EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985D0295

85/295/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1985 zur Feststellung der Bedingungen, unter denen Irland die Maßnahme zur Bekämpfung des gefurchten Dickmaulrüsselers erneut treffen darf (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 153 vom 12.6.1985, p. 33–34 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/295/oj

31985D0295

85/295/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1985 zur Feststellung der Bedingungen, unter denen Irland die Maßnahme zur Bekämpfung des gefurchten Dickmaulrüsselers erneut treffen darf (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 153 vom 12/06/1985 S. 0033 - 0034


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1985

zur Feststellung der Bedingungen, unter denen Irland die Maßnahme zur Bekämpfung des gefurchten Dickmaulrüsselers erneut treffen darf

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(85/295/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/131/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Vorbehaltlich vorübergehender Ausnahmen für einige bestimmte Zwecke verbietet die Richtlinie 79/117/EWG das Inverkehrbringen und die Verwendung sämtlicher Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die sich selbst bei bestimmungsgemässer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen und Tieren schädlich auswirken oder für die Umwelt eine unannehmbar nachteilige Wirkung haben oder haben können.

Die Richtlinie 79/117/EWG verbietet jegliche Verwendung von Dieldrin und die Verwendung von Aldrin, ausser zur Bodenbehandlung gegen Otiorrhynchus in Pflanzschulen und in Zierbeeten und zur Behandlung von Kartoffeln und Narzissen unter bestimmten Bedingungen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 79/117/EWG kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem oder mehreren verbotenen Wirkstoffen aufgrund einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung, die mit anderen Mitteln nicht überwunden werden kann, vorübergehend gestatten.

Mit Schreiben vom 15. November und 12. Dezember 1984 hat Irland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß es die Lieferung und Verwendung von Aldrin und Dieldrin vorübergehend vom 19. Oktober bis zum 1. November 1984 bzw. vom 23. November bis zum 16. Dezember 1984 zur Bekämpfung des gefurchten Dickmaulrüsselers (Otiorrhynchus sulcatus) gestattet hat, der auf Anbauflächen von Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren in einem einzigen Betrieb in den Gemeinden Ballykelly, Killiane Little und Sheepwalk im County Wexford aufgetreten ist. Dieldrin wurde von dem betreffenden Landwirt jedoch nicht verwendet.

Ein Otiorrhynchus-Befall von Sträuchern von Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren hat unter den üblichen Witterungsbedingungen Irlands bisher nicht zu Problemen geführt.

Das trockene und warme Wetter in Irland während der Vegetationszeit des Jahres 1984 hat die Vermehrung und die Verbreitung von Otiorrhynchus begünstigt.

Da es sich um einen unvorhersehbaren Befall handelte, wurde er erst aufgrund einer amtlichen Inspektion am 12. Oktober 1984 erkannt. Zu diesem Zeitpunkt war die sofortige Einleitung eines Bekämpfungsplans erforderlich, um weitere Pflanzenschäden zu verhindern.

Ausser Aldrin und Dieldrin gibt es bislang keine Wirkstoffe, die sich unter irisischen Bedingungen als wirksames Mittel zur Bekämpfung von Otiorrhynchus bei Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren erwiesen haben. Aldrin und Dieldrin haben sich demgegenüber als wirksames Mittel zur Bekämpfung von Otiorrhynchus bei zahlreichen Pflanzenarten erwiesen.

Otiorrhynchus stellt numehr für Stachelbeeren und schwarze Johannisbeeren einen schweren Schädlingsbefall dar, dessen Bekämpfung eine weitere Behandlung erfordert, bevor in Irland Versuche mit alternativen Wirkstoffen unternommen werden können. Irland hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß im Jahre 1985 weitere nationale Dringlichkeitsmaßnahmen nötig werden, um den Befall in dem betroffenen Betrieb zu bekämpfen.

In bestimmten Mitgliedstaaten haben sich andere Wirkstoffe wie Carbofuran und Oxamyl für die Bekämpfung von Otiorrhynchus bei Erdbeeren und Weinreben als wirksam erwiesen.

Die Verwendung von Dieldrin in der Landwirtschaft ist in der Gemeinschaft nicht zulässig. Für den angestrebten Zweck ist Aldrin ebenso wirksam, so daß die Verwendung von Dieldrin nicht mehr gestattet zu werden braucht.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 79/117/EWG ist unverzueglich festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die von Irland getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten oder erneut getroffen werden dürfen.

Irland darf die Behandlung der betroffenen Anbauflächen von Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren im County Wexford mit Aldrin erneut durchführen unter der Bedingung, daß gleichzeitig ein Versuch mit alternativen Wirkstoffen durchgeführt wird, um festzustellen, ob diese wirksame Mittel zur Bekämpfung von Otiorrhynchus bei Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Irland darf während der Vegetationszeit des Jahres 1985 unter Leitung von Beamten des irischen Landwirtschaftsministeriums die Lieferung und Verwendung von Aldrin zur Behandlung von Anbauflächen von Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren in einem einzigen Betrieb in den Gemeinden Ballykelly, Killiane Little und Sheepwalk im County Wexford zur wirksamen Bekämpfung eines Otiorrhynchus-Befalls zulassen, sofern die in Artikel 2 festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 2

(1) Unter der Leitung von Beamten des irischen Landwirtschaftsministeriums werden während der Vegetationszeit des Jahres 1985 nach allgemein anerkannten Verfahren Versuche über die Wirksamkeit anderer, nach der Richtlinie 79/117/EWG für diesen Zweck nicht verbotener Wirkstoffe, insbesondere Carbofuran und Oxamyl, zur Bekämpfung von Otiorrhychnus bei Stachelbeeren und schwarzen Johannisbeeren in Irland durchgeführt.

(2) Irland übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März 1986 einen ausführlichen Versuchsbericht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 35.

Top