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Document 31986R2403

Verordnung (EWG) Nr. 2403/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 654/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986

ABl. L 208 vom 31.7.1986, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2403/oj

31986R2403

Verordnung (EWG) Nr. 2403/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 654/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986

Amtsblatt Nr. L 208 vom 31/07/1986 S. 0023


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2403/86 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 654/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 174,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 654/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Festsetzung der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986 (1) hat die Höhe der voraussichtlichen Gesamteinfuhren von bestimmten Fischereierzeugnissen für das Wirtschafsjahr 1986 festgelegt. In diesen voraussichtlichen Gesamteinfuhren sind für jedes erfasste Erzeugnis ein jährliches Kontingent für Einfuhren aus Drittländern enthalten. Dieses jährliche Einfuhrkontingent wurde für das Wirtschaftsjahr 1986 durch die Verordnung (EWG) Nr. 655/86 der Kommission (2) festgesetzt.

Für Spanien wurde das Kontingent für Kabeljau, nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, mit Verordnung (EWG) Nr. 2168/86 der Kommission (3) um 2 000 Tonnen erhöht. Daher ist für diesen Mitgliedstaat die Höhe der in der Verordnung (EWG) Nr. 654/86 genannten voraussichtlichen Gesamteinfuhren für das betreffende Erzeugnis dementsprechend anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Aufstellung unter A im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 654/86 wird die Zahl »11 420" bezueglich der Gesamteinfuhr vor Kabeljau, nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, der Tarifstelle 03.02 A I ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Zahl »13 420" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1986

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 66 vom 8. 3. 1986, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 8. 3. 1986, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 11.

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