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Document 31986D0108

86/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 mit der die Französische Republik und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, vorübergehend die Vermarktung von Futtererbsensaatgut zu gestatten, das nicht den Anforderungen der Richtlinie des Rates 66/401/EWG entspricht

ABl. L 93 vom 8.4.1986, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/108/oj

31986D0108

86/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1986 mit der die Französische Republik und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, vorübergehend die Vermarktung von Futtererbsensaatgut zu gestatten, das nicht den Anforderungen der Richtlinie des Rates 66/401/EWG entspricht

Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1986 S. 0019 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 1986

mit der die Französische Republik und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, vorübergehend die Vermarktung von Futtererbsensaatgut zu gestatten, das nicht den Anforderungen der Richtlinie des Rates 66/401/EWG entspricht

(86/108/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 66/401/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Anträge der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Frankreich und in den Niederlanden war die Erzeugung von Futtererbsensaatgut (Pisum sativum L. partim) der zur landwirtschaftlichen Verwendung in der Frühjahrsaussaat bestimmten »runden grünen" Art, das die Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG erfuellt, im Jahr 1985 unzureichend; mit der erzeugten Menge lässt sich der Bedarf dieser Länder nicht decken.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann dieser Bedarf auch nicht durch die Verwendung von zertifiziertem Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder auch aus Nichtmitgliedstaaten, das sämtliche Anforderungen der genannten Richtlinie erfuellt, hinreichend gedeckt werden.

Vorbehaltlich etwaiger, von Dänemark oder dem Vereinigten Königreich angebotener Mengen von Saatgut der fraglichen Art, die vor dem 15. Januar 1986 zur Verfügung stehen, sollten die Französische Republik und das Königreich der Niederlande daher ermächtigt werden, für einen bis zum 30. Juni 1986 befristeten Zeitraum die Vermarktung von Saatgut der obengenannten Sorten zuzulassen, das einer weniger strengen Anforderungen unterliegenden Kategorie angehört.

Es erscheint ferner wünschenswert, daß auch andere Mitgliedstaaten, die Frankreich und die Niederlande mit derartigen, den Anforderungen der genannten Richtlinie nicht genügendem Saatgut versorgen können, ermächtigt werden, die Vermarktung derartigen Saatguts zuzulassen, sofern dieses ausschließlich für Frankreich oder die Niederlande bestimmt ist.

Gemäß Artikel 394 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wird die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten aufgeschoben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande werden hiermit ermächtigt, bis zum 30. Juni 1986 auf ihrem Hoheitsgebiet die Vermarktung von maximal 7 000 Tonnen bzw. 3 000 Tonnen Futtererbsensaatgut (Pisum sativum L. partim) der zur landwirtschaftlichen Verwendung in der Frühjahrsaussaat bestimmten »runden grünen" Art der Kategorie »Handelssaatgut" zuzulassen, vorausgesetzt, das amtliche Etikett ist mit den Vermerk, »Ausschließlich für Frankreich bestimmt" bzw. »Ausschließlich für die Niederlande bestimmt", versehen.

Artikel 2

Die anderen Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, gemäß den in Artikel 1 niedergelegten Bedingungen auf ihrem Hoheitsgebiet die Vermarktung von maximal 10 000 Tonnen Futtererbsensaatgut (der Gattung Pisum sativum L. partim) zuzulassen, sofern dieses Saatgut ausschließlich für Frankreich bzw. die Niederlande bestimmt ist. Das amtliche Etikett ist mit dem Vermerk »Ausschließlich für Frankreich bestimmt" bzw. »Ausschließlich für die Niederlande bestimmt" zu versehen.

Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 genannten Saatgutmengen werden um die Mengen Futtererbsensaatgut (der Gattung Pisum sativum L. partim) der zur landwirtschaftlichen Verwendung in der Frühjahrsaussaat bestimmten »runden grünen" Art, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, verringert, die gegebenenfalls Dänemark und das Vereinigte Königreich der Kommission, Frankreich und den Niederlanden vor dem 15. Januar 1986 als verfügbar notifizieren.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November 1986 die Mengen des auf ihrem Hoheitsgebiet

gemäß dieser Entscheidung vermarkteten Saatguts mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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