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Document JOL_1985_081_R_0007_010

Verordnung (EWG) Nr. 744/85 des Rates vom 21. März 1985 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Beschluß Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien vom 23. Oktober 1984 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

ABl. L 81 vom 23.3.1985, p. 7–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

31985R0744

Verordnung (EWG) Nr. 744/85 des Rates vom 21. März 1985 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien @Beschluß Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien vom 23. Oktober 1984 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in' ' oder ,,Ursprungswaren' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Amtsblatt Nr. L 081 vom 23/03/1985 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0102


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 744/85 DES RATES

vom 21. März 1985

zur Durchführung des Beschlusses Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (1) wurde am 18. Januar 1977 unterzeichnet und trat am 1. November 1978 in Kraft.

Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Jordanien den Beschluß Nr. 3/84 zur Änderung des Protokolls über die Ursprungsregeln gefasst.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 3/84 des Kooperationsrates EWG-Jordanien findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ANDREOTTI

(1) ABl. Nr. L 268 vom 27. 9. 1978, S. 2.

BESCHLUSS Nr. 3/84 DES KOOPERATIONSRATES EWG-JORDANIEN

vom 23. Oktober 1984

zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, insbesondere auf Titel I,

gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden »Protokoll" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechnungseinheit entspricht nicht der derzeitigen internationalen Währungslage. Es ist daher erforderlich, eine neue gemeinsame Wertgrundlage für die Feststellung festzulegen, wann Formblätter EUR 2 anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 verwendet werden können und wann kein Ursprungsnachweis erforderlich ist.

Die Europäischen Gemeinschaften haben ab 1. Januar 1981 die ECU eingeführt.

Es ist angebracht, die ECU als gemeinsame Wertgrundlage zu nehmen.

Aus Verwaltungs- und Handelsgründen muß diese gemeinsame Wertgrundlage für Zeiträume von mindestens jeweils zwei Jahren unverändert bleiben. Die zu verwendende Ecu ist deshalb ausnahmsweise zu einem Stichtag festzustellen, der alle zwei Jahre anzupassen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe »1 000 Rechnungseinheiten" durch »1 620 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 durch folgenden Text ersetzt:

»Für die Umrechnung der ECU in die nationale Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gilt bis zum 30. April 1983 der in diesem Staat zum 1. Oktober 1980 gültige nationale Kurs der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der ECU, der in diesem Staat am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.

Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren können von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte Beträge eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in Artikel 17 Absatz 2 genannten, in ECU ausgedrückten Beträge ersetzen und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Staates ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an."

3. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Angaben »60 Rechnungseinheiten" und »200 Rechnungseinheiten" durch »105 ECU" bzw. »325 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 23. Oktober 1984 in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1984.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

P. BARRY

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