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Document 31986D0218

86/218/EWG: Vierte Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

ABl. L 153 vom 7.6.1986, p. 52–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1991; Aufgehoben und ersetzt durch 31991D0323

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/218/oj

31986D0218

86/218/EWG: Vierte Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1986 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Amtsblatt Nr. L 153 vom 07/06/1986 S. 0052 - 0052


*****

VIERTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 1986

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(86/218/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die nationalen Versicherungsbüros der damaligen neun Mitgliedstaaten haben am 12. Dezember 1973 ein Übereinkommen (das »Zusatzabkommen") (3) entsprechend den Grundzuegen des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG geschlossen. Anschließend hat die Kommission ihre Erste Entscheidung 74/166/EWG (4) zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, derzufolge jeder Mitgliedstaat vom 15. Mai 1974 an auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben und die unter das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 fallen, verzichtet.

Das Büro der griechischen Versicherer hat sich dem Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 noch nicht angeschlossen.

Die nationalen Büros der Versicherer Spaniens und Portugals und der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands haben am 14. März 1986 eine Ergänzung zum Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 unterzeichnet, mit der das Abkommen auf die Büros Spaniens und Portugals erweitert wird.

Infolgedessen sind alle Voraussetzungen erfuellt, damit Spanien und Portugal und die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung aufheben können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juni 1986 an entfällt die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Spanien oder Portugal haben und in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands einreisen sowie bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in den anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands haben und in das Hoheitsgebiet Spaniens oder Portugals einreisen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 1986

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 13.

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