der Erhebung eines gemäß den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    3.

    Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem jährlichen Zollkontingent nach der bestehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Finnland hinzugerechnet.

    4.

    Dieser Briefwechsel ist Bestandteil der am 23. Dezember 1985 unterzeichneten Vereinbarung über abgestimmte Verhaltensregeln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im beiderseitigen Handel mit Käse.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Republik Finnland

    SPA:L666UMBA43.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 90 Zeilen; 3746 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde:

    Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

    Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:

    a) Die Republik Finnland wendet bei Einfuhren aus diesen Gebieten die Zollzugeständnisse nach vorliegendem Briefwechsel an.

    b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Finnlands berühren könnten, so treten die Gemeinschaft und die Republik Finnland in Konsultationen ein, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    c) Der Gemischte Ausschuß beschließt die für die Anwendung der Buchstaben a) und b) gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

    SPA:L666UMBA44.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 254 mm; 12 Zeilen; 839 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: ................................

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