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Document 31985R3502

    Verordnung (EWG) Nr. 3502/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

    ABl. L 335 vom 13.12.1985, p. 9–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/10/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3502/oj

    31985R3502

    Verordnung (EWG) Nr. 3502/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0009 - 0009
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0054
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0054


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3502/85 DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1055/85 (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1823/85 (4), ist ein System vereinfachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren eingeführt worden. Die Anwendung dieser Bestimmungen in Griechenland wurde bis zum 1. Januar 1986 verschoben.

    Da es sich für die Ermittlung der Durchschnittswerte je Einheit empfiehlt, die Berechnungen auf der Grundlage eines leicht verfügbaren Kurses durchzuführen und da hinsichtlich der Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Griechenland die bisher hierfür benutzte Methode nicht mehr ausreichend ist, wird die Benutzung des ECU als geeignetes Mittel angesehen, um dieses Ziel zu erreichen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollwert -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 erhält folgende Fassung:

    »(2) Zur Ermittlung des gewogenen Mittels wird jeder Durchschnittspreis je Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) in ECU umgerechnet auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die zuletzt vor der Woche, in der die Werte je Einheit ermittelt werden, von der Kommission festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Dieselben Wechselkurse gelten für die Umrechnung der so festgesetzten Durchschnittswerte je Einheit in die Währungen der Mitgliedstaaten."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1985 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 1985

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1985, S. 50.

    (3) ABl. Nr. L 154 vom 13. 6. 1981, S. 26.

    (4) ABl. Nr. L 172 vom 2. 7. 1985, S. 9.

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