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Document 31985S3501

Entscheidung Nr. 3501/85/EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus

ABl. L 335 vom 13.12.1985, p. 8–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/3501/oj

31985S3501

Entscheidung Nr. 3501/85/EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus

Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0008 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0017


*****

ENTSCHEIDUNG Nr. 3501/85/EGKS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 1985

zur Änderung der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 erster Unterabsatz,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, des Europäischen Parlaments und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Lösung finanzieller und sozialer Probleme im Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft hatte die Kommission die Entscheidung Nr. 528/76/EGKS (1) erlassen. Die Gültigkeit dieser Entscheidung ist bis zum 31. Dezember 1985 befristet.

Die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die den Erlaß der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS gerechtfertigt haben, haben sich zwar geändert, jedoch ist der Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft angesichts der auf dem Energiemarkt herrschenden Bedingungen nach wie vor ohne Beihilfen nicht lebensfähig.

Die Kommission hat daher nach sorgfältiger Prüfung der gegenwärtigen und künftigen Lage des Steinkohlenbergbaus am 25. September 1985 den Entwurf eines neuen Beihilfesystems verabschiedet.

Für den Erlaß einer neuen Beihilfeentscheidung ist gemäß Artikel 95 erster Unterabsatz des Vertrages die einstimmige Zustimmung des Rates und die Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS erforderlich. Die Kommission konsultiert ausserdem das Europäische Parlament.

Die bis zum Fristablauf der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS zur Verfügung stehende Zeit ist für eine sorgfältige Prüfung aller damit verbundenen Probleme nicht ausreichend. Ein Zeitraum von sechs Monaten erscheint hierfür angemessen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 18 der Entscheidung Nr. 528/76/EGKS erhält folgende Fassung:

»Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 1986."

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1985

Für die Kommission

Nicolas MOSAR

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.

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