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Document 21986A1122(01)

    Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    ABl. L 328 vom 22.11.1986, p. 2–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    Related Council decision

    21986A1122(01)

    Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0002


    ABKOMMEN

    in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich fallenden nichtlandwirtschaftlichen

    Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

    Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

    Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

    Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des österreichischen Zolltarifs zu erreichen.

    Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . !

    Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:

    "Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %,

    12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

    Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

    Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

    Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des österreichischen Zolltarifs zu erreichen.

    Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Republik Österreich

    SPA:L666UMBA01.95

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 79 Zeilen; 5855 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: ................................

    ANHANG I

    SPANIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    PORTUGAL

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    SPANIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    22. 11. 86

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, passt Österreich die vorgenannte Warenliste unter Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.

    2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren angewendet, die Ursprungserzeugnisse Spaniens gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

    3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise im Feld 7 "Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: "vollständig erzeugt in Spanien", "entièrement obtenus en Espagne", "wholly obtained in Spain".SPA:L666UMBA04.94

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 514 mm; 74 Zeilen; 2885 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: 37761 L 666 Umb 04 deut.

    ANHANG IV

    PORTUGAL

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1. Wird das Zolltarifschema Österreichs geändert, passt Österreich die vorgenannte Warenliste unter Wahrung der sich aus diesem Notenwechsel ergebenden Vorteile an die neuen zolltariflichen Bezeichnungen an und teilt diese geänderte Liste im Gemischten Ausschuß mit.

    2. Die besonderen Zollsätze dieses Notenwechsels werden bei der Einfuhr nach Österreich auf Waren angewendet, die Ursprungserzeugnisse Portugals gemäß Artikel 4 des Protokols Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

    3. Zu diesem Zweck müssen die gemäß den Bestimmungen des Protokols Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Ursprungsnachweise im Feld 7 "Bemerkungen" folgenden Vermerk tragen: "vollständig erzeugt in Portugal", "entièrement obtenus en Portugal", "wholly obtained in Portugal".

    SPA:L666UMBA05.96

    FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 517 mm; 96 Zeilen; 3534 Zeichen;

    Bediener: MARL Pr.: C;

    Kunde: 37761 L 666 Umb 04 deut.

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