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Document 31986R2401

Verordnung (EWG) Nr. 2401/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen und Korinthen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Sultaninen und Korinthen im Wirtschaftsjahr 1986/87

ABl. L 208 vom 31.7.1986, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2401/oj

31986R2401

Verordnung (EWG) Nr. 2401/86 der Kommission vom 30. Juli 1986 zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen und Korinthen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Sultaninen und Korinthen im Wirtschaftsjahr 1986/87

Amtsblatt Nr. L 208 vom 31/07/1986 S. 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2401/86 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1986

zur Festsetzung des den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen und Korinthen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Sultaninen und Korinthen im Wirtschaftsjahr 1986/87

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1838/86 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) enthält Bestimmungen über die Berechnungsweise der Produktionsbeihilfe.

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund 1. des im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltenden Mindestpreises, 2. der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse, 3. der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen zu gewährleisten.

Artikel 5 der letztgenannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. Gemäß Artikel 9 derselben Verordnung gilt für getrocknete Weintrauben ein Mindesteinfuhrpreis, der an die Stelle des Drittlandpreises treten muß.

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern unverarbeiteter Sultaninen und Korinthen zu zahlende Mindestpreis während eines bestimmten Teils des Wirtschaftsjahres monatlich um einen Betrag erhöht, der den Lagerkosten entspricht. Bei der Festsetzung dieses Betrages sollten die technischen Kosten der Lagerhaltung und die Zinskosten berücksichtigt werden.

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 461/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4) wird in Fällen, in denen für die Grunderzeugnisse vor der ersten Preisangleichung kein Mindestpreis festgesetzt wurde, für die entsprechenden Verarbeitungserzeugnisse keine Produktionsbeihilfe gewährt. Daher ist in der Übergangszeit keine Beihilfe für verarbeitete Sultaninen und Korinthen zu gewähren, die aus unverarbeiteten getrockneten Weintrauben spanischer oder portugiesischer Ernte hergestellt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 werden

a) der den Erzeugern gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für unverarbeitete getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4 und

b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für verarbeitete getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4

wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 wird der Betrag, um den der Mindestpreis für unverarbeitete getrocknete Weintrauben zum 1. jedes Monats in der Zeit vom 1. November bis zum 1. August zu erhöhen ist, auf 1,555 ECU je 100 kg Nettogewicht Sultaninen der Güteklasse 4 festgesetzt.

Für Sultaninen anderer Güteklassen und für Korinthen wird der Betrag mit dem Koeffizienten multipliziert, der auf den Mindestpreis in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 der Kommission (5) anwendbar ist.

Artikel 3

Für verarbeitete Sultaninen und Korinthen, die aus in Spanien oder Portugal geernteten Sultaninen und Korinthen hergestellt wurden, wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 14. 6. 1986, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 1.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger // // // Unverarbeitete Sultaninen der Güteklasse 4 // 133,17 // //

Produktionsbeihilfe

1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Nettogewicht // // // Getrocknete Sultaninen der Güteklasse 4 // 51,972 // //

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