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Document 31986R2405

    Verordnung (EWG) Nr. 2405/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1986/87 und zur Festlegung besonderer Bestimmungen für ihre Anwendung

    ABl. L 208 vom 31.7.1986, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2405/oj

    31986R2405

    Verordnung (EWG) Nr. 2405/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1986/87 und zur Festlegung besonderer Bestimmungen für ihre Anwendung

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 31/07/1986 S. 0025


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2405/86 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 1986

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1986/87 und zur Festlegung besonderer Bestimmungen für ihre Anwendung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 304 Absatz 3 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 der Kommission (1) wurden zur Anwendung der Ausgleichsbeträge auf Tomatenerzeugnisse besondere Bestimmungen erlassen. Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte die Fälle genauer bestimmen, in denen die Ausgleichsbeträge Anwendung finden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 erhält folgende Fassung:

    »(2) Die Ausgleichsbeträge werden erhoben

    - bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Spanien und Portugal in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und

    - bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die den Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages entsprechen, aus Spanien und Portugal nach Drittländern.

    Wurde oder wird für die Erzeugnisse jedoch keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt und ist der Nachweis dafür gemäß der genannten Verordnung erbracht, so wird kein Ausgleichsbetrag erhoben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 1. 7. 1986, S. 54.

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