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Document 31986D0099

    86/99/EWG: Beschluß der Kommission vom 24. März 1986 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Portugal

    ABl. L 81 vom 26.3.1986, p. 30-30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 24/03/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/99/oj

    31986D0099

    86/99/EWG: Beschluß der Kommission vom 24. März 1986 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Portugal

    Amtsblatt Nr. L 081 vom 26/03/1986 S. 0030 - 0030


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 24. März 1986

    über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Portugal

    (86/99/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 380,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 19. Februar 1985 eröffnete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Argentinien, Portugal, der Schweiz und Jugoslawien und leitete eine Untersuchung ein (1). Bei der betreffenden Ware handelt es sich um Platten aus Fasern von Holz mit einem Gewicht von mehr als 0,80 g/cm3 (Hartplatten) der Tarifnr. ex 44.11 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffern 44.11-10 und 20.

    Am 1. Januar 1986 trat Portugal der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei. Nach dem letzten Satz des Artikels 380 Absatz 3 der Beitrittsakte werden Antidumpingverfahren, die gegen die neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt zur Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung bis zum 31. Dezember 1985 eingeleitet worden sind, gemäß Artikel 380 Absatz 1 fortgesetzt.

    Dieser Artikel sieht bestimmte Maßnahmen vor in Fällen, in denen die Kommission Dumpingpraktiken zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung bis zum 31. Dezember 1985 und den neuen Mitgliedstaaten feststellt. Ferner ist in diesem Artikel festgelegt, daß derartige Feststellungen gemacht werden müssen, solange die nach dieser Akte von Fall zu Fall festgelegten Übergangsmaßnahmen in Kraft sind.

    In der Beitrittsakte sind jedoch keinerlei Übergangsmaßnahmen für die hier in Rede stehende Ware festgelegt. Vom Tag des Beitritts an werden auf den Handel mit Hartplatten zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung bis zum 31. Dezember 1985 oder auf den Handel zwischen Portugal und Spanien nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte über den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen keinerlei Zölle oder mengenmässige Beschränkungen angewandt.

    Überdies unterliegen die Geschäftspraktiken des von diesem Verfahren betroffenen portugiesischen Herstellers und Ausführers voll und ganz den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere den in den Artikel 85 und 86 festgelegten Wettbewerbsregeln sowie der Prüfungsbefugnis der Kommission und der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Wettbewerbsfragen.

    Infolgedessen erscheint es nicht angezeigt, dieses Verfahren nach Artikel 380 Absatz 1 der Beitrittsakte fortzusetzen.

    In Anbetracht des Obengesagten ist das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Hartplatten aus Portugal einzustellen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Portugal wird eingestellt.

    Brüssel, den 24. März 1986

    Für die Kommission

    Willy DE CLERCQ

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. C 47 vom 19. 2. 1985, S. 3.

    Sus