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Document 31986D0219

    86/219/EWG: Fünfte Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Nur der spanische und portugiesische Text sind verbindlich)

    ABl. L 153 vom 7.6.1986, p. 53–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1991; Aufgehoben und ersetzt durch 31991D0323

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/219/oj

    31986D0219

    86/219/EWG: Fünfte Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Nur der spanische und portugiesische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 07/06/1986 S. 0053 - 0053


    *****

    FÜNFTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 1986

    zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

    (Nur der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    (86/219/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die nationalen Versicherungsbüros der damaligen neun Mitgliedstaaten haben am 12. Dezember 1973 mit den nationalen Versicherungsbüros Schwedens, Finnlands, Norwegens, Österreichs und der Schweiz entsprechend den Grundzuegen des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG ein Übereinkommen (das »Zusatzabkommen") (3) geschlossen, aufgrund dessen sich die nationalen Büros der Mitgliedstaaten zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme von Fahrzeugen am Verkehr verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort in einem dieser Drittländer haben. Die Kommission hat anschließend ihre Zweite Entscheidung 74/167/EWG (4) zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, derzufolge jeder Mitgliedstaat vom 15. Mai 1974 an auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Schweden, in Finnland, in Norwegen, in Österreich und in der Schweiz haben und die unter das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 fallen, verzichtet.

    Das nationale Büro der griechischen Versicherer hat sich dem Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 noch nicht angeschlossen.

    Die nationalen Büros der Versicherer Spaniens und Portugals, die Büros der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands und die Büros von Schweden, Finnland, Norwegen, Österreich und der Schweiz haben am 14. März 1986 eine Ergänzung zum Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 unterzeichnet, mit der das Abkommen auf die Büros Spaniens und Portugals erweitert wird.

    Infolgedessen sind alle Voraussetzungen erfuellt, damit Spanien und Portugal und die obengenannten Drittländer in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung aufheben können -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vom 1. Juni 1986 an verzichten Spanien und Portugal auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Schweden, in Finnland, in Norwegen, in Österreich und in der Schweiz haben und die unter das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 in der durch die Ergänzung vom 14. März 1986 geänderten Fassung fallen.

    Artikel 2

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 16. Mai 1986

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 14.

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