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Document 31985D0352

85/352/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1985, mit der die Französische Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Spanien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Aprikosen ermächtigt wird (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 188 vom 20.7.1985, p. 47–48 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/352/oj

31985D0352

85/352/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1985, mit der die Französische Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Spanien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Aprikosen ermächtigt wird (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0047 - 0048


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juni 1985,

mit der die Französische Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus Spanien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Aprikosen ermächtigt wird

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/352/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter, aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrags gestellt, um zu Schutzmaßnahmen mit Bezug auf Aprikosen der Tarifstelle 08.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, ermächtigt zu werden.

In Frankreich ist die Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in Spanien gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2) nationalen Maßnahmen unterworfen, denen zufolge Frankreich die Einfuhr von Aprikosen mit Ursprung in Spanien in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Juli eines jeden Jahres verbietet.

Infolge dieser Maßnahmen bestehen Unterschiede in den Bedingungen für die Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Zur Lage der Inlandserzeugung ergibt sich aus den der Kommission übermittelten Angaben, daß sich die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Drittländern nach Frankreich im Jahr 1981 auf 11 407 Tonnen (davon 8 906 Tonnen aus Spanien), im Jahr 1982 auf 5 494 Tonnen (davon 4 019 Tonnen aus Spanien), im Jahr 1983 auf 12 472 Tonnen (davon 9 776 Tonnen aus Spanien) und im Jahr 1984 auf 10 140 Tonnen (davon 9 353 Tonnen aus Spanien) belaufen haben und der Marktanteil dieser Einfuhren 11,5 % im Jahr 1981, 6,5 % im Jahr 1982 und 12 % im Jahr 1983 und im Jahr 1984 betrug.

Der Absatz der französischen Erzeugung betrug 85 200 Tonnen im Jahr 1981, 72 600 Tonnen im Jahr 1982, 92 000 Tonnen im Jahr 1983 und 75 000 Tonnen im Jahr 1984.

Der Inlandsverbrauch von Aprikosen belief sich im Jahr 1981 auf 100 000 Tonnen, im Jahr 1982 auf 85 000 Tonnen, im Jahr 1983 auf 104 000 Tonnen und im Jahr 1984 auf 83 733 Tonnen.

Nach den der Kommission vorliegenen Angaben werden 87 % der in Frankreich erzeugten Aprikosen in den Monaten Juni und Juli auf dem Binnenmarkt abgesetzt.

Die Ausfuhren von Aprikosn aus Spanien nach der Gemeinschaft erfolgen hauptsächlich während dieses Zeitraums und haben sich von 18 435 Tonnen im Jahr 1982 auf 30 879 Tonnen im Jahr 1983 erhöht. Im Jahr 1984 haben sie offenbar weiter zugenommen.

Die französischen Behörden haben geltend gemacht, daß die Einfuhren von spanischen Aprikosen aus den übrigen Mitgliedstaaten, die in den Monaten Juni und Juli erfolgen könnten, auf dem französischen Markt ernste Störungen hervorrufen könnten.

Angesichts des Umfangs der Erzeugung von Aprikosen in der Gemeinschaft, die unter die durch die genannte Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates errichtete gemeinsame Marktorganiation fallen, hat die Kommission mit Verordnung (EWG) Nr. 783/85 (3) Referenzpreise für das Wirtschaftsjahr 1985 und insbesondere für die Monate Juni und Juli festgesetzt.

Da die Preise spanischer Aprikosen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft niedriger waren als die mit der Verordnung (EWG) Nr. 783/85 festgesetzten Referenzpreise, hat die Kommission, mit Verordnung (EWG) Nr. 1541/85 (4), eine Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von Aprikosen mit Ursprung in Spanien festgesetzt.

Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 115 des Vertrages erfuellt sind, und um die Anwendungsmodalitäten festzusetzen, ist einerseits der Empfindlichkeit der betreffenden Inlandserzeugung und andererseits den Bedingungen, unter denen der innergemeinschaftliche Warenverkehr erfolgt, Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen, die genehmigt werden sollen, müssen der besonderen Situation der jeweiligen Erzeugung und des betreffenden Warenverkehrs angepasst sein.

In Anbetracht der obigen Angaben über die Entwicklung der die Lage der französischen Erzeugung bestimmenden wichtigsten Wirtschaftsfaktoren, der Auswirkungen der Verordnungen der Kommission auf die Voraussetzungen für Einfuhren mit Ursprung in Drittländern in die Gemeinschaft sowie der Tatsache, daß die Vermarktung sich noch im Anfangsstadium befindet, dürften die Voraussetzungen des Artikels 3 der Entscheidung 80/47/EWG zur Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 115 des Vertrags, mit denen die Einfuhr von aus Spanien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Aprikosen nach Frankreich verboten würde, nicht vorliegen.

Wegen des weiteren Anwachsens der Einfuhren von Aprikosen aus Spanien in die Gemeinschaft und des Risikos, daß Verkehrsverlagerungen, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die französische Erzeugung führen können, stattfinden und sich in nicht vorhersehbarer Weise entwickeln, ist es angebracht, Frankreich zu ermächtigen, diese Einfuhren bis zum 31. Juli 1985 einer vorherigen innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG zu unterwerfen, damit Entwicklungen, die die Anwendung der genannten Schutzmaßnahmen rechtfertigen würden, rasch erkannt werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französische Republik wird ermächtigt, aus Spanien stammende und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Aprikosen der Tarifstelle 08.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum 31. Juli 1985 einer innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG der Kommission zu unterwerfen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 1985

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 147 vom 6. 6. 1985, S. 28.

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