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Document 31985D0351

85/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Maschinenbau- Unternehmens (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 188 vom 20.7.1985, p. 44–46 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/351/oj

31985D0351

85/351/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Maschinenbau- Unternehmens (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0044 - 0046


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1984

über die von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Maschinenbau-Unternehmens

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(85/351/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 20. Juli 1982 teilte die niederländische Regierung der Kommission mit, daß sie sich gezwungen gesehen hatte, einem Maschinenbau-Unternehmen eine Beihilfe Höhe von 294 Millionen hfl zu gewähren, um die Konkursbeantragung für dieses Unternehmen zu verhindern, die seine Liquidation und erhebliche Arbeitsplatzverluste zur Folge gehabt hätte.

Dieses Unternehmen erhält seit 1977 staatliche Beihilfen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, deren Ziel die Beendigung eines Teils seiner Aktivitäten in den Bereichen Schiffbau und -reparatur und Schwermaschinenbau war.

Am 24. März 1979 und am 16. März 1981 hatte die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfen zu erheben, die die niederländische Regierung diesem Unternehmen zu gewähren beabsichtigte, da das vorgelegte Umstrukturierungsprogramm geeignet war, das Unternehmen wettbewerbsfähig und aus eigener Kraft betriebstauglich zu machen, und ihm diese Beihilfen ermöglichten, seine Entwicklungsbemühungen auf gewinnbringende Aktivitäten zu konzentrieren, ohne daß deren Ergebnisse durch in der Vergangenheit aufgetretene Verluste, insbesondere durch den Bereich Schiffbau und -reparatur, beeinträchtigt wurden, und diese Umstrukturierung keinerlei Produktionssteigerung in den verschiedenen Bereichen zur Folge hatte und die Analyse des Erzeugnissortiments sowie der Handelsströme zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahr einer Veränderung der Marktbedingungen in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Masse nachzuweisen vermochte.

Die Beihilfen, Gegenstand der Notifizierung vom 20. Juli 1982, sind zur Deckung der Verluste des Unternehmens im Bereich Off-shore-Konstruktionen bestimmt; es war vorgesehen, diese Aktivitäten einzustellen. Es handelt sich um eine Verlängerung der 1981 bewilligten Beihilfen, deren Haushaltsrahmen die Voranschläge um 294 Millionen hfl überschritten hatten, da das Unternehmen aufgrund der Annullierung eines Vertrags über den Bau eines Sondermodells für eine Baggerplattform einen unvorhergesehenen Verlust von 600 Millionen hfl erlitten hatte, und zwar insbesondere aufgrund ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Schadenshaftung bei Verletzung von Vertragspflichten, wodurch sich die Regierung gezwungen sah, aufgrund der von ihr 1979 eingegangenen Verbindlichkeiten einen prozentualen Anteil dieser Verluste auszugleichen.

Die Kommission musste feststellen, daß es sich hierbei um den Versuch der Aufrechterhaltung eines aufgrund fehlerhafter Betriebsleitung und ungünstiger Marktbedingungen in Schwierigkeiten geratenen Unterneh mens handelte und diese Beihilfe nicht mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens im Hinblick auf die Gewährleistung seiner künftigen Rentabilität gewährleistet wurde, sondern daß die Deckung der Schulden durch die Beihilfe die Aufrechterhaltung unrentabler Produktionseinheiten auf einem bereits Kapazitätsüberschüsse aufweisenden Markt ermöglicht hatte.

Aus diesem Grund kann für diese Beihilfe die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht geltend gemacht werden; die Kommission hat daher am 14. Oktober 1982 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags eingeleitet.

Da die Beihilfe am 2. April 1982 an das Unternehmen ausgezahlt wurde, musste die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags am 14. Oktober 1982 feststellen, daß die niederländische Regierung die Modalitäten der Beihilfe in Kraft gesetzt hatte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu beachten.

II

In ihrer Antwort auf die Aufforderung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags hat die niederländische Regierung am 7. Dezember 1982 die Zahlung der Beihilfe bestätigt und geltend gemacht, daß diese Maßnahme aufgrund aussergewöhnlicher und dringlicher Umstände getroffen werden musste, um die Auflösung des Unternehmens sowie die seines Vertragspartners, der das Plattform-Sondermodell in Auftrag gegeben hatte, zu verhindern, und daß eine solche Betriebsauflösung den Verlust von 25 000 Arbeitsplätzen in den Niederlanden zur Folge gehabt hätte.

Die niederländische Regierung rechtfertigt ihr Vorgehen mit der Begründung, daß aufgrund der besonderen und einmaligen Umstände des Vertrags über das Plattform-Modell, der die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht hat, durch die hier erwähnte Beihilfe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung oder einer Verfälschung der innergemeinschaftlichen Handelsbeziehungen nicht gegeben sei.

Weiterhin macht die niederländische Regierung geltend, daß in dem betreffenden Unternehmen seither eine vollständige Umstrukturierung durchgeführt wurde, mit der die Kommission befasst worden ist, und daß in diesem Zusammenhang die Abteilung »Off-shore" des Unternehmens aufgelöst und ihre Aktiva liquidiert wurden.

Die niederländische Regierung gibt an, daß der Grund für das Fehlen der vorherigen Anmeldung dieser Beihilfemaßnahme gemäß den Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags ein verwaltungstechnisches Versehen sei.

III

Die Kommission hat mit Schreiben vom 10. November 1982 die übrigen Mitgliedstaaten aufgefordert, zu der von der niederländischen Regierung gewährten Beihilfe an ein Unternehmen des Bereichs Maschinenbau Stellung zu nehmen.

In ihrer diesbezueglichen Stellungnahme vom 8. Dezember 1982 teilte die dänische Regierung mit, daß es sich ihrer Ansicht nach bei dieser Beihilfe um eine Rettungsmaßnahme in Form einer Betriebsbeihilfe handelt, die daher geeignet ist, den Binnenhandel der Gemeinschaft zu beeinträchtigen, somit gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden muß und dementsprechend keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmeregelungen für diese Beihilfe geltend gemacht werden kann.

IV

Die niederländische Regierung konnte keinerlei Nachweis dafür erbringen, daß diese Beihilfe die für die Erteilung einer der Ausnahmegenehmigungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags notwendigen Bedingungen erfuellt, und auch der Kommission war es nicht möglich, einen solchen Nachweis zu führen. Tatsächlich wurde durch diese Beihilfe lediglich eine zeitweilige Verbesserung der finanziellen Lage des begünstigten Unternehmens erzielt; sie trug jedoch nicht dazu bei, die in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erwähnten Ziele zu erreichen.

Die Kommission weist insbesondere hinsichtlich der von der niederländischen Regierung geltend gemachten Notwendigkeit der Erhaltung von Arbeitsplätzen darauf hin, daß eine dauerhafte Vermehrung von Arbeitsplätzen im allgemeinen das Ergebnis verstärkter Investitionen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ist. Sie hat seit jeher hinsichtlich von Beihilfen zur direkten Beschäftigungsförderung, die in ihren Modalitäten Betriebsbeihilfen gleichgesetzt werden, und insbesondere in bezug auf Beihilfen für die Erhaltung von Arbeitsplätzen äusserste Vorbehalte zum Ausdruck gebracht.

Indem sie die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens auf diese Weise ausgeglichen hat, hat die niederländische Regierung durch die Gewährung von Beihilfen überschüssige Kapazitäten im Bereich Maschinenbau und Off-shore-Konstruktion aufrechterhalten und die Anpassung dieses Bereichs an die Marktbedingungen verzögert. Nach den der Kommission über diesen sich in ernsthaften Schwierigkeiten befindlichen Industriebereich zur Verfügung stehenden Informationen sind Konkurrenzunternehmen des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens sowohl in den Niederlanden als auch in den übrigen Mitgliedstaaten während mehr als zwei Jahren daran gehindert worden, Angebote für den Bau einer oder mehrere Off-shore-Anlagen für den von dem durch die Beihilfen begünstigten Unternehmen angestrebten Marktbereich zu unterbreiten, wodurch die Diversifizierungsbemühungen der Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft beeinträchtigt wurden.

Weiterhin war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen diese Maßnahme nicht mit einem Umstrukturierungsplan verbunden, der als Gegenleistung von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag hätte gelten können.

Der niederländischen Regierung waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Unternehmens seit langem bekannt, sodaß sie über einen ausreichenden Zeitraum verfügte, um die geplante Beihilfe unter Beachtung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags bei der Kommission anzumelden.

In Erwägung aller dieser Gründe handelt es sich bei der von der niederländischen Regierung getroffenen Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Diese Beihilfe erfuellt nicht die für die Gewährung einer der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags notwendigen Bedingungen und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, welche die Niederlande einem Maschinenbau-Unternehmen gewähren und von der sie die Kommission am 20. Juli 1982 in Kenntnis gesetzt haben, ist aufgrund der Bestimmungen von Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Die unter Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags gewährte Beihilfe ist aufzuheben.

Artikel 3

Die Niederlande unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den von ihr diesbezueglich getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 1984

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

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