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Document 31985S2093

    Entscheidung Nr. 2093/85/EGKS der Kommission vom 26. Juli 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunftserteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

    ABl. L 197 vom 27.7.1985, p. 19–20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/2093/oj

    31985S2093

    Entscheidung Nr. 2093/85/EGKS der Kommission vom 26. Juli 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunftserteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 27/07/1985 S. 0019 - 0020
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0005
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0005


    *****

    ENTSCHEIDUNG Nr. 2093/85/EGKS DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 1985

    zur Änderung der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunftserteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 47 und 54,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Abschnitt II der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission (1), sind die Modalitäten für die vorherige Mitteilung der endgültigen und vorübergehenden Stillegung von Produktionsanlagen festgelegt.

    Die Kommission muß im Rahmen der von ihr in regelmässigen Zeitabständen festgelegten Leitlinien für die Stahlindustrie genaue Kenntnis der maximalen Produktionsmöglichkeiten der in Betrieb befindlichen oder für eine kurzfristige Wiederinbetriebnahme geeigneten Produktionsanlagen haben.

    Die Kommission kann nicht in gleicher Weise als endgültig gemeldete, nach Vernichtung einiger Kernteile der Anlagen eingetretene Stillegungen und solche Stillegungen in Rechnung stellen, die eine Vernichtung dieser Teile nicht mit einschließen.

    Eine Entscheidung über die Definition dessen, was als endgültige Stillegung von Anlagen zu verstehen ist, ist erforderlich, damit die Kommission sich vergewissern kann, daß der von ihr als Gegenleistung für die im Rahmen ihrer Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS (2) bewilligten Beihilfen geforderte Kapazitätsabbau sich tatsächlich in der endgültigen und damit unwiderruflichen Stillegung äussert -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 3302/81/EGKS wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 8

    (1) Gegenstand dieser Mitteilung sind alle endgültigen Stillegungen, Veräusserungen oder Verkäufe von Anlagen, unabhängig von deren Umfang, sowie die vorübergehenden Stillegungen von Anlagen, die einen Abbau der höchstmöglichen Produktionskapazitäten von mindestens 50 000 Tonnen nach sich ziehen.

    (2) Die Stillegung von Anlagen ist nur dann als endgültig anzusehen, wenn wenigstens die in Absatz 4 genannten Kernteile vernichtet wurden, so daß eine Wiederinbetriebnahme nicht mehr möglich ist, oder wenn die Anlagen verkauft oder veräussert wurden.

    (3) Wird von einem Unternehmen eine Anlage als endgültig stillgelegt gemeldet, so ist es verplichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung der Produktion Kernteile der betreffenden Anlage zu vernichten oder die Anlage zu verkaufen oder zu veräussern.

    (4) Kernteile, deren Vernichtung eine Voraussetzung für die Beurteilung als endgültige Stillegung einer Anlage darstellt, sind:

    - bei Warmwalzwerken: die Wärmöfen und Walzgerüste;

    - bei Kaltwalzwerken: die Walzgerüste;

    - bei Anlagen zum Aufbringen von Überzuegen: die Abwickelhaspeln und Aufwickelhaspeln, die Akkumulatoren und die Behälter;

    - bei anderen Anlagen: die Anlagenteile, deren Fehlen die Anlage unbrauchbar macht, beispielsweise der Steuermechanismus eines LD-Konverters oder die Ausdrückmaschine einer Kokerei.

    (5) Die Kommission behält sich vor, an Ort und Stelle die Durchführung der Vernichtung der Kernteile im Sinne des Absatzes 4 zu überprüfen."

    2. In Artikel 9 wird folgender Satz angefügt:

    »- im Falle eines Verkaufs oder einer Veräusserung den Empfänger der Anlage."

    3. In Artikel 15 wird folgender Satz angefügt:

    »In den Antworten auf die jährlichen Umfragen sind namentlich alle Anlagen anzugeben, die nicht im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 endgültig stillgelegt wurden."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juli 1985

    Für die Kommission

    Alois PFEIFFER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 333 vom 20. 11. 1981, S. 35.

    (2) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

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