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Document 31985R2000

Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll

ABl. L 188 vom 20.7.1985, p. 10–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2000/oj

31985R2000

Verordnung (EWG) Nr. 2000/85 des Rates vom 16. Juli 1985 zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll

Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0010 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0093


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2000/85 DES RATES

vom 16. Juli 1985

zur Festsetzung der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der auf dem Abbau der niederländischen positiven Währungsausgleichsbeträge beruhende Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens ausgeglichen werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 ist das Königreich der Niederlande ermächtigt, einzelstaatliche Maßnahmen entsprechend denen der Bundesrepublik Deutschland zu treffen, um den Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens auszugleichen, der auf der zum 1. Januar 1985 erfolgten Aufwertung des repräsentativen Kurses des Guldens beruht.

Im Rahmen dieser Ermächtigung hat die Regierung der Niederlande beschlossen, in allen Bereichen der Landwirtschaft und des Gartenbaus Ausgleichsmaßnahmen insbesondere zur Verringerung der Produktionskosten, zur Verstärkung der Infrastruktur, Agrarforschung und Beratung sowie zur Verbesserung der Erzeugnisqualität einzuführen; sie hat darüber hinaus die Einrichtung eines Systems des Kaufs von Milchquoten und Maßnahmen zugunsten des Umweltschutzes beschlossen.

Die einzelstaatlichen Ausgaben für diese Maßnahmen belaufen sich insgesamt auf 74 Millionen ECU. Es muß die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Maßnahmen festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 vorgesehene Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der einzelstaatlichen Beihilfen, welche die niederländischen Behörden gewähren, um den auf der Aufwertung des repräsentativen Kurses des Guldens beruhenden Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens auszugleichen, wird für 1985 auf 16,5 Millionen ECU und für 1986 auf 13,5 Millionen ECU festgesetzt.

Artikel 2

Die Regierung der Niederlande übermittelt der Kommission einen Bericht über die Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Rat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.

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