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Document 31985R3521

    Verordnung (EWG) Nr. 3521/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur endgültigen Vereinnahmung des auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls und zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 335 vom 13.12.1985, p. 61–62 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/1986; Ersetzt durch 31986R0338

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3521/oj

    31985R3521

    Verordnung (EWG) Nr. 3521/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur endgültigen Vereinnahmung des auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls und zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0061 - 0062
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0020
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0020


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3521/85 DES RATES

    vom 12. Dezember 1985

    zur endgültigen Vereinnahmung des auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls und zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 12,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Vorläufige Maßnahmen

    (1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China eingeführt.

    B. Weiteres Verfahren

    (2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten der Ausführer in der UdSSR und einige Einführer der betreffenden Ware einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde; sie nahmen zu dem Zoll auch schriftlich Stellung.

    (3) Der Ausführer in der UdSSR bat um die Möglichkeit, mit Vertretern der Antragsteller zusammenzutreffen, um seine Gegenargumente vorzubringen; dieser Bitte wurde stattgegeben.

    C. Dumping

    (4) Neue Beweismittel für das Vorliegen von Dumping gingen seit Einführung des vorläufigen Zolls nicht ein. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 dargelegten Feststellungen werden somit bestätigt.

    D. Schädigung

    (5) Der Ausführer in der UdSSR machte geltend, daß die Schädigung auch durch Einfuhren aus anderen Drittländern, gegen die keine Antidumpinguntersuchungen laufen, verursacht worden ist und daß die auf die Einfuhren aus der UdSSR und der Volksrepublik China erhobenen Antidumpingzölle allein die Schädigung nicht beheben könnten, sondern lediglich die Marktanteile zugunsten anderer Billigausführer verschieben würden.

    (6) Die Kommission hatte diesen Faktor bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 unter Absatz 16 berücksichtigt. Da neue Beweismittel für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht eingingen und insbesondere keine Beweismittel dafür vorgelegt wurden, daß Einfuhren aus anderen Nichtmitgliedstaaten zu niedrigeren Preisen verkauft werden als die aus der UdSSR und der Volksrepublik China oder gedumpt worden sind, werden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich der Schädigung bestätigt.

    E. Interesse der Gemeinschaft

    (7) Eine der betroffenen Parteien machte geltend, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil dadurch die Produktion von bestimmten Fahrrädern in der Gemeinschaft an Wettbewerbsfähigkeit verlöre.

    (8) Angesichts der verschwindend geringen Auswirkungen einer Preiserhöhung für Rollenketten für Fahrräder auf die Produktionskosten für Fahrräder bleiben die in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich des Gemeinschaftsinteresses jedoch unverändert.

    F. Verpflichtung

    (9) Nachdem der Ausführer in der UdSSR davon unterrichtet worden war, daß die wichtigsten Feststellungen der Sachaufklärung bestätigt worden sind, bot er eine Verpflichtung an, die nach Auffassung der Kommission die festgestellte Schädigung beseitigen würde und somit als annehmbar betrachtet wurde.

    G. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (10) Die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR hinterlegten Beträge sind in voller Höhe zu vereinnahmen.

    H. Verlängerung des vorläufigen Zolls

    (11) Ein chinesischer Ausführer, auf den ein nennenswerter Anteil der Ausfuhren dieses Erzeugnisses nach der Gemeinschaft entfällt, hat die Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls um weitere zwei Monate beantragt. Er begründete dies damit, daß er wegen Übermittlungsschwierigkeiten zusätzliche Zeit benötige, um der Kommission die vollständigen Informationen für die Verteidigung seiner Interessen vorzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beträge, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR hinterlegt wurden, werden endgültig vereinnahmt.

    Artikel 2

    Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 eingeführte vorläufige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. GÖBBELS

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 7.

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