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Document 31986R1778

    Verordnung (EWG) Nr. 1778/86 der Kommission vom 6. Juni 1986 zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 856/86 eröffneten Destillation zugelassen sind

    ABl. L 153 vom 7.6.1986, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1778/oj

    31986R1778

    Verordnung (EWG) Nr. 1778/86 der Kommission vom 6. Juni 1986 zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 856/86 eröffneten Destillation zugelassen sind

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 07/06/1986 S. 0051 - 0051


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1778/86 DER KOMMISSION

    vom 6. Juni 1986

    zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 856/86 eröffneten Destillation zugelassen sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 65,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 856/86 der Kommission vom 24. März 1986 zur Eröffnung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1985/86 vorgesehenen Destillation von Tafelwein (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1136/86 (4), sieht in Artikel 5 Absatz 2 einen Mechanismus vor, aufgrund dessen in den Grenzen einer bestimmten Menge das an die Destillation zu liefernde Gesamtvolumen Tafelwein beibehalten werden kann.

    Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission geht jedoch hervor, daß nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Lieferverträge und der Liefererklärungen bei den Interventionsstellen die gesamte darin angegebene Tafelweinmenge um etwa 1,3 Millionen hl die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 856/86 vorgesehene Menge, die zur Marktsanierung ausreichen sollte, überschreitet. Unter diesen Umständen sollten die Bestimmungen angewandt werden, anhand der die Destillation auf die vorgesehene Menge begrenzt werden kann und somit die in den einzelnen Verträgen und Erklärungen aufgeführten Mengen jeweils um denselben Prozentsatz gekürzt werden können.

    Die genannte Verordnung sieht in Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz vor, daß ein Erzeuger keine Menge unter 5 hl abliefern kann. Es ist daher vorzusehen, daß in Fällen, wo die auf einen Vertrag anwendbare Kürzung zur Lieferung einer Menge unter diesen Grenzwert führen würde, die Liefermenge in Höhe von 5 hl beizubehalten ist.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zur Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 856/86 lieferbare Tafelweinmenge entspricht 60 % der in den einzelnen zur Genehmigung vorgelegten Verträgen oder Erklärungen angegebenen Menge.

    Liegt die bei Anwendung dieses Prozentsatzes errechnete Menge unter 5 hl, so beträgt - abweichend vom vorstehenden Unterabsatz - die lieferbare Menge 5 hl.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 9. Juni 1986.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Juni 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 27.

    (4) ABl. Nr. L 103 vom 19. 4. 1986, S. 33.

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