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Document 31985R3517

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 335 vom 13.12.1985, p. 55–55 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3517/oj

    31985R3517

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0055 - 0055
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0028
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0028


    *****

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3517/85 DES RATES

    vom 12. Dezember 1985

    zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

    in der Erwägung, daß es erforderlich ist, im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals befristete Sondermaßnahmen zu beschließen, die vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abweichen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Bis zum 31. Dezember 1988 können freie Planstellen abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür in den Haushaltsberatungen durch die zuständigen Organe festgesetzten Anzahl von Planstellen mit spanischen und portugiesischen Staatsangehörigen besetzt werden.

    (2) Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 3, A 4, A 5, LA 3, LA 4, LA 5, B 1, B 2, B 3 und C 1 werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen beschlossen.

    Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 6, A 7, A 8, LA 6, LA 7, LA 8, B 4, B 5, C 2 bis C 5 und D 1 bis D 4 werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bzw. aufgrund von Prüfungen beschlossen.

    (3) Die freien Planstellen werden mit Ausnahme der freien Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 in geeigneter Form innerhalb und ausserhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. GÖBBELS

    (1) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 97.

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