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Document 31986D0110

86/110/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1986 über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von EWG-Etiketten zur Neuetikettierung oder Wiederverschließung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

ABl. L 93 vom 8.4.1986, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/110/oj

31986D0110

86/110/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1986 über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von EWG-Etiketten zur Neuetikettierung oder Wiederverschließung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1986 S. 0023 - 0023


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Februar 1986

über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von EWG-Etiketten zur Neuetikettierung oder Wiederverschließung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(86/110/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Siebte Entscheidung 85/356/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Entscheidung 85/356/EWG gelten bei der »Neuetikettierung" oder »Wiederverschließung" gemäß den ÖCD-Systemen für die sortenmässige Zertifizierung von Saatgut im internationalen Handel innerhalb der Gemeinschaft die in den Richtlinien 66/400/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/692/EWG (3) und durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, 66/401/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/38/EWG der Kommission (5), 66/402/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/561/EWG des Rates (7), und 69/208/EWG (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/859/EWG der Kommission (9), enthaltenen Bestimmungen über das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend, unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden ÖCD-Regeln. Nach demselben Artikel dürfen zu diesem Zweck keine EWG-Etiketten verwandt werden, es kann jedoch beschlossen werden, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von dem obengenannten Verbot möglich sind.

Um bestimmte Vorgänge zu erleichtern, die eine Wiederverpackung von in Drittländern erzeugtem Saatgut erfordern, sind die Bedingungen für Ausnahmen von obengenanntem Verbot zu regeln.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als Ausnahme zu dem Verbot gemäß Artikel 3 Satz 2 der Entscheidung 85/356/EWG können bei der Neuetikettierung folgender Packungen von in Drittländern erzeugtem Saatgut innerhalb der Gemeinschaft EWG-Etiketten verwandt werden:

a) Packungen mit einer Saatgutmischung aus zwei oder mehr Packungen von Saatgut derselben Sorte und Kategorie, sofern mindestens eine der ursprünglichen Packungen in der Gemeinschaft erzeugtes Saatgut enthielt und nach den Gemeinschaftsvorschriften etikettiert war, vorausgesetzt

- das Saatgut einer oder mehrerer der gemischten Partien entspricht vor der Mischung nicht den EWG-Normen oder anderen Bedingungen hinsichtlich Keimung, analytischer Reinheit oder Gehalt artfremder Körner,

- die Mischung ist homogen,

- die einzelnen Erzeugerländer sind auf dem Etikett angegeben;

b) Kleinpackungen EWG im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G der Richtlinie 66/400/EWG;

c) Kleinpackungen EWG A im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F der Richtlinie 66/401/EWG;

d) Kleinpackungen EWG B im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G der Richtlinie 66/401/EWG, falls sie zertifiziertes Saatgut enthalten;

e) Packungen mit einer Mischung von Saatgut im Sinne von Artikel 13 der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 20.

(2) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

(3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13.

(4) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(5) ABl. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41.

(6) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(7) ABl. Nr. L 203 vom 23. 7. 1981, S. 52.

(8) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(9) ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 31.

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