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Document 31985R2000
Council Regulation (EEC) No 2000/85 of 16 July 1985 fixing the Community contribution to the financing of compensation measures following the fall in farm income as a result of the dismantling of the Netherlands positive compensatory amounts
Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll
Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll
ABl. L 188 vom 20.7.1985, p. 10–10
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986
Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll
Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0010 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0093
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2000/85 DES RATES vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 ist das Königreich der Niederlande ermächtigt, einzelstaatliche Maßnahmen entsprechend denen der Bundesrepublik Deutschland zu treffen, um den Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens auszugleichen, der auf der zum 1. Januar 1985 erfolgten Aufwertung des repräsentativen Kurses des Guldens beruht. Im Rahmen dieser Ermächtigung hat die Regierung der Niederlande beschlossen, in allen Bereichen der Landwirtschaft und des Gartenbaus Ausgleichsmaßnahmen insbesondere zur Verringerung der Produktionskosten, zur Verstärkung der Infrastruktur, Agrarforschung und Beratung sowie zur Verbesserung der Erzeugnisqualität einzuführen; sie hat darüber hinaus die Einrichtung eines Systems des Kaufs von Milchquoten und Maßnahmen zugunsten des Umweltschutzes beschlossen. Die einzelstaatlichen Ausgaben für diese Maßnahmen belaufen sich insgesamt auf 74 Millionen ECU. Es muß die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Maßnahmen festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 vorgesehene Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der einzelstaatlichen Beihilfen, welche die niederländischen Behörden gewähren, um den auf der Aufwertung des repräsentativen Kurses des Guldens beruhenden Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens auszugleichen, wird für 1985 auf 16,5 Millionen ECU und für 1986 auf 13,5 Millionen ECU festgesetzt. Artikel 2 Die Regierung der Niederlande übermittelt der Kommission einen Bericht über die Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Rat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.